Neue Gesetzgebung: Warum Unternehmen ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenlegen müssen

Recht
09.01.2018

 
Eine der wesentlichen gesetzlichen Neuerungen für Unternehmen ist 2018 das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Es verpflichtet Gesellschaften, sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland und Trusts, ihre wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zur Eintragung in ein dafür neu geschaffenes Register an die Statistik Austria zu melden. Das WiEReG soll die wirtschaftlichen Eigentümer der Rechtsträger zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung transparent und überprüfbar machen. Was damit auf Unternehmen zukommt, erklärt der auf Unternehmens- und Gesellschaftsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Michael Walbert, LL.M. aus Wien.
Rechtsanwalt Michael Walbert sieht aufgrund des WiEReG  einen erheblichen Zuwachs an Dokumentations- und Verwaltungsaufwand auf Unternehmen zukommen.
Rechtsanwalt Michael Walbert sieht aufgrund des WiEReG einen erheblichen Zuwachs an Dokumentations- und Verwaltungsaufwand auf Unternehmen zukommen.

Das WiEReG ist am 15. Jänner 2018 vollumfänglich in Kraft getreten. Bereits bestehende Rechtsträger müssen ihre wirtschaftlichen Eigentümer erstmalig bis spätestens 1. Juni 2018 melden. Neu gegründete Rechtsträger müssen künftig die erforderlichen Daten binnen vier Wochen ab ihrer erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (bei Gesellschaften das Firmenbuch) oder bei Trusts nach der Begründung ihrer Verwaltung im Inland melden. Änderungen meldepflichtiger Daten sind binnen vier Wochen ab Kenntnis zu melden.

Meldepflichtige Rechtsträger

Die meldepflichtigen Rechtsträger sind im WiEReG abschließend aufgelistet. Darunter fallen grundsätzlich sämtliche Gesellschaften und andere juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben. Dazu zählen insbesondere österreichische Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Stiftungen und Fonds. Darüber hinaus besteht die Meldepflicht auch für (ausländische) Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, sofern sie vom Inland aus verwaltet werden.

Wirtschaftliche Eigentümer

Wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des WiEReG sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Das Gesetz sieht umfassende Zurechnungsregeln vor, die auf das Ausmaß der Beteiligung an einer Gesellschaft, ausreichendes Stimmgewicht und die Kontrolle über die Geschäftsführung abstellen. Nicht ausschlaggebend ist, ob der jeweilige Einfluss direkt ausgeübt wird oder nur indirekt über mehrere Beteiligungsebenen, wie etwa im Konzern. Bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen ist somit die letztlich dahinter stehende natürliche Person festzustellen und als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Kann der wirtschaftliche Eigentümer nach diesen Zurechnungsregeln nicht ermittelt werden, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene als wirtschaftliche Eigentümer und sind als solche in das Register einzutragen. Davon umfasst können Geschäftsführer einer GmbH, Vorstände einer AG sowie geschäftsführungsbefugte Gesellschafter einer OG oder KG sein.

Erfüllung der Meldepflicht

Die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer hat durch die meldepflichtigen Rechtsträger selbst (bzw durch ihre vertretungsbefugten Organe) zu erfolgen, wobei angemessene Nachforschungen anzustellen sind. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, die zur Feststellung und Überprüfung ihrer Identität erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind zumindest einmal jährlich zu überprüfen; allfällige Änderungen sind melden. Zuständige Behörde für das Register ist das Bundesministerium für Finanzen, das sich zu seiner Einrichtung und Führung der Statistik Austria bedient. Die Meldung der Daten hat ausschließlich auf elektronischem Weg über das Unternehmensserviceportal (siehe https://www.usp.gv.at/) zu erfolgen. Die Meldung ist auf diesem Weg durch den Rechtsträger (bzw seine vertretungsbefugten Organe) selbst, oder durch berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte) zu erstatten.

Zu melden sind die Personaldaten des wirtschaftlichen Eigentümers, seine Staatsangehörigkeit, sein Wohnsitz sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses am jeweiligen Rechtsträger.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Das WiEReG sieht umfassende Ausnahmen von der Meldepflicht vor. Eine Meldung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister hervorgehen. Das trifft insbesondere bei einer OG oder KG mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter sowie bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter zu. Die Statistik Austria hat in diesen Fällen die jeweils im Firmenbuch eingetragenen Personen als wirtschaftliche Eigentümer in das Register zu übernehmen. Falls tatsächlich andere als die im Firmenbuch eingetragenen Personen die Kontrolle über die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben, sind diese als wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind auch börsenotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere auf einem geregelten Markt notieren sowie in Drittstaaten börsenotierte Gesellschaften, die entsprechenden Offenlegungspflichten unterliegen.

Einsicht in das Register

Das Register ist zwar nicht öffentlich einsehbar, der Kreis der Einsichtsberechtigten ist jedoch sehr weit gefasst. Einsichtsberechtigt sind Einrichtungen und Berufsgruppen, die Sorgfalts- und Meldepflichten in Zusammenhang mit der Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung treffen. Davon umfasst sind insbesondere Kredit- und Finanzinstitute, konzessionierte Wett- und Glückspielunternehmen, sowie Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Die Registerbehörde kann auch anderen Organisationen und Personen Einsicht in das Register gewähren, die ein berechtigtes Interesse in Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung nachweisen. Weiters zählt das WiEReG eine Reihe von einsichtsberechtigten Behörden, wie etwa die Geldwäschemeldestelle, die Finanzmarktaufsicht, Strafverfolgungs- und Abgabenbehörden, auf. Schließlich sind alle meldepflichtigen Rechtsträger berechtigt, Einsicht in die über sie im Register erfassten Daten zu nehmen.

Hohe Strafen bei Verstößen

Rechtsträger, die ihre Meldepflichten nach dem WiEReG nicht (fristgerecht) erfüllen, können durch Zwangsstrafen zu gesetzeskonformen Verhalten angehalten werden. Darüber hinaus sieht das WiEReG hohe Strafen bei Verletzung einer Meldepflicht oder Abgabe einer unrichtigen Meldung vor: bei vorsätzlicher Begehung droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000, bei grob fahrlässiger Begehung bis zu EUR 100.000. Im Fall einer vorsätzlich unbefugten Einsichtnahme in das Register kann eine Geldstrafe von bis zu EUR 10.000 verhängt werden.

Fazit

Die grundsätzliche Eignung des Registers wirtschaftlicher Eigentümer als Instrument zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung steht außer Zweifel. Der tatsächliche Wert des Registers für die Praxis wird von der Qualität der erfassten Daten abhängen. Für Unternehmen bedeuten die neuen Pflichten aus dem WiEReG einen erheblichen Zuwachs an Dokumentations- und Verwaltungsaufwand. Insbesondere für österreichische Unternehmen, die Teil eines internationalen Konzerns sind, könnte die Pflicht zur Feststellung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und Überprüfung deren Identität in manchen Fällen nur schwer zu erfüllen sein. Wie weit die Nachforschungspflicht der vertretungsbefugten Organe in solchen Fällen reicht, ist noch offen. Die Einsichtnahme in das Register wird durch die künftige Behördenpraxis streng zu überwachen und Missbrauch streng zu sanktionieren sein. Insbesondere bei Familienunternehmen ist das berechtigte Interesse am Schutz der Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer zu wahren.

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