Es ist für Kapitalgesellschaften ein zentrales Werkzeug, um laufend Zahlungen und Leistungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschafter*innen abzuwickeln: das Gesellschafterverrechnungskonto. Es erfasst kontokorrentmäßig Zahlungen wie vorfinanzierte Aufwendungen, offene Geschäftsführerbezüge oder kurzfristige Geldüberlassungen. Der Fiskus wirft allerdings ein besonders strenges Auge darauf. Ab 2027 soll eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung unerwünschte „Steuersparmodelle“ mit Verrechnungskonten verhindern. Lesen Sie hier, worauf Sie im Detail achten müssen.

Bei Kapitalgesellschaften sind Gesellschafts- und Privatsphäre strikt zu trennen. Zudem gilt es, Haftungsbeschränkungen zu beachten. Die Finanz prüft daher immer wieder genau, ob das Geschehen rund um die Verrechnungskonten den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Verstöße können erhebliche Folgen nach sich ziehen.

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Die Konten in der Praxis

Gesellschafterverrechnungskonten entstehen in der täglichen Praxis unter anderem, wenn:

  • die Gesellschafter*innen Ausgaben bezahlen, die die Gesellschaft betreffen.
  • Vergütungen an Gesellschafter-Geschäftsführer*innen noch offen sind.
  • die Gesellschaft einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter ein Darlehen gewährt.
  • zunächst die Gesellschaft private Aufwendungen der Gesellschafter*innen übernimmt.

Bilanzrechtlich sind das Forderungen oder Verbindlichkeiten, die Sie nach den Bewertungsregeln des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zwingend mit dem Nennwert ansetzen müssen. Prüfen Sie daher zum Bilanzstichtag kritisch, ob eine Wertberichtigung notwendig ist.

Gesellschaftsrechtliche Risiken: Verbotene Einlagenrückgewähr

Besondere Brisanz haben Gesellschafterverrechnungskonten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht. Denn der Kapitalerhaltungsgrundsatz (§ 82 GmbHG, § 52 AktG) schreibt vor: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf Gesellschafter*innen nicht zurückgewährt werden, sofern nicht eine zulässige Gewinnausschüttung vorliegt.

Problematisch ist vor allem, wenn Sie Gesellschafter*innen Vorteile gewähren, die ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen nicht erhalten würde. Der Maßstab ist stets der Fremdvergleich (Arm’s-Length-Prinzip). Wenn es eine verbotene Einlagenrückgewähr gab, drohen zivilrechtliche Rückforderungen, die Geschäftsführer*innen haften. Kommt es zu einer Insolvenz, hat das oft gravierende Folgen.

Steuerliche Risiken: Verdeckte Ausschüttungen

Steuerlich stehen Gesellschafterverrechnungskonten besonders oft im Fokus von Betriebsprüfungen. Wenn Sie Darlehen an Gesellschafter*innen nicht oder zu niedrig verzinsen, können die Prüfer*innen das ebenso als verdeckte Ausschüttung qualifizieren wie Fälle, in denen klare Rückzahlungsvereinbarungen oder Sicherheiten fehlen.

Verdeckte Ausschüttungen gelten als Einkommen. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Gesellschafter*innen unterliegen sie der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent. Besonders kritisch: Übernimmt die Gesellschaft die KESt, kann der Fiskus darin eine weitere verdeckte Ausschüttung sehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz droht außerdem eine Verurteilung nach dem Finanzstrafrecht.

Der Fremdvergleich als Maßstab

Damit der Fiskus Forderungen gegenüber Gesellschafter*innen steuerlich anerkennt, sind folgende Kriterien entscheidend:

  • Es besteht eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht der Gesellschafter*innen.
  • Eine klare, schriftliche Darlehensvereinbarung liegt vor.
  • Die Verzinsung ist fremdüblich.
  • Es gibt eine festgelegte Laufzeit, einen Tilgungsplan und gegebenenfalls bankübliche Sicherheiten.
  • Die Gesellschafter*innen verfügen über ausreichende Bonität.

Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen. Sonst besteht das Risiko, dass die Finanz nicht nur den Zinsvorteil, sondern die gesamte Forderung als verdeckte Ausschüttung qualifiziert.

Rechtsprechung stützt intensive Prüfung

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt: Auch wenn die Gesellschafter*innen rückzahlungsfähig sind, kann eine zu niedrige Verzinsung zu verdeckten Ausschüttungen führen. Maßgeblich ist dabei der Zinssatz, der bei der Darlehensgewährung gerade marktüblich war – also etwa gemäß veröffentlichter Referenzzinssätze. Der Fiskus prüft genau und zunehmend detailliert.

Consultatio-Tipp

  • Alles schriftlich machen: Dokumentieren Sie jede Geldüberlassung an Gesellschafter*innen durch eine klare, fremdübliche Vereinbarung.
  • Zinsen regelmäßig prüfen: Passen Sie die Verzinsung periodisch an das aktuelle Marktumfeld an.
  • Bonität laufend beurteilen: Analysieren und dokumentieren Sie die Einkommens- und Vermögenssituation Ihrer Gesellschafter*innen regelmäßig.

Neu ab 2027: Fremdüblicher Vertrag oder Ausschüttung

Der Fiskus will „KESt-Steuersparmodellen“ mit Gesellschafterverrechnungskonten durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegenwirken. Im Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ist folgende Änderung im Körperschaftsteuerrecht vorgesehen:

„Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet.“

Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden. Entspricht das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft dem Kalenderjahr, so sind Verrechnungsforderungen erstmalig spätestens bis Ablauf des Bilanzstichtages am 31. Dezember 2027 auszugleichen beziehungsweise in fremdübliche Darlehensforderungen zu überführen. Endet das Wirtschaftsjahr früher, muss entsprechend kurzfristiger reagiert werden.

Was bedeutet die vorgesehene – noch nicht beschlossene – Neuregelung konkret?

Betroffen sind

  • Forderungen von Kapitalgesellschaften,
  • die auf einem Verrechnungskonto ausgewiesen sind,
  • gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter*innen,
  • die natürliche Personen sind.

Liegt für eine solche Verrechnungskonto-Forderung noch keine fremdübliche Darlehensvereinbarung vor, dann muss eine solche ehestens erstellt werden. In den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz wird zur Fremdüblichkeit noch einmal ausdrücklich angeführt: Als Maßstab gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Dazu gehören insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung sowie Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität der Gesellschafter*innen ihre Beteiligung an der Gesellschaft außer Acht zu lassen ist.

Liegt bis spätestens zum Ablauf des Bilanzstichtages 2027 keine fremdübliche Vereinbarung vor und wird das Verrechnungskonto auch nicht ausgeglichen, so gelten die Verrechnungsforderungen der Gesellschaft mit dem Bilanzstichtag als ausgeschüttet (Ausschüttungsfiktion). Innerhalb einer Woche ist die Kapitalertragsteuer fällig.

„Freibetrag“ von EUR 50.000

Für Gesellschafter*innen, die an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu zehn Prozent oder mehr beteiligt sind, soll eine Bagatellgrenze gelten. Demnach würden nur jene Forderungsteile der Ausschüttungsfiktion unterliegen, die mit Ablauf des Bilanzstichtags einen Betrag von EUR 50.000 übersteigen.

Consultatio-Tipp

Prüfen Sie bestehende Gesellschafterverrechnungskonten regelmäßig darauf, ob die maßgeblichen Kriterien eingehalten sind. Und dokumentieren Sie das auch. Ihr Consultatio-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Konten rechtssicher zu gestalten.


Der Autor

Christoph Fuchs, LL.B.
Christoph Fuchs, LL.B. © Consultatio

Christoph Fuchs, LL.B. ist Steuerberater bei Consultatio in Wien. Er berät Unternehmen mit Fokus auf betriebliche Investitionen, Steueroptimierung und Unternehmensentwicklung.