Arbeitsschutz

Wie Arbeitgeber für Sicherheit sorgen

Arbeitssicherheit
08.10.2021

Aktualisiert am 12.01.2022
Wenn es im Unternehmen stressig wird, vergisst man leicht auf den Arbeitnehmerschutz. Das kann allerdings böse Folgen haben - und teure.
Arbeitssicherheit
Bauhelm

Schnell, schneller! Kaum ist der Wagen mit den schweren Schleifscheiben beladen, schieben ihn die Arbeiter schon im Laufschritt durch die Halle. In einer Kurve springt er aus seinen Führungsschienen und kippt um. Zwei Schleifscheiben treffen einen Arbeiter an Schulter und Rücken. Haftet der Arbeitgeber?  „Nur, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“, klärt Arbeitsrechtanwalt Tino Enzi von HSP Rechtsanwälte auf. Denn mit dem Abführen der Unfallversicherungsbeiträge für seine Dienstnehmer hat sich der Arbeitgeber von seiner Haftung freigekauft. Der Fachbegriff heißt Legalzession: Die Ansprüche des Dienstnehmers gehen auf den Sozialversicherungsträger über. Außer es liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dann holt sich die Versicherung das Geld vom Arbeitgeber zurück – auch bei Mitverschulden des Arbeitnehmers. In diesem Fall wäre es besonders hilfreich, wenn der Arbeitgeber nachweisen könnte, dass er alle Regeln der Arbeitssicherheit eingehalten hat. Ein Aushang am Schwarzen Brett mit dem Hinweis „Schleifscheibenwagen langsam schieben“ genügt laut Enzi ausdrücklich nicht. denn wer garantiert, dass der Mitarbeiter das liest?

Der Mitarbeiter muss verstehen, was man ihm nahebringen will.

Tino Enzi, HSP Rechtsanwälte.

Tino Enzi von HSP
Tino Enzi, HSP Rechtsanwälte.

Die Kernfrage lautet also: Wie stellt man sicher, im Falle des Falles alle Anforderungen eingehalten zu haben? Oder, für Vorausschauende: Wie verhindert man Unfälle gleich im Vornherein? Die Lösung liegt in den klassischen W-Fragen: Wer, Was, Wann, Wie. Das fünfte W, das Warum ist einfach: Um seiner Fürsorgepflicht als guter Arbeitgeber nachzukommen. Und um Ärger zu vermeiden.

Worauf Arbeitgeber achten müssen

Das „Wer“ hat Arbeitsrechtexperte Enzi schnell geklärt: Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer zu unterweisen bzw. die Unterweisungen zu veranlassen. Er kann das an Interne delegieren, etwa an Sicherheitsbeauftragte. Oder er engagiert Externe, etwa Trainer oder den Hersteller einer neuen Maschine, der die Sicherheitsunterweisung durchführt. Auch Online-Trainings mit passenden Modulen sind ein guter Weg. Sie haben den Vorteil, dass die Trainingszertifikate im System gespeichert sind bzw. leicht den einzelnen Mitarbeiterakten zugeordnet werden können. Denn jeder Kurs, jedes Training, jede Unterweisung muss auch dokumentiert werden. Bei Gruppenschulungen gilt die unterschriebene Anwesenheitsliste als Dokumentation.

Worauf Angestellte zu schulen sind

Die „Was“-Frage zu beantworten ist schon kniffliger. Grundsätzlich wird zwischen Information und Unterweisung unterschieden (§ 12 bzw. 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG). Informationen vermitteln allgemeines Wissen zur Unfallverhütung und können auch von Sicherheitsfachleuten oder dem Betriebsrat gegeben werden. Zum Unterschied zur Unterweisung: Sie bezieht sich auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich jedes einzelnen Arbeitnehmers. Hier sind der Arbeitgeber bzw. seine Führungskräfte in der Verantwortung. Trotzdem sind bei der Planung Arbeitnehmervertreter/Betriebsrat, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner einzubeziehen. „Jeder Dienstnehmer muss auf die auf seinen Arbeitsbereich zutreffenden Vorschriften hingewiesen werden“, sagt Enzi. Dass das nicht so einfach ist wie es klingt, untermauert er mit einem Beispiel: Für die Arbeiter in einer Produktionsstätte gelten andere Sicherheitsmaßnahmen als für die Angestellten im angeschlossenen Bürotrakt. Was, wenn auch die Angestellten regelmäßig in der Produktionshalle zu tun haben, weil sie etwa Arbeitsberichte einsammeln? „Dann muss der Arbeitgeber sie schulen, welche Wege sie benutzen dürfen, welche Sicherheitsabstände sie zu den Maschinen halten und ob sie Helme tragen müssen.“ All das muss einmal durchdacht und regelmäßig upgedatet werden. Generell sind die Unterweisungen für Produktionsstätten komplexer.

Zu welchem Zeitpunkt Sicherheitsunterweisungen erfolgen sollten

Das „Wann“ bedarf einiger Planung. „Unterwiesen wird bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit und wann immer sich etwas ändert. Wenn etwa eine neue Maschine in Betrieb genommen wird, neue Arbeitsstoffe eingeführt oder Verfahren geändert werden. Oder wenn sich der Aufgabenbereich eines Mitarbeiters ändert.“ Enzis Rat lautet, Unfälle, Beinahe-Unfälle und Mitarbeiterfluktuation im Zusammenhang mit Sicherheitsbedenken zum Anlass für eine Überarbeitung zu nehmen: Sie alle zeigen Fehler im Getriebe auf. Auch regelmäßige Auffrischungen sind Pflicht. Für deren Intervall will Enzi keine Empfehlung geben. „Das richtet sich nach dem Betrieb. Einmal im Jahr kann zu wenig sein.“

