Arbeitgeber kann Faschingsverkleidung anordnen

Rechtsschutz
18.02.2019

 
Fasching steht vor der Tür und in vielen heimischen Unternehmen ist es Brauch, dass Mitarbeiter sich an den Faschingstagen entsprechend kostümieren. Die D.A.S. Rechtsschutz AG erklärt, warum Arbeitgeber Verkleidungen anordnen, aber auch verbieten können. Entwürdigende Kostüme müssen von den Mitarbeitern keinesfalls getragen werden. Unerlaubtes Feiern und Fernbleiben sowie die Missachtung von Alkoholverboten kann zur Entlassung führen.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Bekleidungsvorschriften festzulegen und können somit auch im Fasching eine Verkleidung anordnen. „Wenn sich Mitarbeiter nicht verkleiden wollen, wird das im Normalfall keinen Entlassungsgrund darstellen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Wenn deshalb aber trotzdem eine Entlassung ausgesprochen wird und man dagegen vorgehen möchte, sollte man sich umgehend rechtlichen Rat einholen. Denn die Fristen, um die Entlassung anzufechten sind sehr kurz“, erklärt Loinger. Dem Arbeitgeber sind aber auch Grenzen gesetzt. Kostüme, die objektiv als entwürdigend oder lächerlich empfunden werden könnten – etwa Frauen im Hasenkostüm oder Kellner, die mit nacktem Oberkörper arbeiten müssen – sind unzulässig.

Faschingsverkleidung darf Arbeit nicht stören

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, „etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann“, ergänzt Loinger. „Wenn durch die Kostümierung die Vertrauenswürdigkeit gegenüber Kunden beeinträchtigt wird, wie es in Banken oder bei einem Steuerberater der Fall wäre, kann das Verkleiden vom Arbeitgeber verboten werden“, so der Vorstandsvorsitzende weiter.

Teilnahme am Faschingsumzug nur mit Urlaub oder Zeitausgleich

Die Teilnahme an einem Faschingsumzug stellt keinen wichtigen Dienstverhinderungsgrund dar. Wenn man während der Arbeitszeit daran teilnehmen will, muss man nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaub oder Zeitausgleich nehmen. Wer die Arbeitsstätte einfach verlässt oder unentschuldigt fernbleibt, riskiert eine Entlassung.

Missachtung von Alkoholverbot kann zur Entlassung führen

Der Arbeitgeber darf festlegen, zu welchen Anlässen sowie in welchem Umfang gefeiert und Alkohol konsumiert werden darf. Wenn Sicherheitsvorschriften verletzt oder der Kundenbetrieb beeinträchtigt wird, kann auch ein striktes Feierverbot ausgesprochen werden. „Unbedingt zu beachten sind auch generelle firmeninterne Regelungen, wie eine Betriebsvereinbarung. Im Fall einer erheblichen Missachtung des Verbots, kann eine Entlassung drohen“, so Loinger.

Verkleidungsverbot und kostümiert Autofahren

Im Privatleben sind bestimmte Verkleidungen ebenfalls verboten. So dürfen in der Öffentlichkeit keine echten Polizeiuniformen getragen werden und auch das Verwenden von echt wirkenden Spielzeugwaffen kann zu Problemen führen. „Verzichten sollte man auch auf Verkleidungen, die einen rechtsradikalen Hintergrund haben oder als rassistisch ausgelegt werden können. Das Gleiche gilt für anstößige oder obszöne Verkleidungen, die eine Verletzung des öffentlichen Anstandes darstellen“, erklärt Loinger. Beim Autofahren dürfen nur Kostüme getragen werden, die weder die Sicht, noch das Gehör oder die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen.