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Kann man die Gestaltung und Form eines Produktes schützen?
Markenschutz ist eine brisante Sache, vor allem wenn es um die Formmarke geht. Markenrechtsexperte Egon Engin-Deniz von CMS-Rechtsanwälte erklärt, worauf zu achten ist.
Es liegt im besonderen Interesse der Hersteller, nicht nur die Bezeichnung oder das Logo für ihre Produkte als Marke zu schützen, sondern auch der besonderen Gestaltung und der äußeren Form ihrer Produkte einen unbefristeten Schutz gegen Nachahmung angedeihen zu lassen. Zwar kommt im Bereich des Formenschutzes auch der so genannte Geschmacksmusterschutz in Betracht, doch bestehen im Vergleich zur eingetragenen Marke wesentlich unterschiedliche Schutzvoraussetzungen. Denn das Geschmacksmuster muss im Zeitpunkt seiner Anmeldung neu sein. Hingegen können bereits im geschäftlichen Verkehr verwendete Zeichen- und so eben auch die äußere Form eines Gegenstandes- als Marken registriert werden.
Der Geschmacksmusterschutz ist als technisches Schutzrecht zeitlich befristet. Die Marke kann – sofern sie unterscheidungskräftig bleibt und rechtserhaltend benutzt wird – beliebig lang aufrechterhalten werden. Allerdings bestehen besondere Beschränkungen im Bereich des Formmarkenschutzes, die zu beachten sind: Ausgeschlossen ist der Schutz der äußeren Gestaltung eines Produktes, wenn die Form technisch funktional ist, wenn sie Folge des Herstellungsprozesses ist oder dem Endprodukt besonderen Wert verleiht.
Funktionale Form nicht schützenswert
Letzteres Eintragungshindernis war dem Audiogerätehersteller Bang&Olufsen zum Verhängnis geworden. Die Eintragung der gewiss ausgefallenen Form eines Lautsprechers wurde vom Harmonisierungsamt deswegen verwehrt, weil sie nach Ansicht der Prüfer des Amtes dem Produkte den besonderen Wert verleiht. Auch der Markenschutz eines so bekannten Produktes wie dem Tripp-Trapp-Kinderstuhl wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zuletzt für unwirksam erklärt, zumal alle wesentlichen Formelemente des Stuhls lediglich der Sicherung des darauf sitzenden Kleinkindes dienten, sodass dessen Form nach Ansicht der damit befassten Richter als rein funktional angesehen wurde.
Im Ergebnis besteht daher nur ein schmaler Grad an markenrechtlich schutzfähigen Formen, die einerseits nicht völlig banal und nicht technisch bedingt sein dürfen (Kriterium der Unterscheidungskraft), andererseits aber auch nicht so außergewöhnlich sind, dass sie dem Produkt einen besonderen Wert verleihen.
Kopfsache
Hoffnung machte zuletzt eine Entscheidung zu Lego-Spielfiguren des Gerichts der Europäischen Union (EuG). Diese ist zwar noch nicht rechtskräftig, weil sie noch vor dem EuGH angefochten werden kann. Doch wurde dort immerhin festgestellt, dass die als Formmarke geschützten Legomännchen trotz einer gewissen Funktionsfähigkeit etwa der Steckverbindungen jedenfalls nicht rein technisch funktional bedingt seien und ihnen daher in Folge des Gestaltungsspielraums, den der Hersteller etwa in der Wahl der speziellen Kopfform genutzt habe, Formmarkenschutz zukommt. Es besteht daher Hoffnung, dass Ämter und Gerichte in Zukunft wieder eine tolerantere Haltung gegenüber Formmarkenanmeldungen einnehmen werden.
Ursprünglich erschienen: die Wirtschaft, 07.09.2015
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