Bei der Altersteilzeit wird die staatliche Förderung eingeschränkt. Für Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31.10.2026 beginnt, wird der geförderte Lohnausgleich auf 75 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei der Berechnung der Altersteilzeitförderung wird somit jener Teil des Lohnausgleichs nicht mehr gefördert, durch den der Bruttobezug in der Altersteilzeit über der neuen Grenze von 5.197,50 Euro (Wert 2026) liegt. Das vom AMS gewährte Altersteilzeitgeld für den Arbeitgeber wird weiters nicht befristet, sondern dauerhaft auf 80 Prozent der förderbaren Kosten reduziert. Dadurch können Modelle vor allem bei höher entlohnten Arbeitnehmern teurer werden. Arbeitgeber sollten geplante Vereinbarungen frühzeitig prüfen und Alternativen vergleichen.
Sachbezug für E-Firmenfahrzeuge
Eine zentrale Änderung betrifft Elektro-Firmenfahrzeuge. Die vollständige Sachbezugsbefreiung für emissionsfreie Firmenautos endet mit 31.12.2026. Ab 2027 ist für die Privatnutzung ein Sachbezug von 0,375 Prozent der Anschaffungskosten – höchstens 180 Euro monatlich – anzusetzen. Ab 2028 steigt der Wert auf 0,625 Prozent – maximal 300 Euro monatlich. Die Regelung gilt auch für bereits vorhandene E-Fahrzeuge. Dienstwagenmodelle, insbesondere bei Gehaltsverzicht oder Bezugsumwandlung, sollten neu berechnet werden. Fahrräder bleiben sachbezugsfrei.
Familienbonus Plus
Beim Familienbonus Plus wird ab 2027 die Aufteilung angepasst. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres eines Kindes ist grundsätzlich nur noch eine Aufteilung von 50:50 oder 75:25 möglich. Die vollständige Berücksichtigung bei einem Elternteil entfällt in vielen Fällen. Arbeitgeber sollten daher Dienstnehmer identifizieren, bei denen der Bonus bereits laufend berücksichtigt wird.
Weitere Änderungen und Handlungsbedarf
Die steuerliche Begünstigung der Telearbeitspauschale entfällt ab 2027 ebenso wie die Erfassung von Homeoffice-Tagen am Lohnkonto. Arbeitgeberleistungen werden damit grundsätzlich abgabenpflichtig. Kosten für ergonomische Arbeitsmittel können aber weiterhin bis zu 300 Euro jährlich geltend gemacht werden.
In der Arbeitslosenversicherung laufen Begünstigungen für niedrige Einkommen aus. Arbeitnehmer sollen grundsätzlich bis zum gesetzlichen Pensionsalter arbeitslosenversicherungspflichtig bleiben; entsprechend wird auch der Leistungsanspruch verlängert. Auch die Altersbefreiung vom IESG-Zuschlag entfällt.
Bei geringfügiger Beschäftigung steigt die pauschale Dienstgeberabgabe für 2027 bis 2029 von bisher 19,4 Prozent auf 23 Prozent, ab 2030 wird sie auf 21 Prozent gesenkt. Betroffen sind Dienstgeber, die mehrere Personen geringfügig beschäftigen und die gesetzliche Lohnsummengrenze überschreiten. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt auch 2027 unverändert bei 551,10 Euro monatlich.
Achtung: Das kann wie schon heuer zu Problemen bei kollektivvertraglichen Ist-Lohnerhöhungen oder kollektivvertraglichen Vorrückungen führen.
Der Autor

Werner Göllner ist Steuerberater und Arbeitsrechtsexperte bei Consultatio. Er begleitet Unternehmen bei arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen, insbesondere im Bereich Personalverrechnung, Sozialversicherung und Lohnabgabenprüfung.