Scheinrechnungen sind ein häufig genutztes Mittel zum Betrug und werden von Scheinunternehmen ausgestellt, um Lohnabgaben und sonstige Lohnnebenkosten zu sparen. Zusätzlich werden sie genutzt, um unrechtmäßig einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Allerdings geraten auch redliche Unternehmer*innen häufig in den Verdacht, mit Scheinrechnungen zu operieren. Es ist daher wichtig, sich gegen die damit verbundenen Gefahren zu wappnen.

Was macht eine Scheinrechnung aus?

Äußerlich unterscheidet sie sich nicht von einer herkömmlichen Rechnung. Der einzige Unterschied: Entweder sind Art und Umfang der Lieferung bzw. Leistung oder das dafür vereinbarte Entgelt falsch dargestellt. Eine Scheinrechnung ist somit eine Sammelbezeichnung für Rechnungen, bei denen ein Geschäftsfall entweder zur Gänze vorgetäuscht oder anders dargestellt wird.

Scheinunternehmen stellen solche Rechnungen an beteiligte Unternehmen aus, um unrechtmäßig einen Vorsteuerabzug geltend zu machen und Lohnabgaben zu vermeiden.

Betriebsausgabe und Vorsteuerabzug möglich?

Damit ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist, muss eine tatsächliche Leistung erbracht worden sein. Folglich ist eine für einen vorgetäuschten oder tatsächlich nicht bestehenden Leistungsaustausch ausgestellte Scheinrechnung keine Grundlage für den Abzug von Betriebsausgaben.

Sollte die Scheinrechnung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist gemäß § 23 BAO das tatsächlich erfolgte Rechtsgeschäft maßgeblich. Die Abgabenerhebung richtet sich nämlich gemäß § 21 BAO stets nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts.

Liegt der Scheinrechnung keine tatsächliche Leistung zugrunde, besteht auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Wie erkenne ich ein Scheinunternehmen?

Scheinunternehmen finden sich häufig in Branchen, in denen vermehrt Subunternehmen beschäftigt werden, etwa im Baugewerbe, in der Reinigungsbranche oder in der Sicherheitsbranche. Eine Liste bekannter Scheinunternehmen führt das Bundesministerium für Finanzen. Sie sollten diese Liste vor einer Beauftragung einsehen und die Überprüfung dokumentieren. Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Scheinfirmen dort eingetragen sind. Grundverdächtige Unternehmen können noch nicht aufscheinen und dennoch als Scheinunternehmen einzustufen sein.

Was sind mögliche Konsequenzen für beteiligte Unternehmen?

Geschäftsführer*innen einer GmbH bzw. Vorstandsmitglieder einer AG können schadenersatzpflichtig werden. Gemäß § 25 GmbHG bzw. § 84 AktG sind sie verpflichtet, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu führen. Die Ausstellung von Scheinrechnungen verstößt gegen diese Sorgfaltspflicht.

Wird eine Scheinrechnung unter Verletzung der abgabenrechtlichen Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) als Betriebsausgabe verbucht und zum Vorsteuerabzug genutzt, kann dies eine Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) oder einen Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG) begründen. Strafbar sind sowohl Empfänger:innen als auch Ersteller:innen der Rechnung (§ 11 FinStrG). Darüber hinaus können strafrechtliche Konsequenzen wegen Betrugs (§ 146 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Urkundenfälschung (§ 223 StGB) oder Umsatzsteuerbetrugs (§ 40 FinStrG) drohen.

Was ist zu befürchten, wenn man unwissentlich eine Scheinrechnung erhält?

Auch redliche Unternehmer*innen, die unwissentlich eine Scheinrechnung erhalten, müssen damit rechnen, dass ihnen der Betriebsausgabenabzug und der Vorsteuerabzug verwehrt werden. Abhilfe können entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen schaffen, sofern diese lückenlos dokumentiert werden.

SLT-Tipp

Wir raten Ihnen jedenfalls dazu, vor der Beauftragung eines Unternehmens verschiedene Überprüfungen vorzunehmen und diese sorgfältig zu dokumentieren – insbesondere dann, wenn Leistungen in besonders betroffenen Branchen erbracht werden sollen. Zu prüfen sind insbesondere der Firmenbuchauszug, die UID-Nummer sowie die Liste der Scheinunternehmen des BMF. Darüber hinaus empfiehlt es sich, aufmerksam zu bleiben und verdächtige Umstände kritisch zu hinterfragen.


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Mag. René Lipkovich, Prof. Mag. Rudolf Siart
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien. © SLT Siart Lipkovich + Team Treuhand GmbH & Co KG