Was ändert sich konkret bei Korridorpension, Altersteilzeit und dem neuen Modell der Teilpension? Dieser Beitrag bietet einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen ab 2026.
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Seit dem Jahr 2000 ist das tatsächliche durchschnittliche Pensionsantrittsalter gestiegen: bei Männern von 58,5 auf 62,2 Jahre, bei Frauen von 56,8 auf 60,2 Jahre. Dennoch liegt es weiterhin unter dem gesetzlichen Antrittsalter. Ein Reformpaket soll nun gezielt Anreize setzen, um ältere Arbeitnehmende länger im Erwerbsleben zu halten.
Die Korridorpension kann ab 2026 nicht mehr wie bisher mit 62 Jahren angetreten werden. Das Antrittsalter steigt schrittweise bis 2029 auf 63 Jahre. Erforderlich sind künftig 504 Versicherungsmonate – also 42 Jahre Erwerbstätigkeit. Die Reform betrifft Personen, die ab dem 1. Jänner 1964 geboren wurden. Die Anhebung erfolgt in Etappen von zwei Monaten pro Quartal ab dem 1. Jänner 2026.
Weniger Förderung für Altersteilzeit
Die Reform betrifft laufende kontinuierliche Modelle ab dem 1. Jänner 2026 – Blockmodelle sind bereits durch frühere Regelungen von 2023 vom Auslaufen betroffen.
Neu ist: Die staatliche Förderung für die kontinuierliche Altersteilzeit wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Künftig ist Altersteilzeit nur dann möglich, wenn spätestens drei Jahre danach der Anspruch auf Korridor- oder Regelpension besteht. Die schrittweise Umstellung erfolgt innerhalb von drei Jahren.
Für das Altersteilzeitgeld ist künftig eine Beschäftigungsdauer von 884 Wochen (17 Jahre) innerhalb der letzten 25 Jahre erforderlich – bislang waren es 780 Wochen (15 Jahre). Auch diese Regelung tritt stufenweise in Kraft, abhängig vom Beginn der Altersteilzeitvereinbarung.
Beim Lohnausgleich wird künftig nur das durchschnittliche Entgelt des Jahres vor der Arbeitszeitreduktion berücksichtigt. Überstunden und Pauschalen zählen nicht mehr. Dies kann zu einem deutlich geringeren Bruttobezug führen. Auch Arbeitgeber erhalten weniger Fördermittel: Das AMS übernimmt nur noch 80 Prozent der zusätzlichen Kosten für Lohnausgleich und Beitragsgrundlagengarantie – zumindest in den Jahren 2026 bis 2028.
Während einer geförderten Altersteilzeit ist künftig keine zusätzliche Beschäftigung in einem anderen Unternehmen erlaubt – weder vollversichert noch geringfügig. Dies gilt auch für bestehende Vereinbarungen. Unerlaubte Nebenjobs sind bis spätestens 30. Juni 2026 zu beenden. In Monaten mit Nebenjob entfällt das Altersteilzeitgeld. Arbeitnehmer*innen verlieren damit sowohl den Lohnausgleich als auch den Schutz der Beitragsgrundlage. Eine Meldepflicht gegenüber dem AMS besteht bei Aufnahme oder Vorliegen eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
Ausgenommen sind Nebenjobs, die bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden – etwa saisonale Tätigkeiten, Wochenendarbeit oder zeitlich begrenzte Beschäftigungen wie Nachhilfe oder Vortragstätigkeiten.
Werner Göllner (C) Consultatio
Die Teilpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber über die Arbeitszeitreduktion vorzulegen.
Werner Göllner, Consultatio
Die Teilpension: Flexibler Übergang in die Pension
Ab 2026 wird die Teilpension eingeführt. Sie erlaubt einen gleitenden Übergang in die Pension: Arbeitnehmende können im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ihre Arbeitszeit zwischen 25 und 75 Prozent reduzieren und gleichzeitig einen Teil der Pension beziehen. Während der Teilzeit wird weiter in die Pensionsversicherung eingezahlt, was die spätere Vollpension erhöht.
Ein Rechtsanspruch auf Teilpension besteht nicht. Voraussetzung ist ein bestehender Anspruch auf eine Alterspension (inklusive Korridor-, Langzeitversicherten- oder Schwerarbeitspension). Der Lohn muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
So funktioniert die Antragstellung
Die Teilpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstgeber über die Arbeitszeitreduktion vorzulegen. Der Anspruch wird dann geprüft. Die Höhe der Teilpension hängt vom Umfang der Arbeitszeitverringerung ab:
25 bis 40 Prozent Reduktion: 25 Prozent der Gesamtgutschrift
41 bis 60 Prozent Reduktion: 50 Prozent der Gesamtgutschrift
61 bis 75 Prozent Reduktion: 75 Prozent der Gesamtgutschrift
Wird die Teilpension vor dem gesetzlichen Pensionsalter bezogen, werden Abschläge zwischen 1,8 und 5,1 Prozent pro Jahr berechnet – bezogen auf den geschlossenen Teil des Pensionskontos. Wer über das gesetzliche Alter hinaus arbeitet, erhält Zuschläge von 5,1 Prozent pro Jahr.
Teilpension kann entfallen
Die Teilpension entfällt, wenn die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten wird oder eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Bei der „Abfertigung alt“ wird diese weiterhin auf Basis der vorherigen Normalarbeitszeit berechnet. Nach Ende der Teilpension und dem endgültigen Pensionsantritt werden beide Teile des Pensionskontos zusammengeführt – ein neuer Pensionsantrag ist erforderlich.
Beispielrechnung
Ein Arbeitnehmer mit einem Regelpensionsalter von 65 Jahren erfüllt mit 63 Jahren die Voraussetzungen für die Korridorpension. Er möchte in Teilpension gehen. Seine Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto beträgt 3.200 Euro.
Er reduziert seine Arbeitszeit um 60 Prozent – von 40 auf 24 Wochenstunden.
50 Prozent des Pensionskontos (1.600 Euro) werden geschlossen und daraus die Teilpension gebildet.
Da er zwei Jahre vor dem Regelpensionsalter in Teilpension geht, beträgt der Abschlag 10,2 Prozent (5,1 Prozent pro Jahr).
Die Teilpension beträgt somit 1.434,80 Euro (89,8 Prozent von 1.600 Euro).
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