Recht

Abgabenänderungsgesetz: Feintuning statt Reformoffensive

Das neue Abgabenänderungsgesetz bringt keine großen steuerpolitischen Umwälzungen, dafür aber zahlreiche Detailregelungen, die in der Praxis spürbare Auswirkungen haben. Besonders betroffen sind die Einkommensteuer, der Fahrtkostenersatz sowie Vermietung und Verpachtung.

Bei der Einkommenssteuer greift die automatische Inflationsanpassung auch 2026, allerdings nicht in vollem Umfang. Tarifstufen, Pauschalen und Absetzbeträge werden nur um 1,733 % angehoben – das entspricht zwei Drittel der tatsächlichen Teuerung. Der Rest entfällt aufgrund budgetärer Zwänge. Ab 1. Jänner 2026 gelten daher folgende Tarifgrenzen:

  • 0 % bis EUR 13.539
  • 20 % bis EUR 21.992
  • 30 % bis EUR 36.458
  • 40 % bis EUR 70.365
  • 48 % bis EUR 104.859
  • 50 % bis EUR 1.000.000
  • 55 % über EUR 1.000.000

Diese Staffelung ist für Arbeitgeber und Lohnverrechner relevant, da sie die Bemessung der Lohnsteuer beeinflusst – gerade im Hinblick auf Gehaltsverhandlungen oder Bonuszahlungen.

Fahrtkosten: Mehr Dynamik

Die Neuregelung des Kilometergelds und der Ersatz öffentlicher Verkehrskosten sorgt für Komplexität: Seit 1. Jänner 2025 gilt für PKW ein neuer Satz von EUR 0,50 pro Kilometer. Mitfahrer werden zusätzlich mit EUR 0,15 pro Kopf vergütet. Für Motorräder und Fahrräder hingegen wurde der Satz zur Jahresmitte wieder auf EUR 0,25 gesenkt – ein politischer Rückzieher, der für Verunsicherung sorgt.

Beispielhafte Entwicklung der Kilometergeld-Sätze:

Fahrzeugtyp bis 31.12.2024 ab 01.01.2025 ab 01.07.2025
PKW EUR 0,42 EUR 0,50 EUR 0,50
Mitfahrer EUR 0,05 EUR 0,15 EUR 0,15
Motorrad EUR 0,24 EUR 0,50 EUR 0,25
Fahrrad EUR 0,38 EUR 0,50 EUR 0,25

Auch die pauschale Abgeltung für die private Nutzung von Klimatickets bei beruflicher Öffi-Nutzung wurde wieder abgeschafft – wegen Überförderung. Ab 2026 dürfen Arbeitgeber wieder nur die tatsächlichen oder fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei ersetzen.

Praxistipp: Angesichts der raschen Änderungen sollten Arbeitgeber besonders sorgfältig auf korrekte Auszahlung des Fahrtkostenersatzes achten – sonst drohen bei Betriebsprüfungen unangenehme Nachzahlungen.

Spielräume für Erben und Investoren

Wer eine vermietete Immobilie unentgeltlich übernimmt – etwa durch Schenkung oder Erbschaft – kann künftig von einer steuerlich vorteilhaften Regelung profitieren: Wurde die Liegenschaft zuletzt vor dem 1. April 2012 vermietet, gilt sie bei einer neuerlichen Vermietung als „erstmalig“ vermietet. Dadurch dürfen statt der oft sehr niedrigen historischen Anschaffungskosten die höheren fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden. Diese lassen sich mittels Gutachten oder Vergleichswerten ermitteln und führen regelmäßig zu einem höheren AfA-Betrag, ein bedeutender Steuervorteil.

Beschleunigte Gebäude-AfA

Die beschleunigte Abschreibung für klimafreundliche Wohnbauten – dreifache AfA im ersten Jahr, doppelte im zweiten – kann laut Gesetzgeber nur einmal pro Objekt geltend gemacht werden. Käufer solcher Immobilien dürfen die Sonderabschreibung weder neu beginnen noch fortsetzen, unabhängig vom Verkaufszeitpunkt. Diese Regelung schafft Klarheit, verhindert aber auch die Mehrfachnutzung der steuerlichen Begünstigung.

Personenversicherungen

Zahlungen aus Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen waren bisher nur dann steuerpflichtig, wenn sie den sogenannten Rentenbarwert überschreiten. Diese bislang verwaltungsseitige Praxis ist nun gesetzlich fixiert. Die Regelung schützt Betroffene davor, durch private Vorsorge steuerlich benachteiligt zu werden – ein wichtiges Signal in Zeiten steigender Lebensrisiken.

Beispiel zur Rentenbesteuerung: Ein Steuerpflichtiger zahlt monatlich EUR 10 Prämie für eine Unfallversicherung. Nach einem schweren Radunfall erhält er eine monatliche Rente von EUR 250. Zu diesem Zeitpunkt wurden erst EUR 200 an Prämien entrichtet. Der Rentenbarwert beträgt EUR 100.000. Die Rentenzahlung wird erst dann steuerpflichtig, wenn sie insgesamt über EUR 100.000 liegt – also nach 400 Monaten (33 Jahre und 4 Monate).

Umsatzsteuer: Entwarnung bei Rechnungen

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Umsatzsteuerpraxis bei Endverbrauchern. Künftig löst eine fehlerhafte Umsatzsteuerangabe in Rechnungen an Privatpersonen keine zusätzliche Steuerschuld mehr aus. Grundlage dieser Klarstellung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, wonach das Steueraufkommen nicht gefährdet sei, da Endkunden keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Damit gilt: Vereinbarte Preise sind für Konsumenten stets Bruttopreise – auch wenn der USt-Satz falsch ausgewiesen ist.


Der Autor

Mag. Lukas Schlagnitweit ist Steuerexperte bei Consultatio und spezialisiert auf Einkommensteuer, Immobilienbesteuerung und Umsatzsteuerrecht. Er berät Unternehmen und Privatpersonen bei komplexen steuerlichen Fragestellungen.

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