Große oder kleine Pendlerpauschale?
Wie lange die Fahrtstrecken laut UFS sein müssen

Seit 1.1.2011 gelten bei der Pendlerpauschale neue – leicht erhöhte Werte. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Streitfrage, ab wann die große Pendlerpauschale zusteht. Anspruch auf die große Pendlerpauschale besteht laut Gesetz immer dann, „wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar“ ist. Dabei darf an der Mehrzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum die Fahrt mit den Öffis nicht zumut-bar sein – bei Vollzeit also mindestens 11 von 20 Tagen. Was allerdings nicht zumutbar ist, wird im Gesetz nicht genau geregelt. Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) eine neue – praxisnahe und einleuchtende – Sichtweise ins Spiel gebracht.
Der Gesetzgeber geht dagegen davon aus, dass bei einer Wegstrecke unter 20 Kilometern die Fahrtdauer mit öffentlichen Verkehrsmitteln 90 Minuten übersteigen muss, um als unzumutbar zu gelten. Außerdem sind Fahrten unzumutbar, die mit den Öffis dreimal so lange dauern wie mit dem Auto. Daraus folgt, dass bei Strecken zwischen 20 und 40 Kilometern eine Fahrtdauer von 120 Minuten, über 40 Kilometer gar von 150 Minuten noch zumutbar ist. Das bedeutete, dass bisher bei langen Fahrtstrecken erst ab einer täglichen Gesamtfahrzeit mit den Öffentlichen von über fünf Stunden die große Pendlerpauschale zustand.
Dieser Ansicht hat der Unabhängige Finanzsenat nun bereits mehrfach in Berufungsentscheidungen widersprochen. Seiner Meinung nach ist „mit dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen eine tägliche Gesamtwegzeit von bis zu fünf Stunden bei einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden nicht zu vereinbaren.“
Nach Ansicht des UFS stellt dagegen eine Gesamtwegzeit von „täglich drei Stunden einen realistischen Grenzwert dar“.
Die in den amtlichen Erläuterungen zum Einkommensteuergesetz genannte Wegzeit von 90 Minuten pro Fahrtrichtung ist somit als generelle Zumutbarkeitsobergrenze zu sehen, unabhängig von der Entfernung. Zwar gibt es noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser neuen Ansicht, in einer früheren Erkenntnis hat er aber festgehalten, dass eine Fahrtdauer von unter 90 Minuten – unabhängig von der Entfernung – für alle Arbeitnehmer als zumutbar anzusehen ist.
Fazit: Eine Gesamtfahrtzeit von drei Stunden ist die absolute Zumutbarkeitsgrenze – unabhängig von der Entfernung. Dabei sind auch die Wegzeiten vom Wohnort zum Bahnhof und vom Bahnhof zur Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Ein gewisses Maß an Zeitpuffer ist zulässig und einzurechnen. Wenn Gleitzeit vorliegt, ist laut Lohnsteuerrichtlinien die Beginn- und Endzeit so zu wählen, dass die Fahrtdauer möglichst kurz ist.