Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften, etwa GmbH & Co KGs, müssen ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einreichen. Für Abschlüsse zum 31.12.2025 endet die Frist am 30.09.2026. Welche Unterlagen einzureichen sind, hängt von Rechtsform, Größenklasse und Prüfungspflicht ab. Neben dem Jahresabschluss können etwa Lagebericht, Bestätigungsvermerk, Aufsichtsratsbericht und Unterlagen zur Ergebnisverwendung offenzulegen sein. Bei verspäteter Offenlegung setzt das Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung eine Zwangsstrafe fest; grundsätzlich 700 Euro bis 3.600 Euro, bei Kleinstkapitalgesellschaften 350 Euro bis 1.800 Euro. Bei fortgesetzter Säumnis können grundsätzlich alle zwei Monate weitere Zwangsstrafen verhängt werden.

Herabsetzung von Vorauszahlungen 2026

Ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2026 muss grundsätzlich bis 30.09.2026 beim Finanzamt eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass für 2026 voraussichtlich eine geringere Steuerschuld zu erwarten ist. Der Antrag ist nachvollziehbar zu begründen, etwa durch eine Planungsrechnung, eine Zwischenbilanz oder die Darstellung wesentlicher Ergebnisveränderungen.

Erstattung ausländischer EU-Vorsteuern für 2025

Unternehmer*innen, denen 2025 Vorsteuern in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallen sind, können die Erstattung elektronisch über FinanzOnline beantragen. Die Frist endet am 30.09.2026. Bei verspäteter oder unvollständiger Einbringung kann der Erstattungsanspruch verloren gehen.

Anspruchszinsen bei ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2025

Für Einkommen- und Körperschaftsteuer-Nachzahlungen 2025 beginnt ab 01.10.2026 der Zinsenlauf für spätere Nachforderungen.

Die Anspruchszinsen betragen aktuell 3,53 Prozent p.a. Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht vorgeschrieben. Durch eine rechtzeitig bekannt gegebene und entrichtete Anzahlung kann eine Verzinsung vermieden werden.

Auch aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung kann eine verzinsliche Nachforderung entstehen. Ergibt sich eine bisher nicht entrichtete Zahllast, sind zusätzlich mögliche finanzstrafrechtliche Folgen zu prüfen. Soll die Jahreserklärung zugleich als Selbstanzeige dienen, müssen die vollständige Offenlegung, die Benennung der betroffenen Personen und die fristgerechte Entrichtung sichergestellt sein.

Rückwirkende Umgründungen zum 31.12.2025

Auch für rückwirkende Umgründungen ist der 30.09.2026 relevant. Einbringungen, Spaltungen oder Verschmelzungen mit Stichtag 31.12.2025 müssen bis 30.09.2026 umgesetzt werden.

Weitere Fristen im September 2026

Daneben sind laufende September-Fristen zu prüfen, darunter Intrastat, UVA, Lohnabgaben, Zusammenfassende Meldung und IOSS-Meldung. Zusätzlich ist die Verlängerungsmeldung für spendenbegünstigte Organisationen mit Regelstichtag 31.12.2025 relevant.

Praxistipp: Insbesondere die Fallfrist für die Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen wird oft übersehen. Besprechen Sie die Ergebnisentwicklung des laufenden Jahres rechtzeitig mit Ihren Consultatio-Berater*innen. Am 1. Oktober ist es zu spät.


Die Autorin

Bernadette Schnitzinger ist Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin bei Consultatio.