24.02.2005
Gruppenbesteuerung nur für Konzerne?
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Mit der Steuererklärung für das Jahr 2005 ergeben sich durch die Möglichkeit zur sogenannten "Gruppenbesteuerung" auch für KMU interessante Steuersparmöglichkeiten, vorausgesetzt es handelt sich bei den Unternehmen um Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs. Neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 25% ist das der zweite große Eckpunkt der Steuerreform 2005 für die Wirtschaft.
Von Harald Manessinger, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LBG Wirtschaftstreuhand Österreich. Sie erreichen ihn unter Tel. (01) 53105-715, Adressat
Betreibt ein Unternehmer mehrere Einzelunternehmen oder ist er neben dem Betrieb seines Einzelunternehmens auch noch an einer Personengesellschaft wie z.B. einer OHG oder Kommanditgesellschaft beteiligt, so werden die steuerlichen Ergebnisse seiner Einzelunternehmen und sein Gewinn- oder Verlustanteil aus der Personengesellschaft bei ihm zusammengerechnet und versteuert. Steuerpflichtig ist beim Unternehmer in der Regel nur der Saldo all dieser Einkünfte.
Führt der Unternehmer hingegen mehrere Unternehmen als GmbHs, so ist diese Saldierung der Gewinne und Verluste der einzelnen Gesellschaften grundsätzlich nicht möglich. Der Grund ist, dass es sich bei Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs um eigene Steuer- und Rechtssubjekte handelt, d.h. die Gewinne einer GmbH versteuert nicht der Unternehmer sondern die Gesellschaft, ebenso haftet für die Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht der Unternehmer sondern die Gesellschaft. Diese an sich vorteilhafte Bestimmung ist jedoch dann von Nachteil, wenn ein Unternehmer mehrere GmbHs besitzt, die zum Teil Gewinne und zum Teil Verluste schreiben. Während nämlich eine Gesellschaft Steuern zahlt, erhöhen die Verluste der anderen nur deren Verlustvorträge.
Bei Anwendung der Gruppenbesteuerung können hingegen auch die steuerlichen Gewinne und Verluste mehrerer GmbHs zusammengerechnet und gegenseitig ausgeglichen werden. Versteuert werden muss daher wie bei einem Einzelunternehmer nur der Saldo. Steuerliche Verluste, die beispielsweise in der Anlaufphase einer Tochter-Gmbh entstehen, können mit den hoffentlich steuerlichen Gewinnen der Mutter-GmbH ausgeglichen werden. Dadurch finanziert das Finanzamt finanziell schwierige Anfangs- oder Umbauphasen mit. Dies gilt auch für ausländische Tochtergesellschaften, wobei hier jedoch nur die ausländischen Verluste (bei späterer Nachversteuerung) angerechnet werden.
Beispiel
Ein Unternehmer ist Gesellschafter einer Produktions GmbH P, die zu 100% an einer Vertriebs GmbH V beteiligt ist. Erwirtschaftet P einen Gewinn von 150 und V einen Verlust von -100, so unterliegt der Gewinn von P seit 2005 der Körperschaftsteuer iHv 37,5 (25% von 150). Der Verlust von V erhöht hingegen nur deren Verlustvorträge. Durch die Gruppenbesteuerung können der Gewinn von 150 und der Verlust von -100 ausgeglichen werden, wodurch die Körperschaftsteuerbelastung von 37,5 auf 12,5 (25% vom Saldo von 50) reduziert wird.
Gruppenbesteuerung ersetzt "Organschaft"
Ein solcher Ergebnisausgleich war zwar schon bisher, zumindest für das Inland möglich, allerdings sehr kompliziert unter dem Stichwort "Organschaft" (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) geregelt. Für die Gruppenbesteuerung genügt hingegen das Vorliegen von zwei GmbHs, wovon eine (Mutter-GmbH) an der zweiten (Tochter-GmbH) zu mehr als 50% beteiligt sein muss.
In der Vergangenheit war eine Mutter-GmbH jedoch gut beraten, keine steuerliche Zusammenrechnung (Organschaft) zu beantragen, da durch den seinerzeit notwendigen Ergebnisabführungsvertrag durch die Mutter-GmbH auch zwingend alle handelsrechtlichen Verluste der Tochter-GmbH übernommen werden mussten. Das bedeutete konkret: Das wirtschaftliche Risiko der Tochter-GmbH wurde in die Mutter-GmbH getragen - eine mehr als nachteilige Gestaltung, insbesondere als gerade dieses Risiko durch die Trennung in mehrere GmbHs vermieden werden sollte.Was ist zu tun, um Gruppenbesteuerung nutzen zu können?
Voraussetzung für die Anwendung der Gruppenbesteuerung ist, dass jede teilnehmende Gesellschaft in einen schriftlichen "Gruppenantrag" aufgenommen wird. Dieser ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Bei inländischen Tochter GmbHs wird auch bei Beteiligungen von weniger als 100% das gesamte steuerliche Ergebnis der Mutter GmbH zugerechnet. Daher müssen die "gruppenfremden" Gesellschafter einen Ausgleich für den Verbrauch "ihrer" steuerlichen Verlustvorträge bzw. die Bezahlung "ihrer" Körperschaftsteuer erhalten. Dieser Ausgleich erfolgt über eine sogenannte "Steuerausgleichsvereinbarung", die der Tochter-GmbH entweder einen Anspruch oder eine Verpflichtung gegenüber der Mutter-GmbH einräumt, je nachdem ob die Mutter Verlustvorträge der Tochter verwertet oder deren Steuerschuld übernimmt.
Voraussetzungen für Gruppenbesteuerung:
- Mehrere Kapitalgesellschaften mit Beteiligung von mehr als 50%
- Aufnahme der teilnehmenden Gesellschaften in den Gruppenantrag
- Abschluss einer Steuerausgleichsvereinbarung
Während der Gruppenantrag und die Vereinbarung über den Steuerausgleich erst bis zum Ende des Wirtschaftsjahres des jeweils einzubeziehenden Gesellschaft vorliegen müssen, ist das Vorliegen der entsprechenden Beteiligung bereits während des gesamten Wirtschaftsjahres erforderlich.
Bestehende Organschaften können durch einen bis 31. 12. 2005 beim zuständigen Finanzamt eingereichten Gruppenantrag in die Gruppenbesteuerung überführt werden.
Firmenwertabschreibung
Nach der bisherigen Rechtslage konnte eine steuerlich wirksame Firmenwertabschreibung nur bei Erwerb eines Betriebes, nicht hingegen bei Erwerb von GmbH-Anteilen vorgenommen werden. Mit der Gruppenbesteuerung wird diese Möglichkeit unter gewissen Voraussetzungen nun auch auf den Erwerb von GmbH-Anteilen ausgedehnt. Die Höhe des abschreibbaren Firmenwerts ist jedoch mit 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung beschränkt.
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für den Erwerb einer Beteiligung
Mit der Steuerreform 2005 wurde das steuerliche Abzugsverbot von Zinsen, die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbs von Kapitalanteilen stehen, aufgehoben, wenn die Beteiligung zum Betriebsvermögen zählt. Diese Neuregelung gilt auch außerhalb von Unternehmensgruppen sowie für bereits bestehende Beteiligungen.
(3/05)

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