Privatstiftungen: Kommt endlich der Relaunch?
Nach über 20 Jahren ohne wesentliche Änderungen im Privatstiftungsrecht könnte es noch im Herbst zur langersehnten Reform des Privatstiftungsgesetzes (PSG) kommen. Infrage steht jedoch, ob die PSG-Novelle wie derzeit geplant den in der Praxis geforderten und vom Gesetzgeber intendierten Relaunch der Privatstiftung bewirkt.

In den ersten zehn Jahren nach Einführung der Privatstiftung 1993 wurde sie in der Praxis sehr gut angenommen. Mit rund 800 Neugründungen erreichte die Beleibtheit der Privatstiftung im Jahr 2000 ihren Höhepunkt. Seit 2012 ist die Zahl der Privatstiftungen in Österreich jedoch rückläufig. Diese Entwicklung mag überwiegend der weitgehenden Beschneidung der Steuervorteile für Privatstiftungen zuzuschreiben sein. In den vergangenen Jahren wurde zudem Kritik an der Rechtsprechung laut, die den Einfluss der Begünstigten und der Stifterfamilie auf die Stiftung beschränkte.
Reformbestrebungen: Entwicklung und Status quo
Die Bundesregierung hatte den Reformbedarf letztlich anerkannt und sich in ihrem Arbeitsprogramm 2017/2018 die Mobilisierung des Stiftungsvermögens und die Flexibilisierung des Stiftungsrechts vorgenommen. Ziel des aktuellen Reformvorhabens ist unter anderem den Einfluss des Stifters und der Stifterfamilie auf die Stiftung zu erhalten und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Privatstiftung gegenüber vergleichbaren Organisationsformen im Ausland zu sichern. Letzteren, insbesondere der liechtensteinischen Privatstiftung, ist eine Beschränkung der Einflussnahme von Stiftern und seiner Familie auf die Stiftung wie derzeit im österreichischen Privatstiftungsgesetz unbekannt.
Am 30. Juni dieses Jahres wurde ein Ministerialentwurf über die Änderung des PSG in Begutachtung geschickt. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens haben unterschiedliche Interessensvertreter zahlreiche – teils kontroverse – Stellungnahmen zum Ministerialentwurf abgegeben. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Novelle noch vor den Neuwahlen im Oktober im Parlament beschlossen wird.
Mehr Flexibilität in der Foundation Governance
Der Einfluss des Stifters und der Stifterfamilie soll durch Änderungen in der Organisationsstruktur der Privatstiftung erreicht werden. Künftig soll der Stiftungsvorstand auch aus nur einem Mitglied bestehen können, anstatt wie bisher aus mindestens drei Mitgliedern. Bei nur einem Mitglied im Stiftungsvorstand soll jedoch zwingend ein Aufsichtsorgan bestehend aus zumindest drei Mitgliedern eingerichtet werden müssen. Dieses Aufsichtsorgan soll künftig an die Stelle des Beirats und des Aufsichtsrats treten.
Die Unvereinbarkeitsregeln in der Organbesetzung sollen künftig etwas gelockert werden: Danach dürfen aktuell ein Begünstigter, dessen Ehegatte, dessen Lebensgefährte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Künftig soll es möglich sein, den Onkel oder eine Tante eines Begünstigten zum Mitglied des Stiftungsvorstands zu bestellen. Das oben erwähnte Aufsichtsorgan muss künftig zu einem Drittel mit Personen besetzt werden, die im Sinne dieser Unvereinbarkeitsregeln unabhängig bzw. familienfremd sind.
Die geplanten Änderungen in der Organisationsstruktur sind zwar als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen, gehen jedoch noch nicht weit genug. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb ein Begünstigter nicht Stiftungsvorstand sein können darf, wenn dies dem Willen des Stifters entspricht. Dies gilt umso mehr für den Beirat oder das in der Novelle vorgesehene Aufsichtsorgan. In der auch künftig vorgesehenen Beschränkung der Einflussmöglichkeiten der Begünstigten und Familienangehörigen des Stifters besteht eine wesentliche Benachteiligung gegenüber der liechtensteinischen Stiftung, in der diese Beschränkungen nicht bestehen.
Erhöhung der Transparenz und des Gläubigerschutzes
Der strukturellen Flexibilisierung der Privatstiftung stehen in der geplanten PSG-Novelle die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Gläubigerschutzes gegenüber. Die Erhöhung der Transparenz soll unter anderem durch die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Konzernabschlusses auf Ebene der Privatstiftung oder einer Aufstellung der Unternehmensbeteiligungen der Privatstiftung sowie von Geschäften zwischen der Privatstiftung und ihren Tochterunternehmen erreicht werden. Die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung des Konzernabschlusses soll lediglich dann entfallen, wenn die Unternehmensbeteiligungen mittelbar über eine Holdinggesellschaft gehalten werden, die einen Konzernabschluss aufstellt. Diese Offenlegungsbestimmungen schießen über das Ziel hinaus. An der Offenlegung von Privatvermögen im Rahmen eines Konzernabschlusses auf Ebene der Privatstiftung besteht kein legitimes Interesse. Davon abgesehen ist zweifelhaft, welche Aussagekraft ein Konzernabschluss hat, der potentiell ganz unterschiedliche Vermögensarten erfasst.
Der Gläubigerschutz soll unter anderem durch die Möglichkeit verbessert werden, dass Gläubiger des Stifters dessen Stifterrechte auch dann pfänden und verwerten können sollen, wenn sie ihm nicht alleine oder unbeschränkt zustehen. Damit will der Gesetzgeber offenbar verhindern, dass der Stifter die Pfändung und Verwertung seiner Stifterrechte seinen Gläubigern entzieht, indem er ihre Ausübung von der Zustimmung Dritter, etwa eines Mitstifters, abhängig macht. Die vorgeschlagene Bestimmung läuft aber praktisch auf eine Mitverpfändung der Rechte eines zustimmungspflichtigen Dritten hinaus und gibt den Gläubigern des Stifters mehr Rechte als diesem selbst zustehen. Eine solche Regelung ist als zu weitreichend abzulehnen.
Fazit
Die geplante Reform des Privatstiftungsrechts ist grundsätzlich zu begrüßen und geht in vielen Punkten in die richtige Richtung. Im zentralen Punkt der Mitbestimmung von Begünstigten und Familienangehörigen bleibt die Reform jedoch auf halben Weg stehen. Demgegenüber sind die geplanten Regelungen zur Erhöhung der Transparenz und zur Verbesserung des Gläubigerschutzes teils zu weitreichend und schießen über das Ziel hinaus.
Dr. Michael Walbert, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien mit Spezialisierung auf Gesellschafts- und Stiftungsrecht. Er trägt am 5. Oktober in Salzburg und am 11. Oktober in Wien zur geplanten Reform des Privatstiftungsrechts vor. Anfragen zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen bitte an mw@walbert.law.