Was Sie über Ferialpraktika wissen sollten
Der Sommer ist die Hochsaison für Ferialpraktika und Studentenjobs. Dabei sind ein paar Regeln zu beachten, die Steuerexperte und KPMG Partner Roman Lampel zusammengestellt hat.

Das wäre zunächst das Ferialpraktikum: Praktika werden meist als Dienstverhältnis abgeschlossen . Sie als Arbeitgeber behalten Sozialversicherung (monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro beachten!) und Lohnsteuer ein. Empfehlen Sie Ihren Ferialpraktikanten jedenfalls, eine Arbeitnehmerveranlagung im darauffolgenden Kalenderjahr zu machen. Meist wird das mit einer Steuer- und Sozialversicherungsgutschrift belohnt. Die Anträge können bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.
Freie Dienstverhältnisse
Die Beschäftigung von Ferialpraktikanten über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag ist nur möglich, wenn eindeutig nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen: Sie als Arbeitgeber behalten nur bei freien Dienstverträgen die Sozialversicherung ein. Ihre Praktikanten müssen ihre Tätigkeit selbstständig innerhalb eines Monats nach Beginn anzeigen und werden dann meist vom Finanzamt aufgefordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei einem Jahreseinkommen für 2025 von 13.308 Euro (bzw. 14.517 Euro, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorliegen), müssen sie auch ohne Aufforderung eine Einkommensteuererklärung abgeben. Umsatzsteuerpflichtig sind sie erst bei einem Jahresumsatz von 55.000 Euro im aktuellen Jahr oder im Vorjahr (Kleinunternehmerregelung).
Obacht bei der Familienbeihilfe
Für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr gibt es keine Zuverdienstgrenze. Bei älteren Jugendlichen ist die Familienbeihilfe bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze von 17.212 Euro (bezogen auf das steuerpflichtiges Gesamteinkommen 2025) in Höhe des Überschreitungsbetrages zurückzuzahlen. Dann ist auch der Kinderabsetzbetrag hinfällig und die Familienbeihilfe muss im folgenden Jahr neu beantragt werden. Ausnahme: Einnahmen zählen nicht, wenn sie in Monate vor- oder nach Bezug der Familienbeihilfe fallen.

„Die Beschäftigung von Ferialpraktikanten über Werkvertrag oder freien Dienstvertrag ist nur möglich, wenn eindeutig nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen“, erklärt KPMG Partner Roman Lampel