Ab 2027 wird auch für E-Firmenwagen Sachbezug fällig. Im Rahmen des Doppelbudgets 2027/2028 wurde beschlossen, dass die Privatnutzung von E-Firmenwagen künftig als geldwerter Vorteil angesetzt werden muss. Für den Sachbezug, also den zu versteuernden Zuschlag, werden 0,375 Prozent der Anschaffungskosten für das Jahr 2027 und 0,625 Prozent (ursprünglich waren 0,75 Prozent geplant) für das Jahr 2028 angesetzt. Sind die Anschaffungskosten wie bei Verbrennern mit 48.000 Euro gedeckelt (wovon man ausgeht), ergibt das einen maximalen Sachbezug von 180 Euro für 2027 und von 300 Euro für 2028.
Immer noch günstiger als Verbrenner
Zum Vergleich: Bei Verbrennern hängt der Sachbezug vom Anschaffungswert sowie von den CO₂-Emissionen ab. Diese fallen bei E-Autos bekanntlich weg. Zu versteuern sind bei Verbrennern derzeit zwei Prozent (maximal 960 Euro) der Anschaffungskosten pro Monat für Autos, welche laut ihren Papieren die für ihr Anschaffungsjahr geltende CO₂-Emissionsgrenze überschreiten. Diese sank stufenweise und betrug etwa für das Jahr 2023 132 g/km, für 2024 129 g/km und seit 2025 126 g/km. Bei besonders effizienten Verbrennern, die unter diesen Grenzwerten liegen, reduziert sich der Sachbezug auf 1,5 Prozent der Anschaffungskosten pro Monat (maximal 720 Euro).
Für Gebrauchtfahrzeuge gilt der Grenzwert zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Zulassung. Wird das Kfz nachweislich weniger als 500 km monatlich beziehungsweise 6.000 km pro Jahr für Privatfahrten benutzt, ist der halbe Sachbezug anzusetzen (Fahrtenbuch führen). Jetzt wird es kompliziert: Können mehrere Fahrzeuge aus dem Pool des Arbeitgebers genutzt werden, etwa Verbrenner und E-Autos gemischt, gilt deren Durchschnittswert (viel Spaß beim Rechnen). Weil Sachbezug als zusätzliches Einkommen gilt, steigen auch unternehmensseitig die Lohnabgaben etwas an.