Geld für Chefs nach der Pleite

Insolvenz
28.10.2005

Seit wenigen Wochen haben auch leitende Angestellte und Geschäftsführer eines Pleite-Unternehmens Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Von Romana Weber-Wilfert
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Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, ist dies für die Beschäftigten ein Schock. Die Angst um den eigenen Arbeitsplatz und damit um die Zukunft hält sich vor allem in Zeiten neuer Pleiterekorde hartnäckig im Hinterkopf. Um zumindest die finanziellen Ansprüche der Arbeitnehmer zu sichern, gibt es die so genannte "Insolvenzentgeltsicherung". Dazu zahlen Österreichs Unternehmen derzeit 0,7 Prozent der Bruttolohnsumme - im vorigen Jahr waren dies 421 Millionen Euro - in einen Fonds.
Mit erstem Oktober wurde nun durch eine Novelle des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) der Kreis jener Personen erweitert, die bei einer Insolvenz Anspruch auf Leistungen aus diesem Fonds haben. Künftig sind auch leitende Angestellte und sogar Geschäftsführer erfasst, die ein Dienstverhältnis zur Gesellschaft haben. Der bisherige Ausschluss dieser Personen hatte gegen EU-Recht verstoßen.
Bei leitenden Angestellten gilt dies für Anträge auf Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) rückwirkend mit 1. Mai 1995, vorausgesetzt sie wurden bis 30. September 2005 noch nicht rechtskräftig entschieden. Geschäftsführer mit Dienstverhältnis sind seit 1. Oktober 2005 einbezogen, und zwar für Insolvenzverfahren, die nach dem 30. September 2005 eröffnet werden. Natürlich kein Schutz ohne Gegenleistung: Die Unternehmen müssen nun auch für diese Personen in den Fonds einzahlen.

Anspruch, Antrag, Auszahlung
Voraussetzung für das Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) ist, dass es zur Insolvenz des Unternehmens einen Gerichtsbeschluss gibt. Dieser muss sich auf die Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, die Anordnung der Geschäftsaufsicht oder die Abweisung des Konkursantrages mangels Masse beziehen.
Anspruch haben neben den nun ebenfalls anspruchsberechtigten leitenden Angestellten und Geschäftsführer mit Dienstverhältnis alle Arbeitnehmer. Dazu zählen Lehrlinge ebenso wie Heimarbeiter, deren Hinterbliebene bzw. Erben. Anspruch haben sogar ehemalige Beschäftigte, wenn der insolvente Arbeitgeber beispielsweise Abfertigungsansprüche oder Ansprüche aus einer Firmenpension nicht begleichen kann.
Abgegolten werden laufende Entgelte, Kündigungsentschädigungen, Abfertigungen, Schadenersatzansprüche und Verfahrenskosten, die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendig sind. Ansprüche, die vor mehr als sechs Monaten vor Konkurseröffnung bzw. vor Beendigung des Dienstverhältnisses fällig waren, sind nur dann gedeckt, wenn vom Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wurde.
Das IAG ist allerdings begrenzt: Für das monatliche Entgelt gilt das Zweifache der Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG als Obergrenze, bei der Kündigungsentschädigung werden maximal drei Monate angerechnet. Nicht berücksichtigt werden Einzelvereinbarungen, die in den letzten sechs Monaten vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden und den gesetzlichen oder betrieblichen Rahmen sprengen. Das betrifft etwa unüblich hohe Gehaltserhöhungen.
Im Fall einer Insolvenz müssen die Arbeitnehmer einen Antrag bei der IAF - Service GmbH (Adresse siehe Kasten "IAG-Info") einbringen, und zwar im Regelfall binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehungsweise ab Kenntnis des geforderten Gerichtsbeschlusses. In manchen Fällen gilt eine neue Frist, etwa wenn das Ausgleichsverfahren eingestellt und der Konkurs über das betroffene Unternehmen eröffnet wird. Die Interessensvertretung der Beschäftigten kann übrigens Sammelanträge einbringen. Dann gilt es Geduld zu haben. Bis zum Bescheid des IAF-Fonds dauert es schon mal sechs Monate oder noch länger. In Härtefällen kann daher ein Vorschuss gewährt werden.

IAG und Beschäftigte im Ausland
Ab sofort haben nur noch Arbeitnehmer, die ein Dienstverhältnis im Inland ausüben, Anspruch auf IAG. Ausgenommen sind jene Beschäftigungsverhältnisse im Ausland, für die trotzdem die österreichischen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten. Dazu zählt vor allem die Betriebsentsendung laut ASVG. Solche Arbeitnehmer werden nämlich nach österreichischen Vorschriften beschäftigt und sozialversichert. Für sie ist daher auch der IESG-Zuschlag fällig.

Zugriff auf Privatvermögen des Arbeitgebers
Noch unangenehmer als bisher kann die Insolvenz für den Arbeitgeber werden. Das Rückgriffsrecht des IAG-Fonds auf sein Privatvermögen wurde ausgeweitet. Bisher war dies bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen schweren beziehungsweise gewerbsmäßigen Betruges, betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger oder Begünstigung eines Gläubigers möglich. Künftig fallen darunter auch die neuen Tatbestände "Vorenthalten von Dienstnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung" (§ 153c StGB), "Betrügerisches Vorenthaltens von SV-Beiträgen und Zuschlägen nach dem BUAG" (§ 153d StGB) und "Organisierte Schwarzarbeit" (§ 153e StGB). Allerdings kann eine Verurteilung gemäß § 153c StGB vermieden werden, wenn die Dienstnehmeranteile nachträglich abgeführt werden.
Wird auf der anderen Seite der Anspruchsberechtigte im Zuge einer Insolvenz wegen einer der oben angeführten Straftaten bzw. wegen schweren Betruges oder betrügerischer Krida verurteilt, verliert er seinen Anspruch auf IAG. Sollte er erst nach der Zuerkennung des Ausfallgeldes verurteilt werden, können die Fondsverwalter das Geld binnen fünf Jahren ab Kenntnis des Grundes zurückfordern. Diese Frist gilt übrigens seit 1. Oktober auch dann, wenn zuerkanntes IAG aus anderen Gründen widerrufen und rückgefordert wird. Sämtliche Änderungen beziehen sich auf Delikte, die nach dem 30. September 2005 begangen werden.
(11/05)