Jetzt steuerlich richtig investieren
Mit Jahresbeginn 2026 ist es amtlich: Für Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter gibt es in Österreich doppelt so viel steuerliche Entlastung wie bisher. Der Investitionsfreibetrag steigt temporär von 10 % auf 20 %. Wer in klimafreundliche Technologien investiert, erhält sogar 22 %.
Der erhöhte Investitionsfreibetrag (IFB) gilt für Investitionen, die zwischen dem 1. November 2025 und dem 31. Dezember 2026 getätigt werden. Begünstigt sind abnutzbare, neue Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren – Gebäude sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Die AfA bleibt unangetastet: Der IFB ist als zusätzliche Betriebsausgabe zu verbuchen und kann parallel zur linearen oder degressiven Abschreibung genutzt werden. Für Investitionen innerhalb des Förderzeitraums gilt:
- 20 % Investitionsfreibetrag für reguläre begünstigte Güter
- 22 % Investitionsfreibetrag bei Investitionen in klimafreundliche („grüne“) Technologien
- Maximaler IFB-fähiger Investitionsbetrag: EUR 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr
Übergangsregeln und Abgrenzung
Bei Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Aufwendungen vor dem 1. November 2025 fallen unter das alte IFB-Regime (10 % bzw. 15 %), später anfallende Kosten unter das neue (20 % bzw. 22 %). Wichtig: Die 1-Million-Euro-Grenze gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr – für November und Dezember 2025 also anteilig (rund EUR 166.667).
Praxistipp: Wer über diese Summe hinaus investiert, kann Kosten rücktragen (auf frühere Monate 2025) oder vortragen (auf 2026) – der Freibetrag bleibt jedoch pro Jahr gedeckelt.
Ab dem 1. Jänner 2027 gilt wieder das reguläre IFB-Regime. Wer Investitionen also erst danach abschließt, kann für die verbleibenden Kosten keine erhöhte Förderung mehr geltend machen.
Kombinationen möglich
Die IFB-Förderung lässt sich mit der degressiven AfA und auch mit der Forschungsprämie kombinieren. Nicht möglich ist hingegen die gleichzeitige Nutzung des IFB und des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags (GFB) für dasselbe Wirtschaftsgut. Steuerlich ist der IFB in vielen Fällen die lukrativere Wahl. Der GFB kann über alternative Anlageformen wie begünstigte Wertpapiere ausgeschöpft werden.
Wie bisher sind bestimmte Anschaffungen auch unter der Neuregelung nicht begünstigt:
- Gebäude
- Pkw und Kombis mit CO₂-Emissionen über 0 g/km
- Geringwertige Wirtschaftsgüter unter EUR 1.000
- Gebrauchte Anlagegüter
- Investitionen in fossile Energieträger
Praxisbeispiel
Die Schlau & Schnell GmbH investiert im Frühjahr 2026 EUR 1 Mio. in eine neue Spezialmaschine mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Im selben Jahr kann das Unternehmen:
- EUR 200.000 über den Investitionsfreibetrag (20 %) und
- EUR 300.000 über die degressive AfA (30 %) absetzen
In Summe ergibt das EUR 500.000 an sofortiger Steuerentlastung im ersten Jahr.
Kommt die Maschine zusätzlich in der Forschung zum Einsatz, kann auch noch die Forschungsprämie geltend gemacht werden – ein steuerlicher Dreifachvorteil.
Der Autor

Christoph Fuchs, LL.B. ist Steuerberater bei Consultatio in Wien. Er berät Unternehmen mit Fokus auf betriebliche Investitionen, Steueroptimierung und Unternehmensentwicklung.



