Was 2026 für geringfügig Beschäftigte gilt
Die Arbeitsmarktpolitik zieht die Zügel an: Ab 1. Jänner 2026 dürfen nur noch bestimmte Personengruppen geringfügig zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuverdienen. Gleichzeitig wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht an die Inflation angepasst – mit gravierenden Folgen für Unternehmen und Beschäftigte.
Für viele Arbeitslose war die geringfügige Beschäftigung ein wichtiger Weg, um ihre finanzielle Situation zu verbessern. Damit ist ab dem kommenden Jahr weitgehend Schluss: Der Gesetzgeber schränkt die Möglichkeit zum geringfügigen Zuverdienst während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe massiv ein. Nur unter klar definierten Bedingungen bleibt ein solcher Zusatzverdienst erlaubt.
Unbefristet geringfügig dazuverdienen dürfen künftig nur noch drei Gruppen:
- Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung zusätzlich zur vollversicherten Hauptbeschäftigung ausgeübt hat und zwar mindestens 26 Wochen lang
- wer über 50 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr durchgehend arbeitslos ist
- oder wer einen Behindertenpass besitzt bzw. als begünstigter Behinderter gilt.
Zeitlich befristet, für maximal 26 Wochen, bleibt der Zuverdienst nur jenen gestattet, die entweder langzeitarbeitslos sind oder vor kurzem mindestens ein Jahr lang ununterbrochen krank waren. Zusätzlich gibt es eine Sonderregelung für Personen in einer AMS-Nach- oder Umschulung von mindestens vier Monaten – etwa beim Bezug eines Pflegestipendiums oder der Teilnahme an Fachkursen.
Fristen beachten
Die neue Regelung gilt nicht nur für neue, sondern auch für bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Wer keine der genannten Ausnahmen erfüllt, muss sein geringfügiges Dienstverhältnis spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden – sonst verliert er den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. In Fällen, die unter die Übergangsregelung (befristeter Zuverdienst) fallen, gilt eine längere Frist bis 1. Juli 2026. Diese klare zeitliche Vorgabe erfordert schnelles Handeln – sowohl von betroffenen Arbeitnehmern als auch von Dienstgebern, die entsprechende Arbeitsverhältnisse gegebenenfalls auflösen müssen.
Geringfügigkeitsgrenze eingefroren
Ein weiteres Problem zeichnet sich bei der Einkommensgrenze ab: Sie bleibt im Jahr 2026 unverändert bei 551,10 Euro brutto monatlich. Gleichzeitig ist mit kollektiver Lohnanpassung durch neue Kollektivverträge zu rechnen. Das kann dazu führen, dass Beschäftigte, deren Einkommen bislang knapp unter dieser Schwelle lag, plötzlich darüber liegen – und somit vollversicherungspflichtig werden, obwohl sich weder Arbeitszeit noch Tätigkeit verändert haben. Für Unternehmen bedeutet das: höhere Sozialabgaben, mehr Verwaltungsaufwand und gegebenenfalls auch Rückforderungen bei fehlerhafter Abrechnung.
Arbeitgeber müssen jetzt aktiv werden
Um diese Entwicklung proaktiv zu steuern, sollten Unternehmen bereits vor den erwarteten Kollektivvertragserhöhungen 2026 Maßnahmen setzen. Dazu zählt insbesondere die Identifikation aller geringfügig Beschäftigten sowie eine vorausschauende Berechnung der Auswirkungen geplanter Lohnerhöhungen. Wo nötig, sollten Stundenreduzierungen einvernehmlich vereinbart und vertraglich dokumentiert werden. Der Versuch, Lohnerhöhungen zu umgehen, indem man sie nicht übernimmt, ist rechtlich riskant: „Wenn es zur Lohnabgabenprüfung kommt, drohen Ihnen als Dienstgeber hohe Nachforderungen. Und Ihre Mitarbeiter müssen dem Staat möglicherweise Geld zurückzahlen“, warnt Steuerexperte Werner Göllner.
Der Autor

Werner Göllner ist Steuerberater und Arbeitsrechtsexperte bei Consultatio. Er begleitet Unternehmen bei arbeitsrechtlichen und steuerlichen Fragestellungen, insbesondere im Bereich Personalverrechnung, Sozialversicherung und Lohnabgabenprüfung.



