Steuertipp

Das bringt das Steuerjahr 2026

18.12.2025

Der Jahreswechsel ist für Unternehmerinnen und Unternehmer traditionell auch ein steuerlicher Prüfstein. Zwischen bewährten Klassikern und neuen gesetzlichen Regelungen eröffnen sich Gestaltungsspielräume, mit denen sich die Steuerlast gezielt optimieren lässt. Wer rechtzeitig plant, kann davon noch für das laufende Jahr profitieren.

Neben bekannten Maßnahmen gibt es heuer auch eine besonders erfreuliche Neuerung: Der Gesetzgeber hat den Investitionsfreibetrag vorübergehend deutlich erhöht. Was genau gilt, für wen sich das lohnt und worauf dabei zu achten ist, erläutert Steuerberater und BDO-Partner Florian Meindl.

Temporär höherer Investitionsfreibetrag (IFB)

Florian Meindl
Florian Meindl (c) Georg Bauer

„Kürzlich wurde vom Nationalrat eine vorübergehende Erhöhung des IFB beschlossen. Und zwar auf 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer bzw. auf 22 Prozent für klimafreundliche Investitionen, etwa PV-Anlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ“, freut sich Steuerberater und BDO-Partner Florian Meindl. Bedingung ist, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf den Zeitraum zwischen 1. November 2025 und 31. Dezember 2026 entfallen.

Wichtig: Der für einen befristeten Zeitraum (November und Dezember 2025, gesamtes Jahr 2026) erhöhte Investitionsfreibetrag kann aliquot für die Monate November und Dezember 2025 für gestartete bzw. bis Ende 2026 noch nicht abgeschlossene Anschaffungen und Herstellungen in Anspruch genommen werden. Allerdings besteht für die Monate November und Dezember 2025 eine Deckelung mit dem anteiligen Höchstbetrag von EUR 166.667,– (2/12 von 1 Mio. EUR). Übersteigen die Investitionen für diese Monate den anteiligen Höchstbetrag, kann ein Überhang wahlweise:

  • in das Jahr 2026 vorgetragen werden, was aufgrund des erhöhten IFB durchaus vorteilhaft sein kann, oder
  • in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 zum regulären (geringerem) IFB rückgetragen werden.

Zum Vergleich: Außerhalb dieser Periode beträgt der IFB 10 bzw. 15 Prozent. Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht er für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. Euro zu. Ausgenommen sind Anlagen, die fossile Energieträger nutzen (z.B. Ölheizung) oder gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, kann nicht gleichzeitig der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (siehe unten) in Anspruch genommen werden und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall günstiger ist!

Gewinnfreibetrag (GFB)

Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Er besteht aus zwei Teilen:

  • Der Grundfreibetrag beträgt 15 Prozent von Gewinnen bis 33.000 Euro (=4.950 Euro). Er kann automatisch in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag beträgt je nach Gewinnhöhe zwischen 4,5 und 13 Prozent des Gewinns. Hier müssen Investitionen für das Jahr 2025 nachgewiesen werden.

Halbjahresabschreibung und Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Die Halbjahresabschreibung ist ein Optimierungsklassiker. Wird ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu 1000 Euro kann als GWG sofort zur Gänze abgeschrieben werden.

Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden

Spenden an eine Vielzahl von Einrichtungen können bis max. zehn Prozent des Jahresgewinns vor Berücksichtigung des GFB abgesetzt werden.

Katastrophenfälle

Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Wichtig: Steuerfreie Zuwendungen von Dritten reduzieren die abzugsfähigen Aufwendungen, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.

 

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