Keine Kassa im Lkw erforderlich

Registrierkassenpflicht
07.01.2016

 
Für Transportunternehmer bringt die Registrierkassenpflicht seit Jahresbeginn spezielle Regelungen. Lkw-Kabinen müssen jedenfalls nicht mit Kassen bestückt werden.

Seit Jahresbeginn 2016 sind bekanntlich alle Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro und Barumsätzen über 7.500 Euro verpflichtet, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse, einem Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Weiters hat seit 1. 1. 2016 jeder Unternehmer über jede empfangene Barzahlung einen Beleg auszufolgen.

Allfällige bei der Abwicklung von Transportgeschäften erhaltene Bareinnahmen im Transportwesen müssen nicht sofort (insbesondere nicht unterwegs) sondern erst nach Rückkehr in die Betriebsstätte in einer Registrierkasse erfasst werden. Lkw als sogenannte „mobile Gruppe“ müssen daher nicht mit Registrierkassen ausgestattet werden, es reicht eine Registrierkasse im Unternehmen – Details dazu unter Punkt „6.7. Leistung außerhalb der Betriebsstätte (Umsätze mobiler Gruppen)“ ab Seite 56 im entsprechenden Erlass des Finanzministeriums: http://info.wkooe.at/Media/ab7f4c81-056c-4370-8c37-ad979be0d295/2015/18.12.2015/erlass_final.pdf

Kleintransporteure, Zusteller, Güterbeförderer, die Nachnahmen im Rahmen von Zustellungen einheben, sind dabei von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, da Nachnahme/Inkasso keinen registrierkassenpflichtigen Barumsatz darstellt – siehe dazu Seite 18 im Erlass.

Umfassende weitere Infos in unserem Dossier „Steuerreform“ hier:

http://www.automotive.co.at/alles-zur-steuerreform