Gleiches Geld für gleiche Arbeit beziehungsweise endlich den Gender Pay Gap schließen. Es geht um das Entgelt und sämtliche geldwerte Vergütungsbestandteile (Dienstwagen, Handy und so weiter). Anhand objektiver Kriterien muss eine Diskriminierung nach dem Geschlecht ausgeschlossen sein. Unter „gleiche Arbeit“ werden nicht unbedingt identische, aber gleichwerte Tätigkeiten nach Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen verstanden.
Was heißt das konkret?
Das künftige Gesetz wird drei Bereiche beeinflussen:
- Recruiting: Inserate müssen verpflichtend Gehaltsspanne und Gehalt nach Kollektivvertrag enthalten. Bewerber*innen dürfen keine Fragen mehr zum bisherigen Gehalt gestellt werden.
- Auskunftsrecht: Arbeitnehmer*innen muss Auskunft über das Durchschnittsentgelt für vergleichbare Tätigkeiten gegeben werden, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Auch Vertreter der Aufsichtsbehörden und der Gleichbehandlungsstelle dürfen es anfordern.
- Berichtspflicht: Unternehmen ab hundert Arbeitnehmer*innen müssen stufenweise Berichte zu ihrem Gender Pay Gap vorlegen. Jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr gilt das ab 250 Arbeitnehmer*innen ab Juni 2027 jährlich, von 150 bis 249 Arbeitnehmer*innen ebenfalls ab Juni 2027 alle drei Jahre und von 100 bis 149 Arbeitnehmer*innen ab Juni 2031. Bei unter hundert Arbeitnehmer*innen besteht nach Unionsrecht keine Berichtspflicht. Es bleibt abzuwarten, wie Österreich entscheidet.
Was kann passieren?
Besteht zwischen den Kolleg*innen ein Entgeltgefälle von mehr als fünf Prozent, muss das künftig objektiv und geschlechtsneutral begründet werden. Bei Bedarf ist eine Entgeltbewertung zusammen mit Betriebsrat oder Gewerkschaftsvertretern durchzuführen.
Was tun?
Schleunigst die internen Vergütungsdaten checken, rät Thomas Neumann, Partner für HR Tax Consulting bei BDO. „Die Qualität der Personaldaten wird entscheiden, für welche berichtspflichtigen Unternehmen die Richtlinie bürokratischen Aufwand bringt. Unternehmen sind jedenfalls gut beraten, digitale Personalakten mit Kollektivvertrag-Einstufung anzulegen.“