Rasch handeln: Nur noch für heuer gibt es den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für begünstigte Wertpapiere. Dieses und andere beliebte Steuerzuckerln fallen ab 2027 weg. Hier sind Steuertipps und Neuerungen im Einzelnen.
Immer eine Freude: Ein Teil des Gewinns bleibt steuerfrei. Der Grundfreibetrag von 15 Prozent für die ersten 33.000 Euro des Gewinns (maximal 4.950 Euro) steht allen zu, unabhängig davon, ob sie bilanzieren oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellen. Für Gewinnanteile über 33.000 Euro kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) in Anspruch genommen werden, sofern begünstigte Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Letzteres entfällt ab 2027. Dann können nur noch Realinvestitionen in ungebrauchte, abnutzbare Wirtschaftsgüter mit einer Haltedauer von mindestens vier Jahren geltend gemacht werden. Investitionen in begünstigte Wertpapiere sind damit letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 möglich. Bei einem Regelwirtschaftsjahr müssen sie bis zum 31. Dezember 2026 ins Depot eingebucht sein und dort vier volle Wirtschaftsjahre bleiben. Achtung: Diese vierjährige Haltedauer darf auch bei Betriebsübergaben, -verkäufen, -aufgaben und Umgründungen nicht vorzeitig beendet werden!
Gewinnfreibetrag: Staffelung und Höchstbetrag
Der GFB beträgt damit:
- 15 Prozent bis zu einem Gewinn von 33.000 Euro, maximal 4.950 Euro
- 13 Prozent für den Gewinnteil zwischen 33.000 und 178.000 Euro, maximal insgesamt 23.800 Euro
- 7 Prozent für den Gewinnteil zwischen 178.000 und 353.000 Euro, maximal insgesamt 36.050 Euro
- 4,5 Prozent für den Gewinnteil zwischen 353.000 und 583.000 Euro, maximal insgesamt 46.400 Euro
- 0 Prozent für Gewinnanteile über 583.000 Euro
Der maximale GFB für 2026 beträgt damit 46.400 Euro. Bei einer Progression von 50 Prozent entspricht das einer Steuerersparnis von 23.200 Euro.
Investitionsfreibetrag: befristete Erhöhung
Entfallen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes von höchstens einer Million Euro pro inländischem Betrieb und Wirtschaftsjahr nachweislich auf den Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026, darf ein erhöhter Investitionsfreibetrag (IFB) von 20 Prozent angesetzt werden, bei ökologischen Investitionen von 22 Prozent. Ab 1. Jänner 2027 gilt wieder der reguläre IFB von 10 beziehungsweise 15 Prozent. Ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), gebrauchte Wirtschaftsgüter und solche im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern. Lieferzeitpunkt, Inbetriebnahme und Kosten müssen genau dokumentiert sein; außerdem muss das Wirtschaftsgut mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen verbleiben. IFB und investitionsbedingter GFB schließen einander aus: Man muss sich für einen der beiden entscheiden.
Beispiel: Mit einem erhöhten IFB von 20 beziehungsweise 22 Prozent und einer degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) von 30 Prozent lassen sich bei Anschaffung und Inbetriebnahme im Jahr 2026 insgesamt 50 beziehungsweise 52 Prozent der Anschaffungskosten (bis maximal eine Million Euro) absetzen. Erfolgen Anschaffung und Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte, stehen aufgrund der Halbjahresregel nur 15 Prozent degressive Abschreibung zu. Ein Vortrag des nicht ausgenützten IFB-Potenzials auf die Obergrenze von einer Million Euro in Folgejahre ist nicht möglich.
Forschungsprämie und Abschreibungen
Inländische eigenbetriebliche Forschung sowie Auftragsforschung (letztere bis zu einer Million Euro) wird mit einer Prämie von 14 Prozent der begünstigten Forschungsaufwendungen belohnt. Die Ausgaben bleiben dennoch zur Gänze absetzbar. Achtung: Die FFG beurteilt nun strenger und lehnt derzeit zwischen 15 und 20 Prozent der Anträge ab. Gute Dokumentation und eine saubere Antragstellung sind erfolgsentscheidend! Der Antrag kann unabhängig von der Steuererklärung erfolgen; die Frist endet taggenau vier Jahre nach Ende des in den Antrag einbezogenen Wirtschaftsjahres.
Halbjahresabschreibung: Erfolgt die Inbetriebnahme (nicht die Anschaffung!) eines Wirtschaftsgutes im ersten Halbjahr, steht die gesamte Jahresabschreibung zu. Erfolgt sie in der zweiten Jahreshälfte, steht selbst im Dezember noch die Halbjahres-AfA zu. Dasselbe gilt beim Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes. Die AfA, auch die degressive (siehe unten), wird vom IFB nicht berührt.
Degressive Abschreibung: Für bestimmte Wirtschaftsgüter kann die AfA weiterhin degressiv mit maximal 30 Prozent vom (Rest-)Buchwert erfolgen, ab der zweiten Jahreshälfte mit maximal 15 Prozent. Einmalig darf man von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Wie gehabt können Anschaffungen bis 1.000 Euro zur Gänze im alten Kalenderjahr abgeschrieben werden.
Beschleunigte Gebäudeabschreibung: Grundsätzlich beträgt die Abschreibung für betrieblich genutzte Gebäude 2,5 Prozent beziehungsweise 1,5 Prozent, wenn diese zu Wohnzwecken überlassen werden. Im ersten Jahr kann jedoch für neu gebaute beziehungsweise neu angeschaffte Gebäude der dreifache Satz (7,5 beziehungsweise 4,5 Prozent) und im Folgejahr der doppelte Satz (5 beziehungsweise 3 Prozent) abgeschrieben werden. Eine Halbjahresregelung gibt es hier nicht.
