Lange feilschte die Regierung über eine Flat Tax für Längerarbeiter. Dann kam alles anders. Ab 2027 gilt: Wer länger arbeitet, muss für einen Zuverdienst von bis zu 15.000 Euro jährlich oder 1250 Euro monatlich weder Lohn- noch Einkommenssteuer zahlen.  Das gilt für Selbstständige und Unselbstständige, für Neo-Anspruchsberechtigte und für Menschen, die längst in Pension sind.

Mehr Netto vom Zuverdienst

Bei unselbstständig Tätigen und Teilpensionist*innen wird der Freibetrag automatisch vom Arbeitgeber in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Bis zur Obergrenze können sie ihn auch bei mehreren Arbeitgebern in Anspruch nehmen. Selbstständige müssen in ihrer Einkommenssteuererklärung nur ein Häkchen in der Spalte „Aktivitätsfreibetrag“ machen. Ihren Gewinnfreibetrag in Höhe von 15 Prozent haben sie schon davor abgezogen. Für alle ist die Ersparnis groß: Schöpfen sie den Freibetrag voll aus, bleiben im Schnitt 500 Euro monatlich mehr im Börsel. Anders gerechnet: Wo früher nur etwa die Hälfte des Zusatzverdienstes netto am Konto landete, sind es jetzt 80 bis 90 Prozent. Hurra!

Damit lässt sich arbeiten. Sie wollen auf eine bewährte Mitarbeiterin (noch) nicht verzichten, die argumentiert aber, dass sich weiterarbeiten für sie nicht rechnet? Jetzt schon. Geringfügige haben sich vielleicht bisher nur aus steuerlichen Gründen bei den Stunden eingeschränkt. Ab 2027 lohnt sich Aufstocken (im Einzelfall durchrechnen!) Ob selbstständig oder angestellt, auch für sie als Geschäftsführer*in ist die Ersparnis etwa gleich hoch.

Entscheidend ist der Zeitpunkt

Zwei Bedingungen gibt es. Erstens: Man muss zum Zeitpunkt der Pensionierung das Regelpensionsalter erreicht haben. Bei Männern sind das 65 Jahre, bei Frauen wird es derzeit stufenweise auf ebenfalls 65 Jahre angehoben (das betrifft dann den Geburtsjahrgang 1968).

Wer spekuliert hat, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen und dann steuerfrei dazuzuverdienen, sollte sich das gut überlegen. Um den Aktivitätsfreibetrag zu bekommen, müssen nämlich 480 bzw. 408 Versicherungsmonate vorliegen (Männer bzw. Frauen, wobei auch diese bis 2033 angeglichen werden). Wem, etwa wegen längerer Ausbildungszeit, nur ein paar Monate fehlen, dem kann es langfristig mehr bringen, den Antritt um diese Monate hinauszuschieben. Ist man erst in Pension, ist es zu spät – auch dann, wenn man inzwischen das Regelpensionsalter erreichte oder schon jahrelang dazuverdiente. Den Aktivitätsfreibetrag gibt es nur, wenn bei Pensionsantritt die erforderlichen Mindestversicherungszeiten vorliegen. Teilpensionist*innen können aufatmen: Für sie gilt diese Bedingung nicht.

Zweitens: Für den Aktivitätsfreibetrag zählen nur Einkünfte aus aktiver Erwerbsarbeit.  Solche etwa aus Zusatzpensionen, Kapitalerträgen oder Vermietung und Verpachtung werden nicht anerkannt.

Entlastung für Aufschieber

Bisher galt das Paradoxon, dass unselbstständige Pensionsaufschieber 10,25 Prozent Dienstnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung (PV) zahlen mussten, obwohl sie die gar nicht mehr brauchten. Zum Ausgleich wurde ihre Pension minimal erhöht. Zur großen Freude vieler Aufschieber fällt dieser PV-Beitrag ab 2027.

Nicht aber für Dienstgeber. Die mussten bisher bis zu drei Jahre nur den halben Beitrag zur PV ihrer DienstnehmerInnen abführen. Nun sind die vollen 12,55 Prozent fällig. Für Selbstständige verringert sich der PV-Betrag von 18,5 auf 10,18 Prozent.