Steuertipp

So funktioniert die neue Teilpension

18.12.2025

Weiterarbeiten oder in Pension gehen: Bislang gab es für ArbeitnehmerInnen nichts dazwischen. Seit 1. Jänner 2026 ermöglicht das neue Modell der Teilpension einen flexiblen Übergang.

Wer Anspruch auf Alterspension, vorzeitige Alterspension (Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder Langzeitversichertenpension hat, kann nun reduziert berufstätig bleiben und gleichzeitig anteilig Pension beziehen. Das Einkommen setzt sich damit aus verringertem Gehalt plus Teilpension zusammen.

Zur Auswahl stehen drei Varianten:

  • Wird die Arbeitszeit nachweislich zwischen 25 und 40 Prozent reduziert, erhält man 25 Prozent der Pension,
  • zwischen 40 und 60 Prozent Arbeitszeitreduktion erhält man 50 Prozent der Pension und
  • zwischen 60 und 75 Prozent Arbeitszeitreduktion werden 75 Prozent der Pension ausbezahlt.

Die Teilpension wird bei der Pensionsversicherungsanstalt (PV) beantragt. Diese führt das Pensionskonto weiter, damit steigt auch die künftige Pension an. Auch Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bleiben aufrecht.

Rechenbeispiel der PV

Eine 60-jährige Mitarbeiterin hat 37.100 Euro auf ihrem Pensionskonto stehen. Ihre Bruttopension würde damit 2650 Euro betragen (37.100 Euro : 14 Auszahlungen jährlich = 2650 Euro). Es fehlen ihr noch 2,5 Jahre auf ihr Regelpensionsalter von 62,5 Jahren. Nun will sie ihre Arbeitszeit um 25 Prozent reduzieren. In diesem Fall würde ihre Teilpension 662,50 Euro betragen (25 Prozent von 2650 Euro), jedoch kommt wegen des verfrühten Antritts ein Abschlag von 4,5 Prozent (1,8 Prozent pro Jahr x 2,5 Jahre) zum Tragen. Ihre Teilpension reduziert sich damit auf 632,69 Euro.

Schutzbestimmungen

Für TeilpensionsbezieherInnen gelten besondere Schutzbestimmungen, auf die BDO Austria ausdrücklich hinweist. Sie haben das Recht, angeordnete Mehrarbeit oder Überstunden ohne Angabe von Gründen und ohne Benachteiligung abzulehnen. Wer mehr als 10 Prozent über seine vereinbarte Arbeitszeit kommt und das in mehr als drei Monaten pro Jahr, verliert den Anspruch auf die Teilpension. Zusätzliche Erwerbstätigkeit ist nur sehr eingeschränkt möglich, bereits eine geringfügige Nebenbeschäftigung kann zum Wegfall der Teilpension führen. Krankheit beeinträchtigt sie nicht – das Krankengeld wird auf Basis des reduzierten Gehalts berechnet, ohne dass die Pensionsleistung davon betroffen wäre.
Bei einem Arbeitgeberwechsel ist eine dreimonatige Wartezeit vorgesehen, bevor die Teilpension im neuen Unternehmen fortgesetzt werden kann. Das erfordert eine neue Vereinbarung und kann die Mobilität am Arbeitsmarkt beeinflussen.

Steuerliche Auswirkungen

Teilpension und Erwerbseinkommen werden zusammengerechnet und gemeinsam veranlagt, was zur Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung führt. Der Progressionseffekt kann zu Steuernachzahlungen führen – Vorsorge ist angeraten.

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