Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 setzt der Gesetzgeber seinen Konsolidierungskurs fort. Das Gesetzespaket umfasst zahlreiche Änderungen im Steuer-, Sozialversicherungs- und Abgabenrecht sowie in weiteren wirtschaftsrelevanten Bereichen. Neben den nachfolgend dargestellten Maßnahmen wurden unter anderem Anpassungen bei der Immobilienbesteuerung, den Lohnnebenkosten, im Bereich Telearbeit sowie bei verschiedenen steuerlichen Begünstigungen beschlossen. Aufgrund des breiten Umfangs des Gesetzespakets beschränkt sich dieser Beitrag auf ausgewählte steuerliche Änderungen.
Körperschaftsteuer: ab einer Million wird es teurer
Der allgemeine Körperschaftsteuersatz bleibt bei 23 Prozent. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, gilt jedoch ein progressiver Tarif: Einkommensteile bis 1 Mio. Euro werden weiterhin mit 23 Prozent besteuert, der darüberliegende Teil mit 24 Prozent.
Beispiel: Erzielt eine GmbH ein steuerpflichtiges Einkommen von 1,5 Mio. Euro, fallen für die erste Million Euro 230.000 Euro Körperschaftsteuer an. Die restlichen 500.000 Euro werden mit 24 Prozent besteuert. Das ergibt weitere 120.000 Euro und somit eine Gesamtsteuerbelastung von 350.000 Euro.
Bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG steht die 1-Mio.-Euro-Grenze nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen zu. Eine Gruppe kann daher schneller in die höhere Tarifstufe fallen als mehrere getrennt besteuerte Gesellschaften. Auch Steuerumlagevereinbarungen, Vorauszahlungen und latente Steuern sollten geprüft werden. Für DBA-befreite ausländische Einkünfte gilt ausdrücklich kein Progressionsvorbehalt.
Consultatio-Tipp: Erstellen Sie frühzeitig eine Ergebnisprognose für 2028. Prüfen Sie bei Unternehmensgruppen außerdem Steuerumlagevereinbarungen, latente Steuern und mögliche Vorauszahlungseffekte.
Verrechnungskonten: ausgeborgen kann ausgeschüttet bedeuten
Gesellschafterverrechnungskonten standen bereits in der letzten Ausgabe der Consultatio News im Mittelpunkt. Nun ist die angekündigte Verschärfung Gesetz. Sie soll verhindern, dass Gesellschafter dauerhaft Geld aus ihrer Gesellschaft beziehen, ohne die Beträge zurückzuzahlen oder ordnungsgemäß als Darlehen zu regeln.
Offene Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen müssen bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen überführt werden. Geschieht beides nicht, behandelt der Fiskus die Forderung automatisch wie eine Ausschüttung. Das löst insbesondere Kapitalertragsteuer aus. Erfasst sind auch Personen im Nahebereich des Gesellschafters. Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Eine einheitliche Bagatellgrenze nimmt kleinere Fälle aus. Die Ausschüttungsfiktion greift nur, soweit die betreffenden Forderungen 50.000 Euro übersteigen.
Eine bloße Bezeichnung als „Darlehen“ genügt nicht. Die Vereinbarung sollte insbesondere Laufzeit, Verzinsung, Tilgungsplan und Sicherheiten regeln. Zusätzlich sind die Bonität des Gesellschafters und die ernsthafte Rückzahlungsabsicht zu dokumentieren. Entscheidend ist, ob ein fremder Dritter das Geld unter vergleichbaren Bedingungen ebenfalls überlassen hätte.
Consultatio-Tipp: Stimmen Sie Verrechnungskonten laufend ab und trennen Sie private Ausgaben konsequent von betrieblichen Zahlungen. Notwendige Darlehensverträge sollten rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen werden. Nachträgliche Umbuchungen ersetzen keine klare Vereinbarung.
Gewinnfreibetrag: Wertpapiere haben drei Jahre Pause
Der Gewinnfreibetrag steht natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Für Gewinne bis 33.000 Euro bleibt der Grundfreibetrag von 15 Prozent, maximal 4.950 Euro, ohne Investition erhalten. Für darüberliegende Gewinne kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag beansprucht werden. Insgesamt ist der Gewinnfreibetrag mit 46.400 Euro pro Jahr begrenzt.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, lässt sich der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur noch durch Realinvestitionen decken. Wertpapierkäufe reichen während dieses Zeitraums nicht mehr aus. Ab 2030 sollen Wertpapiere wieder begünstigt sein. Bestehende Wertpapierinvestitionen bleiben hinsichtlich Behaltefrist und möglicher Nachversteuerung relevant.
Besonders betroffen sind Dienstleistungsbetriebe, die häufig nur wenige Sachanlagen benötigen. Für sie waren Wertpapiere bisher eine praktikable Möglichkeit, den Gewinnfreibetrag zu nutzen, ohne betriebswirtschaftlich unnötige Anschaffungen vorzunehmen. Eine Investition sollte dennoch niemals allein aus steuerlichen Gründen erfolgen.
Consultatio-Tipp: Prüfen Sie noch für 2026, ob eine rechtzeitige Wertpapieranschaffung sinnvoll ist. Stimmen Sie geplante Investitionen für 2027 bis 2029 mit Ihrer Gewinnprognose ab. Sinnvoll kann es sein, notwendige Sachanlagen in ein Jahr 2027 bis 2029 zu verschieben, wenn sie dort den Gewinnfreibetrag decken. Kaufen Sie aber nur Wirtschaftsgüter, die Ihr Unternehmen tatsächlich benötigt.
Weitere Änderungen im Überblick
Neben diesen Schwerpunkten enthält das Budgetbegleitgesetz zahlreiche weitere Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem Änderungen bei der Immobilienertragsteuer für Altvermögen, die Abschaffung des Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschales, die Senkung des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds ab 2028 sowie verschiedene Anpassungen im Sozialversicherungs- und Abgabenbereich.
Das Consultatio-Fazit: jetzt planen statt später zahlen
Das Budgetbegleitgesetz erhöht die Steuerbelastung, verschärft Dokumentationsanforderungen und verkleinert bestehende Gestaltungsspielräume. Die Einschränkung beim Gewinnfreibetrag gilt bereits für Wirtschaftsjahre ab 2027. Ebenfalls 2027 greift erstmals die Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten. Der neue Körperschaftsteuertarif folgt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
Wer Verrechnungskonten, Investitionen, Liquidität und Ergebnisentwicklung rechtzeitig aufeinander abstimmt, kann ungewollte Steuerfolgen vermeiden. Eine frühzeitige Analyse der individuellen Auswirkungen kann helfen, finanzielle Belastungen besser abzuschätzen und erforderliche Maßnahmen rechtzeitig umzusetzen. Ihr Consultatio-Team prüft gerne, wo bei Ihnen konkreter Handlungsbedarf besteht.
Der Autor

Christoph Fuchs, LL.B. ist Steuerberater bei Consultatio in Wien. Er berät Unternehmen mit Fokus auf betriebliche Investitionen, Steueroptimierung und Unternehmensentwicklung.