NaDiVeG – Müssen statt können

02.05.2017

Im Jänner wurde die NFI-Richtlinie zu nationalem Gesetz und auch das neue Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) holt CSR aus dem Bereich der Freiwilligkeit. Was das nun konkret für Unternehmer bedeutet? Ein Überblick.

Der 6. Dezember 2014 war ein wichtiger Tag für die Nachhaltigkeit: Die EU-Kommission und das europäische Parlament haben die sogenannte NFIRichtlinie (Non-Financial Information) beschlossen und damit der nachhaltigen Entwicklung von Unternehmen einen gesetzlichen Rahmen gegeben. Es war die logische Fortsetzung einer Strategie, die Nachhaltigkeit und CSR Schritt für Schritt aus der Welt der freiwilligen Selbstverpflichtung in die Welt der gesetzlichen Regelung holt. Nach drei Jahren wurde nun die NFI-Richtlinie in Österreich zum nationalen Gesetz. Das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDi- VeG) ändert und ergänzt drei Rechtskörper: Unternehmensgesetzbuch (UGB), Aktiengesetz und GmbH-Gesetz. Hier die wesentlichen Punkte:

WAS SOLLEN NFI-RICHTLINIE BEZIEHUNGSWEISE NADIVEG ERREICHEN?

Mehr Transparenz und Klarheit über soziale und ökologische Auswirkungen von unternehmerischer Geschäftstätigkeit. Dies umfasst im Besonderen Aspekte zu Umweltschutz, etwa Energie- und Materialeinsatz, Treibhausgas-Emissionen, Wasserverbrauch oder Luftverschmutzung, sozialen Belangen, beispeileweise die Einbindung von Stakeholdern, den Schutz und die Entwicklung von lokalen Gemeinschaften, die von Geschäftstätigkeiten der dort agierenden Unternehmen betroffen sind, Belangen von Mitarbeitenden, etwa Arbeitsbedingungen, Fluktuationen, Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, Aus- und Weiterbildungsfragen, Menschenrechten, Maßnahmen, um Korruption und Bestechung zu bekämpfen und zu verhindern, aber auch Fragen der Verbesserung von Diversität in Unternehmen.

WELCHE UNTERNEHMEN SIND BETROFFEN?

Das NaDiVeG betrifft große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitenden. Öffentliches Interesse wird durch Kapitalmarktorientierung begründet, das heißt jedenfalls Unternehmen aus der Finanzbranche wie Banken und Versicherungen sowie Unternehmen, die Aktien oder Anleihen begeben und an einer öffentlichen Börse handeln. Eine große Aktiengesellschaft, deren Anteile aber nicht gehandelt werden – etwa weil sie in Familienbesitz sind – dürfte voraussichtlich nicht betroffen sein. Tochterunternehmen sind von den Verpflichtungen ausgenommen, sofern der Mutterkonzern berichtet.

WOZU WERDEN UNTERNEHMEN VERPFLICHTET?

Die Veröffentlichungspflichten großer Unternehmen werden um nicht-finanzielle Belange ergänzt. Sie müssen Beschreibungen ihres Geschäftsmodells sowie der Konzepte liefern, mit denen sie die sozialen und ökologischen Aspekte detailliert erklären können. Konkret bedeutet dies, Richtlinien, Ziele und Maßnahmen, aber auch tatsächliche und mögliche Risiken aufzuzeigen, die negative Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft haben könnten. Dabei müssen Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit als Ganzes, aber auch ihre Produkte und Services sowie ihre Geschäftsbeziehungen mitdenken. Die Analyse von Wertschöpfungs- und Lieferketten wird immer wichtiger. Unternehmen enden nicht am Werkstor, sondern nehmen auch auf Lieferanten und Kunden Einfluss.

WANN UND IN WELCHER FORM MÜSSEN UNTERNEHMEN ERSTMALIG BERICHTEN?

Die Informationen müssen jährlich veröffentlicht werden. Erstmalig gilt dies für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2016 beginnen. Dabei steht es Unternehmen frei, ob sie dies im Rahmen des Lageberichts oder als gesonderten nicht-finanziellen Bericht tun wollen. Als unzureichend wird aber eine ausschließliche Veröffentlichung im Internet oder als reines PDF-Dokument erachtet. Keinerlei Vorgaben macht das NaDiVeG allerdings zur Wahl des Berichtsrahmens oder zum Umfang. Lediglich allfällige Standards oder Rahmenwerke sind anzuführen, wenn sich das Unternehmen auf solche bezieht. Für die Veröffentlichungspflicht gilt: Falls ein Unternehmen keine Konzepte in bestimmten Bereichen hat, muss es diesen Umstand erklären. Auch Prüfungspflichten werden im Gesetz festgelegt. Externe Wirtschaftsprüfer müssen das Vorliegen von Berichten prüfen, inhaltlich obliegt die Prüfung dem Aufsichtsorgan des Unternehmens sowie dem Vorstandsteam, das den nicht-finanziellen Bericht unterschreiben muss.

Autor:
Michael Bauer-Leeb

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