Nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten: Das will die Bundesregierung mit der sogenannten Aktivpension attraktiver machen. Das neue Modell bringt allen, die im Pensionsalter berufstätig bleiben, eine Steuererleichterung und geringere Sozialversicherungsbeiträge. Los geht es mit 1. Jänner 2027. Drei Jahre später soll eine Evaluierung zeigen, ob die Maßnahme die hochgesteckten Ziele erreichen lässt.

Den Kern der Neuregelung bildet ein jährlicher Freibetrag. Er liegt bei bis zu 15.000 Euro für aktive Erwerbseinkünfte im Pensionsalter. Pro Monat dürfen es maximal 1.250 Euro sein. Begünstigt sind Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit oder aus einer betrieblichen Tätigkeit, nicht aber passive Einkünfte wie etwa Versorgungsrenten oder eine Pacht. Der Freibetrag kann Ihre Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer deutlich senken – bei einem kleinen Zuverdienst sogar auf null.

Werbung
Dienstwagen zu Hause einfach laden
Machen Sie das Laden von Dienstwagen zu Hause so einfach wie möglich: mit automatisierter, rechtskonformer Abrechnung und maximaler Flexibilität für Ihre Mitarbeitenden.
mehr erfahren

Voraussetzungen für den Freibetrag

Welche Voraussetzungen braucht es, um an den Freibetrag zu kommen?

• Wenn Sie bereits Ihre reguläre Pension beziehen und begünstigt hinzuverdienen wollen, ist der Freibetrag an Mindestversicherungszeiten geknüpft: Männer müssen 40 Jahre vorweisen können, Frauen 34 Jahre. Für sie ist bis 2033 eine schrittweise Angleichung auf 40 Jahre vorgesehen.

• Wenn Sie noch nicht in Pension sind und Ihren Antritt aufschieben, können Sie die Aktivpension nutzen, ohne Versicherungszeiten nachweisen zu müssen.

Änderungen bei der Sozialversicherung

Was ändert sich im Hinblick auf die Sozialversicherung?

• Als Arbeitnehmer*in in Aktivpension zahlen Sie künftig keinen Pensionsversicherungsbeitrag mehr. Bisher waren 10,25 Prozent fällig, wenn jemand in der Pension weitergearbeitet hat.

  • Als Selbstständige*r profitieren Sie von verringerten Beitragssätzen.
  • Gleichzeitig entfällt aber die besondere Höherversicherung.
  • Arbeitgeberbeiträge bleiben zwar bestehen, sie wirken aber nicht mehr pensionssteigernd.

Ein Rechenbeispiel

Die Änderungen können deutliche Wirkung haben. Das zeigt ein praktisches Beispiel: Max Rüstig ist Angestellter. Er bezieht bereits eine Pension von 2.300 Euro brutto. Daneben arbeitet er aber für 1.500 Euro brutto in seiner Firma weiter. Nach der aktuellen Rechtslage (2026) bleiben ihm etwa 850 Euro netto von seinem Zuverdienst.

Da mit der Aktivpension der Pensionsversicherungsbeitrag entfällt und ein neuer Steuerfreibetrag wirksam wird, steigt Rüstigs Nettoverdienst ab 2027 auf rund 1.370 Euro. Das entspricht einem monatlichen Plus von 520 Euro bei gleichem Bruttolohn. Er kann sich somit ab 2027 auf ein zusätzliches jährliches Nettoeinkommen von 6.240 Euro freuen.

Die Umsetzung in der Lohnverrechnung

Legen Sie Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung und Nachweise vor, muss er den Aktivitätsfreibetrag bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen. Beachten Sie aber: Wenn hier Fehler passieren, kommt es zu einer Pflichtveranlagung, die Korrekturen auslöst. Sie können den Freibetrag statt laufend auch im Rahmen Ihrer Jahresveranlagung beantragen. Für die Firma entsteht in jedem Fall ein zusätzlicher Aufwand, vor allem in der Personalverrechnung.

Chancen und Fallstricke

Entscheiden Sie sich für die Aktivpension, haben Sie den Vorteil, mit Ihrer Weiterarbeit im Rentenalter ein höheres Nettoeinkommen zu erzielen. Auch der Wirtschaft und der Staatskasse kann das Modell helfen. Denn es schafft einen Anreiz, später in Pension zu gehen. Die Erfahrung und das Know-how langjähriger Mitarbeitender lassen sich so länger nutzen. Die Aktivpension könnte auch dazu beitragen, den Fachkräftemangel zu dämpfen.

Es gibt aber auch einige potenzielle Fallstricke:

  • Die Kopplung an die Versicherungsjahre kann Mitnahmeeffekte begünstigen. Sie schließt außerdem manche Niedrigpensionist*innen aus.
  • Die Lohnverrechnung hat mehr Aufwand und ist Haftungen ausgesetzt. Hier wären klare Haftungsfreistellungen für die Arbeitgeber gefordert.
  • Dass Arbeitgeberbeiträge anfallen, ohne dass eine Leistung erfolgt, bleibt sozialversicherungsrechtlich umstritten. Diese Beiträge müssten konsequenterweise entfallen.

Das Consultatio-Fazit für Sie

Die Aktivpension kann Ihnen ab 2027 attraktive finanzielle Vorteile bieten, wenn Sie im Ruhestand weiterarbeiten. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Klären Sie zudem die praktische Abwicklung – insbesondere über die Lohnverrechnung. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, empfehlen wir Ihnen außerdem, die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen. Lassen Sie sich gerne individuell beraten.


Der Autor

Werner Göllner © Consultatio

Werner Göllner ist Steuerberater und Arbeitsrechtsexperte bei Consultatio. Er begleitet Unternehmen bei arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen, insbesondere im Bereich Personalverrechnung, Sozialversicherung und Lohnabgabenprüfung.