Arbeitsrecht

Deloitte Checkliste: Arbeitsrechtliche Änderungen 2026

Redaktion Die Wirtschaft
15.12.2025

Ab 1. Jänner 2026 treten zahlreiche arbeitsrechtliche Neuerungen in Kraft, die sowohl für Arbeitgeber*innen als auch für Arbeitnehmer*innen wesentliche Veränderungen bringen. Stefan Zischka, Partner und Arbeitsrechtsexperte bei Deloitte Legal, klärt auf.

Das neue Jahr nähert sich in großen Schritten und bringt viele Änderungen mit sich – auch im Arbeitsrecht. Neben einem besseren Schutz für freie Dienstnehmer*innen gibt es ab 2026 auch eine neue Weiterbildungszeit und ein neues Teilpensionsgesetz. Zudem muss Österreich die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umsetzen.

Mehr Rechte für freie Dienstnehmer*innen

Freie Dienstnehmer*innen werden künftig stärker geschützt und echten Arbeitnehmer*innen rechtlich weitgehend gleichgestellt. Ziel ist es, Unsicherheiten bei freien Dienstverträgen zu beseitigen und die Umgehung arbeitsrechtlicher Vorschriften zu erschweren.
 
„Zudem gibt es erstmals auch gesetzliche Kündigungsfristen für freie Dienstverhältnisse. Diese können zum 15. oder Monatsletzten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beendet werden. Ab dem zweiten Dienstjahr verlängert sich die Frist auf sechs Wochen“, erklärt Stefan Zischka, Partner und Arbeitsrechtsexperte bei Deloitte Legal. „Im ersten Monat kann außerdem eine Probezeit vereinbart werden, in der das freie Dienstverhältnis sofort beendet werden kann.“

Stefan Zischka
Stefan Zischka. Credits: Angelika Schiemer

Für freie Dienstnehmer*innen können künftig außerdem eigene Kollektivverträge abgeschlossen werden. Ebenso ist es möglich, sie in bestehende Kollektivverträge einzubeziehen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung dazu. Freie Dienstnehmer*innen müssen im Dienstzettel über die für sie geltenden Regelungen informiert werden.

Neue Weiterbildungszeit ohne Rechtsanspruch

Zentrales Element der neuen Weiterbildungszeit bildet die AMS-Weiterbildungsbeihilfe bei Vereinbarung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit, welche im Gegensatz zur bisherigen Regelung ohne Rechtsanspruch ausgestaltet ist. Gleichzeitig werden neue Mindestanforderungen, Erfolgsnachweise und Meldepflichten eingeführt. „Damit soll die Treffsicherheit der Maßnahme erhöht und Personen mit geringeren formalen Qualifikationen besser erreicht werden“, erklärt der Experte.

Reform der Teilpension und Altersteilzeit

Mit dem neuen Teilpensionsgesetz wird es möglich, neben einer Teilzeitbeschäftigung eine Teilpension zu beziehen. Wer die Voraussetzungen für eine – auch frühe – Alterspension erfüllt, kann künftig zwischen Pensionsantritt, Aufschub oder Teilpension wählen. Die Teilpension kombiniert ein reduziertes Arbeitseinkommen mit einer anteiligen Pensionsleistung. Voraussetzung ist eine Arbeitszeitreduktion zwischen 25 % und 75 % und eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber. Die Höhe der Teilpension richtet sich nach dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion.
 
Auch die Altersteilzeit wird reformiert. Die maximale Laufzeit wird schrittweise von fünf auf drei Jahre verkürzt. „Altersteilzeit kann künftig nur noch vor der Korridorpension oder vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf Teilpension soll das Altersteilzeitgeld grundsätzlich gestrichen werden“, so Stefan Zischka. „Weiters werden die für den Zugang zur Altersteilzeit erforderlichen Beschäftigungszeiten schrittweise erhöht. Wird während der Altersteilzeit eine weitere Beschäftigung aufgenommen, fällt der Anspruch auf das Altersteilzeitgeld weg.“

Umsetzung der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz

Bis 7. Juni 2026 muss Österreich die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz umsetzen. Ziel ist es, das Entgeltgefälle zwischen Frauen und Männern zu beseitigen. „Auch wenn der nationale Gesetzesentwurf noch aussteht, ist es für Unternehmen ratsam, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen“, hält Stefan Zischka abschließend fest.

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