Leitfaden zu den Maßnahmen der Regierung

Covid-19
17.03.2020

 
Wie groß der Einfluss der Corona-Krise auf die Wirtschaft sein wird und wie lange wir uns mit den Auswirkungen werden beschäftigen müssen, kann derzeit noch niemand absehen. Doch die Regierung reagiert bereits mit neuen Gesetzen und zahlreichen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, speziell auch von KMU. Die Experten der BDO haben in einem Leitfaden zusammengefasst, was Betriebe aktuell wissen sollten.  
CONVID-19
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PARLAMENT BESCHLIESST GESETZ ZUR UNMITTELBAREN UNTERSTÜTZUNG VON UNTERNEHMEN AM 15. MÄRZ

In Umsetzung der von der Bundesregierung am 14.3.2020 verkündeten Maßnahmen wurde am 15.3.2020 bereits das Gesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds im Parlament beschlossen. Der Fonds wird direkt beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingerichtet und mit bis zu EUR 4 Mrd. dotiert. Zur Abfederung der wirtschaftlichen Nachteile aus den Maßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des sog. „Coronavirus“ sollen damit u.a. nachfolgende Ziele bzw. Bereiche finanziell unterstützt werden:

▪ Belebung des Arbeitsmarktes

▪ Abfederung von Einnahmeausfällen in Folge der Krise

▪ Maßnahmen im Zusammenhang mit der Konjunkturbelebung

Das BMF wird die verfügbaren Mittel je nach Bedarf an die relevanten Bundesministerien weiterleiten. Die derzeit beschlossenen Maßnahmen umfassen im Wesentlichen 3 Themenbereiche:

1. Corona-Kurzarbeit

2. Maßnahmen zur Abmilderung von Liquiditätsengpässen bei Steuer- & Sozialversicherungsbeiträgen

3. Finanzielle Unterstützungen durch Garantien und Überbrückungskredite

Zur Konjunkturbelebung können auf Basis dieses Gesetzesentwurfs entweder neue Konjunkturpakete eingerichtet oder bestehende Förderprogramme (z.B. AWS, FFG, ÖHT) ausgebaut werden. Alle eingeleiteten Maßnahmen sollen unmittelbar in Kraft gesetzt werden und gelten bis Ende 2020.

PERSONAL-ABGABENSTUNDUNG & CORONA-KURZARBEIT

ZAHLUNGSERLEICHTERUNGEN

Sozialversicherungsbeiträge ÖGK: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert! Sozialversicherungsbeiträge SVS: Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

▪ Stundung der Beiträge

▪ Ratenzahlung der Beiträge

▪ Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage

▪ Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds bzw. Kommunalsteuer:

Der Arbeitgeber bzw. Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt bzw. bei seiner Gemeinde eine Stundung bzw. deren Entrichtung in Raten beantragen.

FÜR „CORONA-KURZARBEIT“ WERDEN EUR 400 MIO. ZUGESICHERT

Das neue Kurzarbeitsmodell enthält deutliche Verbesserungen im Vergleich zur bisherigen Kurzarbeit. Nachstehend die wichtigsten Eckpunkte:

▪ Die Arbeitszeit kann auf Null reduziert werden. Die Normalarbeitszeit muss allerdings im gesamten Kurzarbeitszeitraum mindestens 10% betragen.

▪ Die Nettoersatzraten (die Nettoersatzrate ist die Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitshilfe und vereinbarter Zuschläge durch das AMS) werden – abhängig vom bisherigen Einkommen - auf 80-90% angehoben.

▪ Resturlaub und Zeitguthaben müssen zuerst abgebaut werden.

▪ Die Dauer für die Antragstellung wird auf 48 Stunden reduziert.

▪ Für das neue Modell werden EUR 400 Mio. zur Verfügung gestellt.

▪ Auch für das neue Modell ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat bzw. in den einzelnen Arbeitsverträgen (falls es keinen Betriebsrat gibt) zu schließen.

MASSNAHMEN ZUR ABMILDERUNG VON LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN BEI STEUER- & SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGEN

Die auftretenden Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus stellen die österreichische Wirtschaft vor große Herausforderungen, die für uns alle völliges Neuland bedeuten. Klar ist aber, dass BDO auch in dieser Situation für Sie da ist. Die angeordneten behördlichen Maßnahmen (z.B. häusliche Quarantäne, Schließung von Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen) und generell die Einschränkung des täglichen Lebens können dazu führen, dass es – beginnend mit Mitte März – zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen kommen kann.

Voraussetzung für die Anwendung der angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass sie von einem Liquiditätsengpass betroffen sind, der konkret auf eine SARS-CoV-2-Virusinfektion zurückzuführen ist.

Dazu zählen z.B. außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens bzw. Einschränkungen der Leistungserbringung aufgrund der Erkrankung oder Quarantäne-Verpflichtung von Mitarbeitern. Für die Glaubhaftmachung kann unbürokratisch der unter Punkt 3 angeführte Text verwendet werden. Sämtliche Anträge, die die angeführten Maßnahmen betreffen, sind sofort zu bearbeiten.

STEUERLICHE SONDERREGELUNGEN BETREFFEND CORONAVIRUS

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können herabgesetzt oder mit EUR 0 festgesetzt werden (Punkt 1.1). Darüber hinaus kommt eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 in Betracht (Punkt 1.2). 1.1. Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

In diesem Antrag haben Steuerpflichtige die voraussichtliche Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund der konkreten Betroffenheit glaubhaft zu machen. Der Antrag kann in FinanzOnline gestellt werden. Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, wird ein Musterformular zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt hat die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit EUR 0 festzusetzen. Derartige Anträge sind sofort zu erledigen.

