NoVA fällt ab Juli 2025 für Kleinlaster weg
Mit 1. Juli 2025 sind auch Kleinlaster von der NoVA befreit. Konkret betrifft dies Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung der Klasse N1 mit einem maximalen Gesamtgewicht von 3.500 Kilogramm. Was es zu beachten gibt, erklärt Georg Salcher von der Steuerberatung Consultatio.

Befreit von der Nova sind Kastenwagen und Kleintransporter. Ob das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke oder privat angeschafft wird, ist dabei unerheblich. Falls Sie ab dem 1. Juli 2025 einen Kleinlaster kaufen, der zuvor schon auf den Händler als Vorführfahrzeug zugelassen war, kommen Sie trotzdem in den Genuss der NoVA-Befreiung.
Vorsicht bei Tageszulassungen
Achtgeben heißt es bei Fahrzeugen mit einer sogenannten Tageszulassung: Hier gibt es eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer Händler*innen das Fahrzeug wieder abgemeldet haben müssen. Wurde diese Frist vor dem 1. Juli 2025 überschritten, wird die NoVA fällig – selbst wenn die Zulassung des Fahrzeugs auf die Endkundschaft erst nach dem 1. Juli 2025 erfolgt. Haben Händler*innen hingegen das tageszugelassene Fahrzeug fristgerecht innerhalb von drei Monaten abgemeldet und nach dem 1. Juli 2025 verkauft, fällt keine NoVA an. Gleiches gilt, wenn die Drei-Monats-Frist nach dem 1. Juli 2025 ausläuft.
Beispielhafte Einsparungen
Die CO₂-Emissionen sind für die Höhe der NoVA – und somit auch für die Einsparung – maßgeblich. Nehmen wir an, Sie kaufen in der zweiten Jahreshälfte 2025 einen handelsüblichen Kastenwagen mit einem Nettowert von rund 40.000 Euro und einem CO₂-Ausstoß von 210 Gramm pro Kilometer. Hier hätte die NoVA zirka 13 Prozent betragen – im Vergleich zu einem Kauf vor dem 1. Juli 2025 sparen Sie immerhin 5.010 Euro. Je höher der Fahrzeugnettowert und/oder der CO₂-Ausstoß, desto höher klarerweise die Ersparnis. Fazit: Ab der zweiten Jahreshälfte 2025 sind leichte Nutzfahrzeuge spürbar günstiger.
Kein Vorteil für bereits zugelassene Kleintransporter
Der Wegfall der NoVA für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 gilt nur für Neuzulassungen in Österreich nach dem 1. Juli 2025. Haben Sie Ihren Kleintransporter schon vorher gekauft und die Zulassung erhalten, bleibt Ihnen die NoVA nicht erspart. Die Abgabe ist daher für diese Kraftfahrzeuge weiterhin ein Kostenfaktor. Es ist davon auszugehen, dass die NoVA-Befreiung den Wiederverkaufspreis von bereits vor dem 1. Juli 2025 in Österreich zugelassenen Kleintransportern senken wird.
Weitere Maßnahmen für Unternehmen geplant
Die NoVA-Befreiung für Kleinlaster ist übrigens Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Mittelstandspakets. Es soll die heimische Wirtschaft und insbesondere Klein- und Mittelunternehmen in den aktuell angespannten Zeiten stärken. Versprochen hat die Dreierkoalition auch, schon bald umfassend zu entbürokratisieren und Genehmigungsprozesse deutlich zu beschleunigen. So soll etwa noch 2025 die Belegausstellungspflicht bis zu einem Betrag von 35 Euro wegfallen.
Alle Infos auf einem Blick:
-Ab 1. Juli 2025 sind Kleinlaster (Klasse N1 bis 3.500 Kilogramm) von der NoVA befreit
-Auch Vorführ- und tageszugelassene Fahrzeuge profitieren – unter Bedingungen
-Beispiel: Bei 40.000 Euro Nettowert und 210 g/km CO₂ spart man 5.010 Euro
-Nur Neuzulassungen ab 1. Juli 2025 profitieren
-Ab 1. Juli 2025 sind Kleinlaster (Klasse N1 bis 3.500 Kilogramm) von der NoVA befreit
-Auch Vorführ- und tageszugelassene Fahrzeuge profitieren – unter Bedingungen
-Beispiel: Bei 40.000 Euro Nettowert und 210 g/km CO₂ spart man 5.010 Euro
-Nur Neuzulassungen ab 1. Juli 2025 profitieren