Das E-Auto und der Fiskus
Eine E-Flotte ist ein wichtiges Element in der Nachhaltigkeitsstrategie eines Unternehmens. Steuerlich sind ein paar Hausaufgaben nötig - Roland Beranek erklärt.

Wer erinnert sich noch an die Zeit, als „bessere“ Firmenwagen als Luxusgut mit 32 Prozent Steuer bedacht wurden? Der Zankapfel von heute sind E-Autos, ärgert sich Roland Beranek, als Leiter der BMD Akademie stets mit den aktuellen Steuergesetzen vertraut.
Zwar erlaubt der Fiskus grundsätzlich den Vorsteuerabzug – allerdings nur bis zu Anschaffungskosten von 40.000 Euro brutto. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro entsteht ein sogenannter „Aufwandseigenverbrauch“ für den übersteigenden Betrag. Liegt der Kaufpreis über 80.000 Euro, entfällt der Vorsteuerabzug komplett. Auch bei den laufenden Betriebskosten.
Komplexes System
Hinzu kommt: Der über die 40.000 Euro hinausgehende Teil gilt ertragsteuerlich als „Luxustangente“, ist also nicht abzugsfähig. Gleichzeitig löst dieser Unterschied im USt-Recht einen Eigenverbrauch aus.
Beispiel: Bei einem E-Auto um 70.000 Euro und einer Reparatur von 3.600 Euro entsteht zwar ein Vorsteueranspruch von 600 Euro – gleichzeitig verlangt der Fiskus eine Eigenverbrauchsversteuerung von 1.542,85 Euro. Wird das Fahrzeug zusätzlich privat genutzt, kommt noch ein weiterer Eigenverbrauch hinzu.
Das war erst der Anfang: Leasing, Förderungen, Sachbezug, Verkauf innerhalb der fünfjährigen Beobachtungsfrist – jede Variante hat eigene Stolpersteine. Die Konsequenz: Viele Unternehmen arbeiten mit umfangreichen Excel-Nebenrechnungen, um steuerlich korrekt zu agieren. Eine nachvollziehbare Reaktion auf ein rechtlich gut gemeintes, in der Praxis aber unnötig komplexes System.
Beranek zieht folgendes Fazit: Die steuerliche Behandlung von E-Fahrzeugen ohne entsprechende Business-Software ist herausfordernd. Klar ist aber auch: Wer hier durchblickt – oder sich rechtzeitig Unterstützung holt –, vermeidet Überraschungen und schläft ruhiger.