Für die Arbeit im Homeoffice hat sich ab 2025 der Überbegriff „Telearbeit“ etabliert. Lassen Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Wohnsitz im Ausland telearbeiten, kann das unerwartete Folgen haben – konkret die Begründung einer Betriebsstätte im betreffenden Land. Wäre dem so, müssten sie sich dort steuerlich registrieren und ihr Betriebsergebnis aufteilen. Das würde einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand bedeuten.

Wann tritt ein solches Szenario ein? Die Antwort gibt ein aktualisiertes OECD-Abkommen. Zum einen sind zeitliche Aspekte relevant, zum anderen mögliche wirtschaftliche Gründe, die im Vordergrund stehen.

Macht die Telearbeit aufs Jahr gesehen weniger als fünfzig Prozent aus, sieht der Fiskus prinzipiell keine Betriebsstätte als begründet an.
Bei mehr als fünfzig Prozent im Homeoffice (z. B. dreimal pro Woche) ist zu klären, ob gewichtige wirtschaftliche Gründe für die Arbeit im Ausland vorliegen – etwa eine Erleichterung der Geschäftstätigkeit vor Ort, weil der Mitarbeitende dort regelmäßig Kundinnen, Lieferantinnen oder verbundene Unternehmen kontaktiert. Je gewichtiger die Gründe, desto eher geht die Finanz von einer Betriebsstätte vor Ort aus.

Unabhängig vom Vorliegen einer Betriebsstätte müssen Arbeitgeber prüfen, welchem Land das Besteuerungsrecht für den Lohn zusteht und wo ihre Mitarbeitenden sozialversichert sind.

Welches Land erhebt die Lohnsteuer?

In Sachen Lohnsteuer gilt der Grundsatz: Eine Tätigkeit wird dort besteuert, wo sie ausgeübt wird. Arbeiten Mitarbeitende zeitweise im ausländischen Homeoffice, sollten Arbeitgeber daher nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den jeweiligen Arbeitsort genau erfassen.

Die ansonsten bekannte 183-Tage-Regel greift bei der ausländischen Telearbeit nicht, wenn der Mitarbeitende physisch in seinem Wohnsitzstaat tätig wird. Das Besteuerungsrecht liegt in diesen Fällen ab dem ersten Tag beim Wohnsitzstaat – und zwar für jeden Tag, den der Mitarbeitende dort arbeitet. Im Gegenzug dürfen diese Auslandstage in Österreich von der Lohnsteuer freigestellt werden, wenn eine von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung (Formular „ZS-QU1“) vorliegt. Abhängig vom jeweiligen Tätigkeitsstaat können den Arbeitgeber auch weitere, national unterschiedliche Pflichten treffen.

Wo sind die Mitarbeitenden sozialversichert?

Für die Sozialversicherung kommt neben dem Tätigkeitsort auch dem Wohnort große Bedeutung zu. Innerhalb der EU können Dienstnehmer*innen nur in einem Land sozialversichert sein (eine Lohnsteuerpflicht kann hingegen mehrfach entstehen). Zu prüfen ist, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit am Wohnort ausgeübt wird. „Wesentlich“ bedeutet hier mehr als fünfundzwanzig Prozent.

Bei Telearbeit haben Dienstnehmer*innen die Möglichkeit, im Land des Arbeitgebers versichert zu bleiben, wenn dort mehr als fünfzig Prozent der Tätigkeit ausgeübt werden. Ist er oder sie generell im Ausland beruflich tätig, muss der Arbeitgeber ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung beim Versicherungsträger anfordern.

In Drittländern (etwa Serbien oder Bosnien-Herzegowina) gelten die vereinfachten EU-Regeln nicht. Bei Homeoffice in diesen Ländern ist eine Mehrfachversicherung möglich. Diese Frage sollte sinnvollerweise mit der zuständigen Versicherungsbehörde abgeklärt werden.


Der Autor

Mag. Lukas Schlagnitweit ist Steuerexperte bei Consultatio und spezialisiert auf Einkommensteuer, Immobilienbesteuerung und Umsatzsteuerrecht. Er berät Unternehmen und Privatpersonen bei komplexen steuerlichen Fragestellungen.