Jener Leser, der uns diese Mail schrieb, war wohl selbst betroffen. „Wenn ein Prozess verloren wird, muss die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Prozesskosten ersetzen“, schreibt er. Und weiter im Juristenjargon: „Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann die unterlegene Partei die Umsatzsteuer zurückfordern. Auf diesen Rückforderungsanspruch wird oft zu Lasten der unterlegenen Partei vergessen!“
„Im Kern ist das richtig“, bestätigt Alexander Stieglitz, Tax Partner bei Forvis Mazars. Nehmen wir an, zwei Unternehmer ziehen gegeneinander vor Gericht. A gewinnt, B verliert. Dann sind die Kosten beider Parteien – für Gericht, Prozess, anwaltliche Vertretung, Gutachten, Sachverständige usw. – grundsätzlich als Aufwand verbuchbar und damit steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Causa mit dem Betrieb zusammenhängt.
Wann die Umsatzsteuer zurückgefordert werden kann
Verlierer B muss Gewinner A die zugesprochenen Prozesskosten ersetzen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
- Ist A vorsteuerabzugsberechtigt, hat er sich die Umsatzsteuer bereits abgezogen, als die Rechnungen bei ihm eingingen. B kann von A daher den im Kostenersatz enthaltenen Umsatzsteuerbetrag zurückverlangen. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, den B gegenüber A hat. Der Vorgang ist nicht unüblich, sagt Stieglitz. Allerdings muss man diesen Anspruch kennen und auch tatsächlich geltend machen. Das war wohl auch der Grund für den Ärger unseres Lesers. Zu beachten sind die üblichen Verjährungsfristen, oftmals drei Jahre.
- Ist A hingegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, etwa als Kleinunternehmer, hat B das Nachsehen. A hat die Rechnungen seinerzeit brutto für netto beglichen, B muss ihm das ersetzen: „Dann kann B die Umsatzsteuer nicht von A verlangen und muss im Ergebnis höhere Kosten tragen.“
Abzugsfähigkeit von Prozesskosten: Stolpersteine
Als Nächstes stellt sich die Frage, ob Prozesskosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Der erste Stolperstein ist der erforderliche betriebliche Zusammenhang. Nehmen wir an, A zieht wegen eines Autounfalls mit dem Firmenwagen, den er in seiner Freizeit hatte, gegen seinen Unfallgegner vor Gericht. Pech für ihn: Es besteht kein betrieblicher Zusammenhang. Die Kosten sind nicht abzugsfähig.
Der zweite Stolperstein betrifft strafrechtliche Verfahren. Hier ist der Staat der Prozessgegner. Beispiele sind etwa Verstöße gegen das Wirtschaftsstrafrecht oder Verletzungen des Urheberrechts. Solche Verfahren ziehen sich üblicherweise über Jahre, die Prozesskosten sind enorm.
Selbst wenn A freigesprochen wird, bekommt er vom Staat je nach Gericht (Bezirks-, Landes-, Schöffen-/Geschworenengericht) nur zwischen 5.000 und 30.000 Euro ersetzt. Stieglitz: „Das deckt die Anwaltskosten oft nicht einmal ansatzweise.“ Die nicht ersetzten Aufwendungen können nur bei einer betrieblichen Veranlassung steuermindernd geltend gemacht werden. Andernfalls bleibt A gänzlich auf den Kosten sitzen.
Sonderfall Selbstanzeige
Ein Spezialfall im Finanzstrafrecht ist die Selbstanzeige, etwa wegen fehlerhafter Abführung der Lohnsteuer. Die Kosten der Selbstanzeige dürfen abgesetzt werden – nicht aber etwaige Steuernachzahlungen und Zuschläge.
