Drei Pflichten für die Geschäftsführung
Für das Jahr 2025 rechnet der KSV1870 mit bis zu 7.000 Insolvenzen. Geschäftsführer*innen sind angesichts dieser Entwicklung verstärkt gefordert. Wenn es wirtschaftlich stürmisch wird, gilt es sorgfältig, rasch und mit Blick auf die Gläubigerinteressen zu handeln.

Verletzt eine Geschäftsführungsperson einer GmbH ihre Pflichten und schädigt dadurch der Firma, kann sie von der Masseverwaltung für die Schulden haftbar gemacht werden. Wer hingegen die Pflichten als Geschäftsführungsperson gewissenhaft erfüllt, verringert das persönliche Haftungsrisiko deutlich.
1. Pflicht: Sorgfalt ist gefragt
In turbulenten Zeiten sind die Sorgfaltspflichten besonders genau zu erfüllen. Die „Business Judgement Rule“ legt fest, dass Sie als Geschäftsführer*in Ihrer Gesellschaft gegenüber verpflichtet sind, Ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsleitung auszuführen. Das tun Sie, wenn Sie
- sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen,
- diese Entscheidung auf Grundlage angemessener Information treffen
- und auf dieser Basis annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
Wollen Sie Ihr Haftungsrisiko verringern, dokumentieren Sie als Geschäftsführer*in Ihre Handlungen genau! Zu den wesentlichen Pflichten der Geschäftsführung gehört unter anderem, ein ordentliches Rechnungswesen zu führen sowie ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem (IKS) einzurichten und zu überwachen.
2. Pflicht: Gläubigerinteressen schützen
Eine Geschäftsführung haftet gegenüber den Gläubiger*innen unmittelbar, wenn ein Gesetz verletzt wurde, das deren Interessen schützt. Die Gesetzgebung bestraft grob fahrlässiges kridaträchtiges Handeln: Vermögen zu verschleudern, zu spielen oder zu wetten zählt ebenso dazu wie die Buchhaltung oder den Jahresabschluss nicht oder nur mangelhaft zu machen. Kontrollen zu unterlassen kann ebenfalls grob fahrlässig sein. Außerdem dürfen Sie als Geschäftsführer*in nicht gegen den Grundsatz der Gläubiger*innengleichbehandlung verstoßen. Ein solcherart gesetzeswidriges Handeln führt direkt in die Haftung für den entstandenen Schaden!
3. Pflicht: Rechtzeitig in die Insolvenz
Die Insolvenzordnung sieht zwei Tatbestände vor, die eine Anmeldung eines entsprechenden Verfahrens nötig machen: Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtliche Überschuldung.
- Zahlungsunfähigkeit: Das verschuldete Unternehmen ist nicht in der Lage, alle fälligen Schulden zu bezahlen. Die erforderlichen Mittel können voraussichtlich auch nicht binnen einer angemessenen Frist beschaffen werden.
- Insolvenzrechtliche Überschuldung: Das Eigenkapital ist zur Gänze durch Verluste aufgezehrt (negatives Eigenkapital). Die Fortbestehensprognose fällt negativ aus.
Spätestens 60 Tage, nachdem die Insolvenz eintritt, muss die Geschäftsführung bei Gericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen. Wird es verabsäumt, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen, ist die Geschäftsführung gegenüber den Gläubiger*innen für den Schaden verantwortlich.
Erfolgt der Antrag zu spät, entsteht nämlich in zweierlei Hinsicht Schaden: Erstens ist die zu erzielende Quote für Altgläubiger*innen entsprechend höher, wenn die Insolvenz rechtzeitig über die Bühne geht. Zweitens entsteht bei Neugläubiger*innenn ein Vertrauensschaden. Denn sie hätten mit einer insolventen Firma wohl kaum mehr eine geschäftliche Beziehung begonnen.