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Was beim Dienstzeugnis zu beachten ist

Mitarbeiterführung
28.09.2023

Das Erstellen des Dienstzeugnisses und damit auch dessen Formulierung obliegt dem Arbeitgeber. Bei Form und Inhalt ist einiges zu beachten.

Arbeitszeugnisse aus früheren Beschäftigungsverhältnissen sind oft ein wichtiger Bestandteil der Bewerbungsunterlagen. Sie belegen, was der Bewerber bisher an Berufserfahrung gesammelt hat. Sie müssen dem Zeugnisleser anhand der Tätigkeitsbeschreibung ein klares Bild davon vermitteln, welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Zeitraum ausgeführt hat.

Arbeitszeugnis: Rechte und Pflichten

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Ausstellung eines (einfachen) Dienstzeugnisses. Er muss dies jedoch ausdrücklich verlangen, da der Arbeitgeber nicht automatisch zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses verpflichtet ist. Die Ausstellungspflicht des Arbeitgebers besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren.

Das (einfache) Dienstzeugnis ist der schriftliche Nachweis über die Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeit, den der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Verlangen auszustellen hat. Das Dienstzeugnis darf für den Dienstnehmer nicht nachteilig sein. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis über Werturteile des Dienstgebers über Leistung und Führung im Dienst besteht hingegen nicht. Stellt der Arbeitgeber jedoch ein qualifiziertes Dienstzeugnis aus, so darf auch dieses keine nachteiligen Bemerkungen enthalten.

Welche Form muss ein Dienstzeugnis haben?

  • Das Dienstzeugnis ist schriftlich auszustellen. Es hat in verkehrsüblicher Form mit Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers oder seines unmittelbaren Stellvertreters ausgefertigt zu sein. Eine rein elektronische Übermittlung reicht daher grundsätzlich nicht.
  • Es darf keine Durchstreichungen, Radierungen oder sonstige äußeren Mängel aufweisen.
  • Auch Ausbesserungen sind zu unterlassen.
  • Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass das Zeugnis sprachlich und grammatikalisch fehlerfrei ist sowie eine gewisse Mindestästhetik aufweist.

Ein Dienstzeugnis in einer bloß tabellarischen Form und unvollständigen Sätzen hingegen ist keinesfalls zulässig. Ein solches ist in keiner Branche verkehrsüblich, sondern verstößt gegen das sogenannte Erschwernisverbot. Der Arbeitgeber hat das auch sonst übliche Briefpapier zu verwenden. Nach der Rechtsprechung hat das Dienstzeugnis das Datum der tatsächlichen Ausstellung auszuweisen. Vor- oder Rückdatierungen sind unzulässig, sie verletzten den Grundsatz der Zeugniswahrheit.

Was muss in einem Dienstzeugnis stehen?

Der gesetzliche Inhalt des Dienstzeugnisses ist der rechtliche Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber bestätigt damit dem Arbeitnehmer, dass dieser von einem bestimmten Zeitpunkt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit bestimmten Aufgaben bei ihm beschäftigt war.

Angaben und Bemerkungen, die die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren könnten, sind unzulässig. Auch Angaben über den Grund und die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind zu unterlassen.

Die Art der Beschäftigung ist nur dann anzugeben, wenn sie für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Es sind nur Tatsachen zu bestätigen, wobei besondere Arbeitsschwerpunkte und Änderungen der Tätigkeit im Laufe des Arbeitsverhältnisses anzugeben sind. Hat der Arbeitnehmer verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, so sind diese in das Zeugnis aufzunehmen und voneinander abzugrenzen. Die Hervorhebung untergeordneter Tätigkeiten und die Herabsetzung wesentlicher Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind unzulässig. Grundsätzlich gilt: Je qualifizierter die Tätigkeit, desto ausführlicher und detaillierter muss die Tätigkeitsbeschreibung sein.

Das Übermaßverbot gebietet es, in qualifizierten Dienstzeugnissen ausschließlich den Superlativ zu verwenden. Unzulässig ist es beispielsweise, im Sinne der „Leerstellentechnik“ positive Zeugnisformulierungen über das persönliche Verhalten nur gegenüber Kollegen und Kunden zu verwenden und über Vorgesetzte zu schweigen.

In der Praxis gehen immer mehr Unternehmen dazu über, nur noch die gesetzlich vorgeschriebenen einfachen Dienstzeugnisse auszustellen. Damit vermeidet man Diskussionen darüber, wie einzelne Formulierungen zu verstehen sind und ob nicht doch irgendwo der berühmte "Geheimcode" des Arbeitgebers enthalten ist.

Qualifizierte Dienstzeugnisse sind dagegen häufig Bestandteil einer Aufhebungsvereinbarung oder eines (gerichtlichen) Aufhebungsvergleichs. Hier ist besonders auf Form und Inhalt zu achten, um nicht noch einmal über das Dienstzeugnis streiten zu müssen. Spätestens dann ist der Arbeitgeber gut beraten, arbeitsrechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: DORDA Rechtsanwälte