Zessionsverbot „verboten“?

Unternehmen
28.11.2005

Zessionsverbote - also die Vereinbarung zwischen Unternehmen, dass eine Geldforderung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht abgetreten werden darf - waren in der Vergangenheit oftmals Ausdruck ungleich gewichteter Verhandlungskräfte beziehungsweise der wirtschaftlichen Abhängigkeit von KMU gegenüber großen, marktmächtigen Unternehmen.

Von Michael Seitlinger, LL.M., [email protected]

Der Oberste Gerichtshof sprach solchen prinzipiell zulässigen Zessionsverboten jedoch absolute Wirkung zu, womit eine vertragswidrige Forderungsabtretung auch den unwissenden Neugläubiger nicht in die Lage versetzte, die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Noch viel einschneidender war jedoch die Tatsache, dass KMU (insbesondere Lieferanten) durch solche aufgezwungenen Verbote in Verbindung mit langen Zahlungszielen oftmals in Zahlungs- beziehungsweise Finanzierungsschwierigkeiten für Folgeaufträge geraten sind. Schließlich waren ihnen kostengünstige Finanzierungsmöglichkeiten (zum Beispiel Zessionskredite, Factoring) verwehrt oder standen aufgrund der erhöhten Unsicherheit für den Kreditgeber nur überteuert offen. Demgegenüber waren die im österreichischen Recht anerkanntermaßen umfassend geschützten Schuldnerinteressen und der administrative Mehraufwand des Schuldners hinsichtlich Buchführung und Forderungsvollzug, etwa durch Abtretungsketten, zu beachten.

Rechtsänderung
Mit dem neuen § 1396a ABGB wurde über das Zessionsrechtsänderungsgesetz mit Juni 2005 die absolute Wirkung von Zessionsverboten aus der österreichischen Rechtspraxis gestrichen und damit die wirtschaftliche Abhängigkeit betroffener Klein- und Mittelunternehmen (KMU) als schutzwürdiger erachtet. Der Gesetzgeber erkannte aber vor allem "aus volkswirtschaftlicher Sicht im Interesse der Beschäftigung und des Wirtschaftswachstums einen Bedarf an kostengünstigen Finanzierungsmöglichkeiten". Das wohl durchaus beträchtliche Potential an "gebundenen" Forderungen im Markt sollte damit dem freien Wirtschaftsverkehr eröffnet werden.

Alte Verbote bleiben aufrecht
Doch kann auch aufgrund dieser neuen Bestimmung schwerlich von einem Verbot des Zessionsverbotes gesprochen werden. Denn vereinbarte Zessionsverbote gelten auch weiterhin, wenn sie im Einzelfall frei ausverhandelt wurden und den Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gröblich benachteiligen. Damit wurden einerseits Zessionsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder anderen Vertragsformblättern erschlagen;andererseits können die bereits oben erwähnten Problemsituationen eines wirtschaftlich unterlegenen Gläubigers im Anlassfall weiterhin zu einer gröblichen Benachteiligung und damit Unwirksamkeit der Beschränkung führen.
Losgelöst von der konkreten Vertragssituation zwischen Gläubiger und Schuldner wurde zusätzlich die Verkehrsfähigkeit der Forderungen erhöht, indem selbst solchen zulässigen Zessionsverboten nur mehr relative Wirkung (inter partes) zugeschrieben wird. Sogar wenn der Neugläubiger diese Einschränkung kannte, ändert dies nichts an der Gültigkeit der abgetretenen Forderung. Der Schuldner kann ab Mitteilung über die Zession schuldbefreiend nur noch an den Neugläubiger bezahlen - damit fällt sein Einwand des ausbedungenen Verbotes weg. Dem so düpierten Schuldner bleibt letztlich nur ein allfälliger vertraglicher Anspruch (zum Beispiel Kündigung, Schadenersatz) gegen den mit Zessionsverbot belegten Vertragspartner, wenngleich dieser durchaus mit der Inhaltskontrolle zur gröblichen Benachteiligung (zum Beispiel aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit) kontern könnte. Trotz Mitteilung über die Zession irrtümlich erfolgte Zahlungen an den Vertragspartner sind nur dann schuldbefreiend geleistet, wenn dem Schuldner lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Schließlich musste er ja mit einer solchen vertragswidrigen Abtretung nicht rechnen. Im Übrigen unterliegen allfällige Konventionalstrafen für diese Vertragsverletzung auch unter Kaufmännern dem richterlichen Mäßigungsrecht.

Neuforderungen zedierbar
Stellt sich letztlich nur noch die Frage, wie mit bereits vor Inkrafttreten abgeschlossenen Zessionsverboten umzugehen ist. Diese sind auch weiterhin ohne strengem Prüfungsmaßstab (im Einzelnen ausgehandelt, gröbliche Benachteiligung) gültig vereinbart, jedoch gilt auch in diesen Fällen die Maßgabe zur relativen Wirkung. In alten Rahmenverträgen beschränkte Lieferanten können nunmehr neu entstandene Forderungen rechtsgültig zedieren, da ansonsten jeder Neugläubiger weiterhin mit der angesprochenen Unsicherheit konfrontiert wäre und allfällige Sicherungseffekte der Forderung wie bisher negativ auf die erhoffte Finanzierung zurückschlagen würden.
Letztlich erkennt man neben der unumstritten wichtigen Marktöffnung für Geldforderungen eine klare Tendenz, Interessen von KMU durch sonst nur aus dem Konsumentenschutz bekannte Regelungen zu fördern. Mit dieser doppelt zielgerichteten Maßnahme liegt man eindeutig in einem internationalen Trend. Es wird jedoch interessant sein zu sehen, wie in Zessionsverboten geübte Unternehmen mit dieser neuen Rechtslage umgehen werden, denn mit einem gänzlichen Verzicht auf solche Vertragsklauseln wird man auch bei optimistischer Betrachtung keinesfalls rechnen können.
(12/05)