Erhält eine inländische Privatstiftung unentgeltliche Zuwendungen, wird die Stiftungseingangssteuer fällig. Diese bemisst sich nach dem Verkehrswert des zugewendeten Vermögens. Während die Abgabe bislang 2,5 Prozent betrug, steigt sie mit 1. Jänner 2026 auf 3,5 Prozent an.

Ein Spezialfall liegt vor, wenn Stiftungen Immobilien bekommen: Eine unentgeltliche Immobilienzuwendung ist zwar von der Stiftungseingangssteuer befreit. Dafür kassiert der Fiskus aber eine höhere Grunderwerbsteuer – das sogenannte Stiftungseingangssteueräquivalent. Auch das hat der Gesetzgeber angehoben. Wird also eine Immobilie einer Stiftung zugewendet, werden 3,5 Prozent reguläre Grunderwerbsteuer plus 3,5 Prozent Äquivalent fällig. Damit erhöht sich die Gesamtbelastung bei solchen Übertragungen von sechs Prozent auf sieben Prozent.

Auch die Zwischensteuer steigt

Eine Privatstiftung unterliegt als juristische Person grundsätzlich der regulären Körperschaftsteuer (KöSt-Satz seit 2024: 23 Prozent). Bestimmte Erträge sind jedoch, wenn sie die Stiftung einbehält (thesauriert) und nicht zuwendet, der sogenannten Zwischenbesteuerung unterworfen. Das betrifft etwa Zinsen aus Bankguthaben oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren oder Beteiligungen.

Wendet die Stiftung solche Gewinne später einem Begünstigten zu, fällt Kapitalertragsteuer an. Die zuvor entrichtete Zwischensteuer bekommt die Privatstiftung wieder gutgeschrieben. Der Zwischensteuersatz betrug bis einschließlich 2025 – im Gleichklang mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz – 23 Prozent. Ab dem Veranlagungsjahr 2026 steigt er auf 27,5 Prozent. Erträge in der Stiftung zu thesaurieren ist nun somit steuerlich unattraktiver.


Der Autor

Georg Salcher ist geschäftsführender Gesellschafter und Steuerberater der Consultatio Steuerberatung. © JENIA SYMONDS

Dr. Georg Salcher ist geschäftsführender Gesellschafter und Steuerberater bei Consultatio in Wien. Er betreut vor allem Kapital- und Personengesellschaften sowie Freiberufler in Fragen der Steuerplanung, Steueroptimierung und des internationalen Steuerrechts. Darüber hinaus begleitet er Unternehmen bei Betriebsprüfungen und Rechtsmittelverfahren. © JENIA SYMONDS