Die Forschungsprämie ist ein Erfolgsmodell – aus Sicht der Unternehmen. Ohne Wenn und Aber durften sie 14 Prozent ihrer F&E-Ausgaben absetzen. 2024 machten gut 2.500 Unternehmen, 80 Prozent davon KMU, in Summe 8,8 Milliarden Euro F&E-Ausgaben geltend. Damit ist jetzt Schluss.

Der Ärger begann mit einem Richtlinienentwurf Ende 2025 („FoPR 2025“) mit mehr als 140 Seiten Auslegungsanleitung. Kurz vor Weihnachten folgte eine überraschende Verordnungsnovelle (FoPV), die schmerzhafte Einbußen bedeutet hätte. Die Wogen gingen hoch. Im Frühjahr 2026 wurde die FoPV entschärft. Was nun gilt – bis auf Weiteres.

„Produktionsintegrierte“ statt „marktnaher“ Forschung

Die ungeliebte Weihnachtsnovelle führte den Begriff der „marktnahen“ Forschung ein. Diese drohte die Prämie für KMU massiv zu beschneiden, weil unklar war, wo förderbare Entwicklung aufhört und wo Produktion anfängt. Die böse „marktnahe“ Forschung ist nun vom Tisch, es gilt die „produktionsorientierte“ Forschung: Erfolgt sie auf einer Anlage, die gleichzeitig kommerziell genutzt wird, sind nur mehr jene Aufwendungen förderfähig, die zusätzlich durch den experimentellen Charakter entstehen. Das sind etwa F&E-Personalkosten, Laborzeiten, zusätzliche Energiekosten durch Testläufe oder Maschineneinstellungen. Ausgenommen sind Produktionen zum reinen Erkenntnisgewinn.

Dokumentation entscheidet

Das heißt nicht bloß, dass der Nachweis von F&E essenziell ist, sondern auch, dass genau dokumentiert werden muss, ob das vorrangige Ziel im Erkenntnisgewinn oder in der Herstellung vermarktungsfähiger Produkte liegt. Wichtig ist, hier nicht auf weitere Richtlinien zu warten, sondern sofort mit der Dokumentation zu beginnen. An einer projektbezogenen Leistungserfassung führt kein Weg vorbei – inklusive notorisch ungeliebter Zeiterfassung.

Keine Regel ohne Ausnahmen

Unverändert voll förderfähig bleiben Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von ersten Testmodellen) und Pilotanlagen (Bau und Betrieb von Testsystemen zur Erprobung neuer Verfahren unter realen Bedingungen).

Wer ist zuständig?

Um es noch komplizierter zu machen, entscheiden zwei verschiedene Stellen, ob einerseits ein förderwürdiger Inhalt und andererseits die richtige Bemessungsgrundlage vorliegt. Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) begutachtet, ob überhaupt Forschung vorliegt. Ob auch die angesetzten Kosten anerkannt werden, prüft das Finanzamt bei einer etwaigen Betriebsprüfung. Wann die allerdings stattfindet, steht in den Sternen. Schön, wenn man wenigstens sein Kostencontrolling im Griff hat. Und gelassen auf weitere Richtlinien warten kann.