Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die österreichische Körperschaftsteuer zweistufig ausgestaltet. Bis zu einem Einkommen von einer Million Euro bleibt der Steuersatz bei 23 Prozent, der darüberliegende Einkommensteil wird künftig mit 24 Prozent besteuert. Die Regelung gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
Für die Bilanzierung ist die Änderung jedoch bereits früher relevant. Laut BDO müssen Abschlüsse mit Bilanzstichtagen seit dem Nationalratsbeschluss vom 8. Juli 2026 die neue Tarifstruktur bei der Bewertung künftiger Steuerfolgen berücksichtigen.
Latente Steuern werden komplexer
Betroffen ist insbesondere die Berechnung latenter Steuern. Sie bilden im Jahresabschluss künftige Steuerfolgen aus Unterschieden zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz ab. Solche Differenzen können beispielsweise durch unterschiedliche Abschreibungen oder steuerlich erst später abzugsfähige Rückstellungen entstehen.
Bisher konnte für die Bewertung in vielen Fällen ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 23 Prozent herangezogen werden. Künftig müssen Unternehmen zusätzlich berücksichtigen, wann sich die jeweiligen Bilanzunterschiede voraussichtlich auflösen und welches steuerliche Einkommen in diesem Jahr erwartet wird.
„Aus einer bislang häufig schematischen Rechnung wird eine Prognoseentscheidung. Das Rechnungswesen muss wissen, wann sich die Unterschiede abbauen; die Steuerplanung muss das erwartete Ergebnis dieser Jahre liefern“, erklärt Katharina Maier, Senior Managerin und Bilanzierungsexpertin bei BDO in Österreich.
Liegt das erwartete steuerliche Einkommen über der Millionengrenze, muss für die Bewertung ein durchschnittlicher Steuersatz zwischen 23 und 24 Prozent ermittelt werden. Bei einem steuerlichen Einkommen von 1,5 Millionen Euro würden beispielsweise eine Million Euro mit 23 Prozent und die verbleibenden 500.000 Euro mit 24 Prozent besteuert. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Steuersatz von 23,33 Prozent.
Mehr Planung und Dokumentation erforderlich
Der zusätzliche Aufwand betrifft laut BDO vor allem die zeitliche Planung. Unternehmen müssen für wesentliche Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz festhalten, in welchen Jahren diese voraussichtlich abgebaut werden. Dieser Zeitplan ist anschließend mit der mehrjährigen Steuerplanung abzustimmen. Auch Berechnungsmodelle und Dokumentation müssen entsprechend angepasst werden.
Besonders aufwendig könne die Berechnung bei Unternehmen werden, deren steuerliches Einkommen rund um die Grenze von einer Million Euro schwankt. Bereits kleinere Änderungen der Planung könnten den erwarteten Durchschnittssteuersatz verändern.
„Damit kann nahezu derselbe Prognose- und Dokumentationsaufwand entstehen wie bei deutlich größeren Gesellschaften, obwohl die Mehrsteuer überschaubar bleibt“, sagt Judith Schwarz, Senior Managerin und Steuerberaterin bei BDO in Österreich. Betroffen sein könnten zudem einzelne Gesellschaften mit weniger als einer Million Euro Einkommen, wenn sie einer steuerlichen Unternehmensgruppe angehören, deren Gruppeneinkommen insgesamt die Grenze überschreitet.
Vereinfachung bei unwesentlichen Auswirkungen
Eine pauschale Bewertung mit 23 Prozent kann laut BDO weiterhin vertretbar sein, wenn die Abweichung gegenüber einer genaueren Berechnung eindeutig unwesentlich ist. Diese Einschätzung muss allerdings begründet und dokumentiert sowie bei Änderungen der Planung erneut überprüft werden.
Unternehmen sollten sich nach Einschätzung von BDO bereits für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2026 mit den Auswirkungen beschäftigen. Wesentliche Differenzen zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz sollten identifiziert und deren zeitlicher Abbau geplant werden. Zudem empfiehlt BDO, Steuerplanung und Rechnungswesen frühzeitig aufeinander abzustimmen.
