Umsatzsteuer-Meldepflicht

Redaktion Die Wirtschaft
06.10.2010

Welche Vorteile und Gefahren die neue Regelung bringt. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2010 ändert sich die Meldepflicht zur Umsatzsteuer ab 01.01.2011.

Bis zum Jahresende gibt es noch einige Möglichkeiten Steuern zu sparen.

War es bisher mühsam, jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) abzugeben, ist diese ab nächstem Jahr für viele Unternehmer nur noch vierteljährlich vorzunehmen. Ab 2011 können Unternehmen, deren Vorjahresumsatz weniger als  100.000 Euro beträgt, quartalsweise ihre Umsatzsteuer melden und bezahlen. Bisher lag diese Grenze bei 30.000 Euro.

Abzustellen ist dabei auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Vorteil für kleinere Unternehmen liegt auf der Hand: Die Verwaltung wird vereinfacht und als allfälliger Finanzierungsvorteil muss man die USt.-Zahllast erst später begleichen. Bei Vorsteuer-Überhängen entsteht jedoch ein Finanzierungsnachteil durch die spätere Gutschrift. Ein Nachteil ist auch, dass durch den längeren Voranmeldungszeitraum mancher Unternehmer dazu verleitet sein könnte, seine Buchhaltung ebenfalls nur noch quartalsweise zu erstellen und daher nur noch vierteljährlich Informationen über seinen Betrieb erhält. Das kann für die Früh-
erkennung notwendiger Maßnahmen zu spät sein. Dessen ungeachtet besteht die Möglichkeit am Jahresanfang weiterhin freiwillig zur Abgabe einer monatlichen UVA zu optieren.
 
Für Kleinunternehmer mit einem geringeren Jahresumsatz als € 30.000 gibt es eine weitere Entlastung: Ab 2011 müssen sie keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr abgeben, weil die Grenze von 7.500 auf 30.000 Euro angehoben wurde. Im Gegenzug für diese Erleichterungen fordert das Finanzamt allerdings eine verstärkte Kontrolle von Unternehmen durch die Erweiterung von Meldepflichten. Nach der derzeit geltenden Verordnung müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 100.000 keine Voranmeldung einreichen, wenn sie bis zum Fälligkeitstag die USt.-Zahllast entrichten oder sich keine Vorauszahlung ergibt. Sie müssen lediglich die Besteuerungsgrundlagen auf einem amtlichen Vordruck dokumentieren und bei den betrieblichen Aufzeichnungen im Unternehmen aufbewahren.

Diese Grenze wird ab 01.01.2011 auf € 30.000 gesenkt. Liegen die Umsätze über € 30.000 müssen hinkünftig Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Wer unter die Grenze fällt und zur Steuerpflicht optiert hat, muss ebenfalls die Besteuerungsgrundlagen dokumentieren, lediglich das Einreichen  beim Finanzamt bleibt einem erspart.

Quelle: Rudolf Siart, www.siart.at

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