Auf welche Art  Arbeitnehmer unterwiesen werden können

Fehlt noch das „Wie“: „Der Mitarbeiter muss verstehen, was man ihm nahebringen will.“ Bei fremdsprachigen Arbeitnehmern heißt das mit Dolmetscher oder wenigstens mit schriftlichen Unterlagen in allen im Unternehmen vertretenen Sprachen. Weil auch dokumentiert werden muss, dass der Mitarbeiter den Inhalt verstanden hat, sind diese Unterlagen vom Dienstnehmer in Muttersprache abzuzeichnen und dem Personalakt beizulegen. Auch das spricht für Online-Trainings: Es gibt sie in vielen Übersetzungen, sie folgen mit spielerischer und lerntypengerechter Didaktik dem Trend zur Gamification und schließen oft mit einem kleinen Test ab, der sicherstellt, dass der Inhalt verstanden wurde.  

Wer Verstöße ahnded

Zuletzt: Wer kontrolliert das? Das Arbeitsinspektorat. Es schätzt eine lückenlose Dokumentation ganz außerordentlich. Auch die von Unfällen und Beinahe-Unfällen ist verpflichtend. Was die Damen und Herren Arbeitsinspektoren noch checken: den Aushang aushangpflichtiger Gesetze, die Erste-Hilfe-Ausstattung, das Bestellen einer Sicherheitsvertrauensperson je zehn Mitarbeiter, den Brandschutz und die Arbeitsplatzevaluierung (Raumhöhe, Fläche, Licht, Luft). Letztere bleibt dem Arbeitgeber selbst dann nicht erspart, wenn er nur einen einzigen Mitarbeiter beschäftigt. Hier geht es um arbeitsbedingte, physische und psychische Belastungen. Für werdende bzw. stillende Mütter gelten übrigens besondere Vorschriften.  Die Aufgabe der Arbeitsinspektoren ernst zu nehmen lohnt sich auch monetär. Die erstmalige Anzeige von Verstößen gegen das ASchG kann, je nach Schweregrad, zwischen 166 und 8324 Euro kosten, im Wiederholungsfall das Doppelte. Und das wird rasch richtig teuer.

Pflicht und Kür

Welche Themen in vielen Betrieben zu schulen sind? Ein Überblick zu den wichtigsten Inhalte einer nachweislichen Unterweisung für alle Arbeitnehmer.

Basisthemen

Allgemeiner ArbeitnehmerInnenschutz: z.B. Begriffsklärungen, Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Prävention, Sicherheitsvertrauensleute, Stop-Prinzip, Brandschutz, Erste Hilfe, Ordnung und Sauberkeit
Kennzeichnungsverordnung: z.B. Gefahren und Gefahrenquellen, Warn-, Verbots-, Gebots-, Hinweis- und Rettungszeichen
Sturz und Absturz: z.B. Sturz auf der Ebene/von der Leiter, richtiger Umgang mit Leitern, Absturzursachen, Rutschen und Stolpern, Schutzmaßnahmen
Bildschirmarbeitsplatz: z.B. Bildschirmvorschriften, Ergonomie und Folgen falscher Arbeitshaltung, Einrichtung des Arbeitsplatzes und seiner Umgebung, Augenuntersuchungen und Bildschirmbrille, Ausgleichsübungen
Mechanische Gefährdungen: z.B. Gefahren und Gefahrenquellen, Verletzungsarten und -häufigkeit, CE-Kennzeichnung, Schutzmaßnahmen, sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln
Brandschutz: z.B. Brandschutzverordnung, Brandursachen, Brandschutz, Melde- und Brandbekämpfungseinrichtungen, Fluchtwege und Notausgänge, Verhalten im Brandfall

Spezialthemen

Elektrische Gefährdungen: z.B. Gefahrenquellen und Schutzmaßnahmen, Fehlerschutzmaßnahmen, Arbeiten im spannungsfreien Zustand/Arbeiten unter Spannung, Kontrolle und Überprüfung elektrischer Anlagen, Erste Hilfe
Gefährliche Arbeitsstoffe: z.B. GHS/CLP Kennzeichnung, Lagerung und Umgang mit gefährlichen Stoffen, Grenzwerte, Aufnahme und Wirkung, Schutz gefährdeter Gruppen
Lärm und Vibration: z.B. Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, Grenzwerte und Überwachung, Lärmmindernde Maßnahmen, Gehörschutz (Arten und Tragedauer), Maßnahmen gegen Vibration
Thermische Gefährdungen: z.B. heiße und kalte Medien (Einflussfaktoren, Verbrennungs-/Erfrierungsgrade, Schutzmaßnahmen), Erste Hilfe, klimatische Gefährdungen
Heben und Tragen: z.B. Arten physischer Fehlbelastungen, manuelle Lasthandhabung, Grenzwerte, Maßnahmen, Ausgleichsübungen
Strahlenschutz: z.B. Röntgenanlagen und -strahlung, elektromagnetische Wellen, Gesundheitsrisiken, Strahlenschutz, 3-A-Regel
Explosionsschutz: Zündtemperatur, Flammpunkt, Explosionsgrenze, Geräte und Schutzsysteme, EX-Zonen, Erste Hilfe
Flurförderfahrzeuge: z.B. Gefährdungen und Unfallursachen durch Gabelstapler oder deichselgeführte Hubwagen, Umgang mit Batterien, Ladestationen, Sicherheitseinrichtungen, Erste Hilfe
Psychische Belastungen: z.B. Arbeitsbedingungen, Stress und Stressoren, Eustress und Distress, Burn-out Verlauf und Anzeichen, Arbeitsklima

Zum Kursangebot rund um Arbeitssicherheit der Wirtschaftsverlag Akademie

Quelle: Health & Safety

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