Exit-Besteuerung – Raus mit dem Vermögen aus der Stiftung

Anlage
23.10.2019

 
Eine Privatstiftung verursacht enorme laufende Kosten – durch Stiftungsprüfer und dreiköpfigen Stiftungsvorstand mit regelmäßigen Stiftungssitzungen sollte man mit jährlich EUR 10.000,- p.a. und mehr kalkulieren. Die Auflösung kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Was also tun mit der Privatstiftung? Eine Analyse von Steuerberater Erich Wolf. 
Geld sicher und steuerschonend in Stiftungen parken? Das war einmal. Seit 1993 gab es 26 Steuerverschlechterungen.
Geld sicher und steuerschonend in Stiftungen parken? Das war einmal. Seit 1993 gab es 26 Steuerverschlechterungen.

1993 wurde das Privatstiftungsgesetz und die steuerlichen Begünstigungen der österreichischen Privatstiftung ins Leben gerufen – übrigens vom damaligen Finanzminister Lacina. Dieser war durchaus als „Linker“ bekannt, er sah aber die Notwendigkeit, für die Reichsten des Landes Steuervorteile auszurufen, damit das Vermögen nicht ins steuergünstigere Ausland verschwindet – und damit verbunden natürlich auch tausende Arbeitsplätze. So weit so gut - oder so schlecht: Denn seit 1993 gab es gezählte 26 Steuerverschlechterungen! Ein paar Highlights aus dem „Verschlechterungs-Portfolio“:

  • 1993 konnte man in der Privatstiftung noch steuerfrei Zinsen und Wertpapiererträge lukrieren. Die perfekte „Sparkasse“. Dann wurde die „Zwischen-Körperschaftsteuer“ eingeführt. „Zwischen-Körperschaftsteuer“ deshalb, weil sie zu einer Steuergutschrift führt, wenn das Vermögen endgültig an die natürlichen Personen ausgeschüttet wird und dann zu einer normalen Kapitalertragsteuer führt. Die Zwischen-Körperschaftsteuer wurde zunächst auf 12,5 % festgesetzt und dann auf 25 %. Die Kapitalertragsteuer bei der Ausschüttung der Zuwendungen an die natürlichen Personen wurde von 25 auf 27,5 % erhöht.
  • Die Entlastung (Gutschrift von der Zwischen-Körperschaftsteuer) wurde sukzessive erschwert bzw. unmöglich gemacht. Hat der Begünstigte seine steuerliche Ansässigkeit im Ausland und ist er deshalb nicht in Österreich steuerpflichtig, bekommt er auch die Zwischenkörperschaftsteuer entweder überhaupt nicht oder nur teilweise erstattet.
  • Die massivste steuerliche Benachteiligung der Stiftung ist aber eine indirekte. Seit 1.8.2008 wird in Österreich keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr erhoben, diese wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig beurteilt. Der Gesetzgeber hat das Gesetz auslaufen lassen. Viele Stifttung wurden allerdings gerade deshalb gegründet – nämlich um Erbschaftssteuern zu sparen. Der Hauptzweck der Stiftung ist damit weggefallen.

Wie man eine Stiftung auflöst

Der Beginn vom Ende einer Stiftung ist der Widerruf. Dies ist vielleicht schon der erste „Deal-Breaker“ der gegen eine Auflösung spricht. Leben nicht mehr alle Stifter und ist die Stiftungsurkunde oder -zusatzurkunde unklar abgefasst, ist eine Auflösung in vielen Praxisfällen unmöglich. Zunächst sind daher die Stiftungsdokumente genau zu analysieren.

Danach muss der Stiftungsvorstand die Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Und kostet die Auflösung wirklich so viel an Steuern, ist diese überhaupt leistbar? Ja oder Nein, es kommt immer auf die Art des Vermögens an, das in der Stiftung parkt und wie und vor allem zu welchen Zeitpunkten es der Stiftung gewidmet wurde.

Bei Immobilienvermögen gibt es jetzt vielleicht ein Zeitfenster, möglichst günstig aus der Stiftung herauszukommen. Wie das? Steuerpflichtig ist die Verkehrswertdifferenz zwischen Verkehrswert bei Herausgabe des Vermögens (Stiftungsausgangswert) und bei Gründung bzw. der Zuwendung des Vermögens an die Stiftung (Stiftungseingangswert). Wenn die Finanzverwaltung die Grundstückswerte nach der Grundstückswertverordnung für die Grunderwerbsteuer als Ausgangswert und geschätzten Verkehrswert akzeptiert, ist die zu zahlende Kapitalertragsteuer vielleicht erschwinglich. Um diese errechnen zu können, benötigt die Stiftung genaue Aufzeichnungen in Form von Evidenzkonten und sonstigen Aufzeichnungen (Belege, Konten, Bilanzwerte, Gutachten, etc.).

Am Ende des Tages wird die Auflösung der Privatstiftung allerdings immer die günstigste Lösung sein? Wie das? Die eigennützige Privatstiftung soll ja keinesfalls eine Selbstzweck sein und bei Ausschüttung an die Begünstigten – egal ob durch Auflösung oder durch eine laufende Ausschüttung – fällt immer Kapitalertragsteuer an! Die große Gefahr, wenn nicht aufgelöst wird: Das Vermögen ist in der Mausefalle Privatstiftung gefangen und ist für die Begünstigten rettungslos verloren, weil das Vermögen infolge der laufenden Beratungskosten fortlaufend aufgezehrt wird – bis halt nichts mehr da ist! Dann kann man die Privatstiftung mit Gerichtsbeschluss wegen Vermögenslosigkeit auflösen lassen. Besser ist jedoch ein Ende mit Schrecken – die sorgfältig geplante Auflösung – als ein Ende ohne Schrecken – der Tod der Stiftung durch die Kumulation von Beratungskosten.