Voraussetzung ist, dass Steuerpflichtige die konkrete Betroffenheit von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten liquiditätsmäßigen Notstandes glaubhaft machen. Derartige Anregungen sind sofort zu erledigen.

1.3 Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

2. Abgabeneinhebung

2.1. Stundung und Entrichtung in Raten Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder Entrichtungen in Raten zu gewähren. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit der Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags im Rahmen der Ermessensübung auf die besondere Situation, die im Einzelfall durch das Auftreten des SARS-CoV-2-Virus entstanden ist, entsprechend Bedacht zu nehmen. Der Antrag ist sofort zu bearbeiten.

2.2. Stundungszinsen Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt (z.B. im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Die konkrete Betroffenheit der Steuerpflichtigen ist glaubhaft zu machen. Liegt diese vor, hat das Finanzamt der Anregung zu entsprechen und die Stundungszinsen auf einen Betrag bis zu EUR 0 herabzusetzen. Die Anregung ist gleichzeitig mit der Erledigung des Antrags auf Stundung oder Ratenzahlung zu bearbeiten.

2.3. Säumniszuschläge Steuerpflichtige können bei ihrem Finanzamt beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Im Antrag ist die konkrete Betroffenheit der Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung des Antrags der Steuerpflichtigen auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit der Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wurde.

3.1. Herabsetzung von Vorauszahlungen (Textbaustein) Ich (Wir) bin (sind) in meiner (unserer) betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche…) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virusinfektion betroffen. Das bewirkt, dass die bisherige Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zu hoch ist. Ich (Wir) habe(n) die Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virusinfektion auf die Höhe der Steuerbemessungsgrundlage für 2020 sorgfältig abgeschätzt und beantrage(n) die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf EUR ….

3.2. Abgabeneinhebung (Textbaustein) Ich (Wir) bin (sind) in meiner (unserer) betrieblichen Tätigkeit (Angabe der Branche) von den Auswirkungen der der SARS-CoV-2-Virusinfektion betroffen. Das bewirkt einen Liquiditätsengpass, der für mich (uns) einen Notstand darstellt. Ich (Wir) beantrage(n) daher … Liegt aufgrund der SARS-CoV-2-Virusinfektion eine Ertragseinbuße vor, die sich auf die Höhe der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 auswirkt, und/oder liegt ein dadurch verursachter Liquidationsengpass vor, kann die Glaubhaftmachung folgendermaßen erfolgen:

FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNGEN DURCH GARANTIEN UND ÜBERBRÜCKUNGSKREDITE

Wer wickelt die Maßnahmen ab?

In Vorbereitung auf diese Maßnahmen wurde die Möglichkeit von finanziellen Unterstützungen durch die ABBAG - Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) - oder einer von ihr gegründeten Tochtergesellschaft zugunsten von österreichischen Unternehmen geschaffen, um jene Unternehmen finanziell zu unterstützen, die durch die Verbreitung des „Coronavirus“ vorübergehend in Liquiditätsprobleme geraten sind.

▪ Die ABBAG soll vom Bund finanziell so ausgestattet werden, dass sie entsprechende finanzielle Maßnahmen ergreifen kann.

▪ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.

▪ Eine Konkretisierung der möglichen Maßnahmen erfolgt im Rahmen der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien bzw. Verordnungen.

Wer darf Unterstützung beantragen?

▪ Grundsätzlich darf die finanzielle Unterstützung nur Unternehmen zu Gute kommen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

▪ Allerdings kann die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt.

Auch bei Vorliegen von Insolvenztatbeständen:

▪ Wesentlich ist, dass diese Maßnahmen von der ABBAG auch bei Vorliegen von Insolvenzeröffnungstatbeständen gewährt werden können.

▪ Gleichzeitig soll den Unternehmen damit ermöglicht werden, die verbindlichen Zusagen der ABBAG auch im Rahmen einer allenfalls zu erstellenden Fortbestehensprognose zur Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung entsprechend zu berücksichtigen.

▪ Unternehmen soll damit ermöglicht werden, sich weiterhin laufend am freien Kapitalmarkt zu finanzieren.

▪ Grundsätzlich darf die finanzielle Unterstützung nur Unternehmen zu Gute kommen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

▪ Allerdings kann die formelle Abwicklung auch über eine Konzerngesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt.

ABFEDERUNG VON LIQUIDITÄTSENGPÄSSEN DURCH GARANTIEN UND ÜBERBRÜCKUNGSKREDITE; HÄRTEFONDS FÜR FAMILIENBETRIEBE

Zusätzlich zu den bestehenden Garantieinstrumenten, die bisher durch die AWS und ÖHT administriert wurden, werden weitere Mittel zur Verfügung gestellt.

- Die Liquidität österreichischer Unternehmen soll durch die staatliche Besicherung von Bankfinanzierungen, die beispielsweise gestundet, erweitert oder neu vergeben werden müssen, sichergestellt werden.

▪ Wesentlich ist, dass diese Mittel nicht wie bisher nur für Klein- und Mittelbetriebe, sondern auch für größere Unternehmen zur Verfügung stehen werden.

▪ Laut Finanzminister Blümel sollen bei besonderen Liquiditätsengpässen auch Überbrückungskredite durch den Staat gewährt werden.

▪ Angestrebt wird auch eine Beschleunigung und Verstärkung der Exportförderung mit Absicherung durch Garantien auf Basis der Änderung der ÖKB-Richtlinien.

▪ Außerdem wird ein Härtefonds u.a. für Familienbetriebe in der Höhe von EUR 100 Mio. eingerichtet.

UPDATE: Zu den FAQs Liquidität und Überbrückungsfinanzierung

Die Spezialisten der BDO sind unter folgender Nummer erreichbar: +43 1 537 37-973

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