Veräußerungsgewinne und Beschäftigte
Steuerfreie Veräußerungsgewinne: Bei natürlichen Personen können aufgedeckte stille Reserven aus der Veräußerung von Anlagegütern, die sich sieben Jahre im Betriebsvermögen befanden, unter bestimmten Voraussetzungen außerbücherlich auf Ersatzbeschaffungen übertragen werden. So bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Durch die nunmehr geringeren Anschaffungskosten der Ersatzbeschaffung kommt es allerdings zu einer AfA-Kürzung. Bei höherer Gewalt (zum Beispiel Hochwasser) entfällt die Voraussetzung der siebenjährigen Betriebszugehörigkeit.
Steuerfreie Mitarbeiterprämie 2026: Zwischen Juli und Dezember 2026 können Beschäftigten Prämien bis zu 500 Euro lohnsteuerfrei gewährt werden. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handelt, die bisher nicht gewährt wurde. Weiters bedarf die Prämie einer kollektivvertraglichen Grundlage beziehungsweise einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Im Fall einer zusätzlichen Mitarbeitergewinnbeteiligung sind insgesamt bis zu 3.000 Euro steuerfrei.
Mitarbeiterbeteiligungen: Diese können jährlich bis zu 3.000 Euro pro Person unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden (fünf Jahre Haltefrist). Seit 2024 gibt es steuerliche Begünstigungen für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, deren Besteuerung erst bei der Veräußerung berechnet wird.
Telearbeitspauschale (nur noch 2026): Letztmalig können bis zu 3 Euro pro Arbeitstag für maximal 100 Tage beziehungsweise bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr gewährt werden. Die Telearbeitspauschale muss zwingend im Lohnzettel ausgewiesen werden.
Zuwendungen: Betriebszuwendungen (zum Beispiel Weihnachtsfeiern) sind bis maximal 365 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter steuerfrei; Sachzuwendungen (zum Beispiel Weihnachtsgeschenke) bis maximal 186 Euro. Zuwendungen zu persönlichen Anlässen (zum Beispiel Hochzeiten) und Geldgeschenke sind steuerpflichtig.
Zuschüsse: Beiträge des Arbeitgebers zur „Zukunftssicherung“ (Lebens-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sind bis zu 300 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, müssen aber allen Beschäftigten gleichermaßen gewährt werden. Zuschüsse zur Kinderbetreuung sind bis zu 2.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei. Kostenübernahmen für Aus- und Weiterbildung sind bei Vorliegen eines betrieblichen Interesses möglich.
Rabatte: Mitarbeiterrabatte für Produkte des Unternehmens führen bis zu 20 Prozent zu keinem Sachbezug. Höhere Rabatte sind nur dann steuerfrei, wenn der jährliche Freibetrag von 1.000 Euro nicht überschritten wird. Mahlzeiten dürfen steuerfrei bis zu 8 Euro pro Tag gestützt werden, Gutscheine (zum Beispiel für Supermärkte) bis zu 2 Euro pro Tag. Freiwillige Snacks, Kaffee, Obst und Ähnliches am Arbeitsplatz sind steuerfrei.
Mobilität: Der Arbeitgeber kann die Kosten für Öffi-Tickets aller Art für seine Mitarbeitenden steuerfrei übernehmen, ebenso die Kosten für Werkverkehr. Bei E-Car-, Motorrad-, Bike- und Scootersharing ist die Privatnutzung bis zu 200 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, auch als Gutschein. Firmenfahrräder können grundsätzlich ohne Sachbezug genutzt werden. Firmenwagen hingegen sind abhängig vom CO₂-Ausstoß zu versteuern. Die nachgewiesenen Ladekosten firmeneigener E-Kfz kann der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen, ebenso die Kosten einer Ladeeinrichtung bis zu 2.000 Euro.
Gesundheit: Betriebliche Gesundheitsförderung ist steuerfrei, sofern sie aus dem anerkannten Angebot stammt und allen Mitarbeitenden zugänglich ist. Das gilt ebenso für Impfungen, die dem „Impfplan Österreich“ entsprechen. Sportanlagen des Arbeitgebers können steuerfrei genutzt werden; Zuschüsse zu betriebsfremden Anlagen hingegen sind steuerpflichtig.
Arbeitsplatzpauschale endet 2026
Für Selbstständige gilt: 2026 gibt es die Arbeitsplatzpauschale noch, ab 2027 fallen die kleine und die große Arbeitsplatzpauschale aus budgetären Gründen weg. Der große Nutzen, vor allem bei Kleinunternehmer- und Basispauschalierung, besteht darin, dass Kosten abgesetzt werden können, die nicht extra nachgewiesen werden müssen. Unverändert möglich bleibt auch 2027 der Abzug eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers sowie von ergonomisch geeignetem Mobiliar (bis zu 300 Euro pro Jahr).
Quellen: Fidas, WKO, TPA, BMF
Auf einen Blick
- Der investitionsbedingte GFB für begünstigte Wertpapiere ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2026 möglich.
- Der erhöhte IFB gilt für bestimmte Investitionen im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026.
- Ab 2027 entfallen die kleine und die große Arbeitsplatzpauschale.
- Für Beschäftigte gelten 2026 unter anderem steuerfreie Mitarbeiterprämien von bis zu 500 Euro und eine Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro pro Kalenderjahr.
