Steuertipp

So belohnen Sie Mitarbeitende steuerfrei

20.08.2025

Der Nationalrat hat das Budgetbegleitgesetz 2025 beschlossen. Es enthält neue Bestimmungen, wie die steuerbegünstigte Mitarbeiterprämie auszuzahlen ist. Was zu beachten ist und welche "Zuckerl" Ihnen zustehen, erklärt Ihnen Steuerberater Werner Göllner von Consultatio.

Die Vorgaben für die „alte“ Mitarbeiterprämie 2024 waren sehr streng. Damit Mitarbeitende in den Genuss der begünstigten Prämie kamen, musste das in einer lohngestaltenden Vorschrift – etwa dem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung – geregelt sein. Letztere heranziehen zu können, setzte wiederum voraus, dass ein übergeordneter Kollektivvertrag dies ermöglichte oder gar kein Kollektivvertrag anwendbar war. Angesichts dieser komplizierten Regelung verwunderte es nicht, dass sich im vergangenen Jahr nur wenige Dienstnehmende über eine solche Prämie freuen konnten.


2025 auch ohne kollektivvertragliche Grundlage

Der neue gesetzliche Rahmen ermöglicht es den Arbeitgebern rückwirkend ab 1. Jänner 2025, ihren Mitarbeitenden eine steuerfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro pro Jahr auszuzahlen. Im Gegensatz zu 2024 kann die Zahlung heuer unabhängig davon erfolgen, ob eine lohngestaltende Vorschrift vorliegt oder nicht. Diese Lockerung ist vorläufig allerdings nur für das Jahr 2025 gültig. Sollte das Finanzministerium das aktuelle Modell positiv evaluieren, kann der Gesetzgeber die Begünstigung im kommenden Jahr erneut beschließen.

Einzelprämien statt Gruppenregelung

Die steuerbegünstigte Mitarbeiterprämie lässt sich nun auch einzelnen Mitarbeitenden gewähren. Die Empfänger*innen müssen keine Gruppe bilden, um das steuerliche Zuckerl nutzen zu können. Das bisherige Gruppenmerkmal entfällt 2025 somit. Wichtig: Bekommen nicht alle Mitarbeitenden (oder nicht alle im selben Ausmaß) eine Prämie, müssen Sie als Arbeitgeber diese Unterscheidung betrieblich begründen und sachlich rechtfertigen können.

Darüber hinaus gilt: Die Zahlung muss eine zusätzliche Leistung sein, die üblicherweise nicht gewährt wird. Umgewidmete Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen, regelmäßige Bonuszahlungen oder außerordentliche Gehaltserhöhungen kommen daher nicht als steuerfreie Mitarbeiterprämie in Betracht. Die anderen Prämien der vergangenen fünf Jahre stellen hingegen keine üblicherweise gewährten Zahlungen dar. Sie stehen der steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Weg.

Kombination mit Gewinnbeteiligung möglich

Gewähren Sie Mitarbeitenden im Kalenderjahr sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 35, ist ein gemeinsamer Steuerfreibetrag zu beachten. Dieser liegt bei 3.000 Euro. Ignorieren Sie als Arbeitgeber diese Grenze in der Lohnabrechnung, kommt es zu einer Pflichtveranlagung der Mitarbeitenden.

Zahlen einer Person mehrere Arbeitgeber eine Mitarbeiterprämie aus, steht der steuerfreie Beitrag von 1.000 Euro dennoch nur einmal zu. Auch dies führt zu einer Pflichtveranlagung. Leider sieht der aktuelle Gesetzesbeschluss ausschließlich eine steuerliche Begünstigung vor. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen weiterhin an. Der Ruf nach einer vollständigen Abgabenfreiheit – wie bei der COVID- oder Teuerungsprämie – verhallte leider ungehört.

Alle Infos auf einem Blick:
-Mitarbeiterprämie 2025: bis zu 1.000 Euro steuerfrei pro Person
-Keine lohngestaltende Vorschrift mehr nötig – Prämien sind frei vereinbar
-Einzelprämien möglich, aber betriebliche Begründung bei Ungleichbehandlung erforderlich
-Kombination mit Gewinnbeteiligung bis zu 3.000 Euro steuerfrei
-Keine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten

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