03.11.2004
Schuldnerberatung für Ex-Unternehmer
Die österreichischen Schuldnerberatungen stehen auch gescheiterten UnternehmerInnen zur Verfügung, sobald diese ihren Gewerbeschein zurück gelegt haben. Ein Gespräch mit Harald Hauer vom Dachverband ASB Schuldnerberatungen GmbH.
Interview Maike Seidenberger Adressat
Foto ASB
die wirtschaft: Wann kann ein gescheiterter Selbstständiger zu Ihnen kommen?
Harald Hauer: Die gemeinnützigen Schuldnerberatungen Österreichs beraten grundsätzlich nur unselbständige Personen. Gescheiterte Selbständige können die Schuldnerberatung aufsuchen, wenn sie die selbständige Tätigkeit beendet haben. Dazu ist in der Regel zumindest die Zurücklegung des Gewerbescheins und/oder die Löschung der Firma im Firmenbuch notwendig.
die wirtschaft: Welche Beratungsangebote gibt es, was brauchen ehemalige überschuldete Selbstständige am ehesten?
Hauer: Überschuldete ehemalige Selbstständige erhalten dieselben Beratungsangebote wie überschuldete Privatpersonen. Schuldnerberatungen arbeiten nach dem Prinzip "Hilfe zur Selbsthilfe", so dass jede ratsuchende Person die Unterstützung erhält, die sie unter Berücksichtigung der eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten benötigt.
Aufgrund ihres beruflichen Hintergrunds verfügen ehemals Selbstständige meistens über gute Verhandlungsfähigkeit. Die Schuldnerberatung informiert und berät diese Personen daher vor allem über ihre Situation und Möglichkeiten und unterstützt dort, wo es nach beidseitiger Meinung notwendig ist. Aus der Erfahrung zeigt sich, dass aufgrund der Verschuldungshöhe ehemals Selbständige am häufigsten Beratung und Unterstützung in Richtung "Privatkonkurs" benötigen. Dazu gilt es die Einkommenslage zu stabilisieren, das heißt in eine unselbstständige Tätigkeit umzusteigen, Gläubiger und Schuldenhöhe zu erheben und die Beteiligten, insbesondere auch die Gläubiger, auf ein Konkursverfahren vorzubereiten.
die wirtschaft: Wie schnell können Sie Termine anbieten - mit jedem Tag wächst der Schuldenberg, den Leuten ist die Situation vielfach längst über den Kopf gewachsen?
Hauer: Je früher sich jemand, der in eine Überschuldungsproblematik geraten ist, um kompetente Beratung bemüht, umso besser. Dadurch kann viel psychischer Druck vermieden werden. Beratungstermine in den Schuldnerberatungen stehen im Rahmen der jeweils vorhandenen Kapazitäten der Beratungsstellen zur Verfügung. Bei akuten Problemen wird in der Regel telefonisch oder bei Notwendigkeit mit einem eingeschobenen Sofort-Termin geholfen. Aufgrund des großen Bedarfs an Schuldnerberatung ist aber nicht in jedem Fall am gleichen Tag eine Beratung möglich. Innerhalb von zirka 14 Tagen bekommt man aber fast immer einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch.
die wirtschaft: Eine Unternehmensinsolvenz ist für die Betroffenen psychisch wie finanziell schwierig - wie sieht es mit psychologischer Betreuung aus? Welche Kosten entstehen dabei?
Hauer: Die gemeinnützige Schuldnerberatung arbeitet kostenfrei. Das heißt für die Inanspruchnahme der Schuldnerberatung, was durchaus bis zu einer Vertretung in einem Privatkonkursverfahren reichen kann, entstehen den Betroffenen keine Kosten. Die Ausbildung von Schuldnerberaterinnen und Schuldnerberatern beinhaltet grundsätzliche Einführung in sozialpädagogische Beratung und Krisenintervention. Stellt sich in der Beratung heraus, dass psychologische Betreuung notwendig ist, bemüht sich die Schuldnerberatung gemeinsam mit der betroffenen Person um geeignete Unterstützung, wobei jedenfalls abzuklären ist, welche Kosten dadurch entstehen und wie diese Kosten getragen werden. Von der Schuldnerberatung werden solche Kosten nicht übernommen.
die wirtschaft: Was sollte ein/e insolvente/r UnternehmerIn aus Ihrer Sicht besonders beachten?
Hauer: Generell ist zu fest zu stellen, dass es in Österreich an kostenlosen Beratungs- und Unterstützungsangeboten für überschuldete oder insolvente Unternehmer mangelt. Schuldnerberatungen wurden, wie bereits erwähnt, nicht für die Beratung aktiv Selbstständiger eingerichtet.
Wer ein Unternehmen betreibt und Schulden hat, die nicht mehr in den Griff zu bekommen sind, sollte sich insbesondere damit auseinandersetzen, ob das Unternehmen erhalten werden soll oder ohnehin beenden werden muss. Wer das Unternehmen erhalten will, kann vom Wifi gegen Kostenbeteiligung prüfen lassen, ob eine Sanierung des Unternehmens und der Finanzen noch möglich ist.
Sollte das Unternehmen nicht mehr fortgeführt werden können, dann gibt es - vereinfacht gesagt - zwei Möglichkeiten der Beendigung:
Das Unternehmen ordnungsgemäß beenden. Das ist nur möglich, wenn vom Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, das heißt wenn dem Finanzamt gegenüber alle Schulden bezahlt sind. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann das Unternehmen aus dem Firmenbuch gelöscht werden.
Ist das nicht mehr möglich, weil Überschuldung eingetreten ist, dann ist für das Unternehmen ein Konkursantrag zu stellen. Dieser Antrag ist weitgehend formlos, soll aber die Vermögenslage des Unternehmens beschreiben und ist an das zuständige Landesgericht beziehungsweise an das Handelsgericht Wien zu richten.
Details zur Schließung eines Unternehmens erfragen UnternehmerInnen am besten bei der Rechtsberatung Ihrer zuständigen Wirtschaftskammer.
(11/04)
UnternehmerInnen
1) Außergerichtliches Verfahren:
Keine Gerichtskosten,
alle Zahlungen des Schuldners kommen direkt den Gläubigern zugute
- dafür ist die Zustimmung aller Gläubiger nötig.
Forderungen werden auf die Summe reduziert,
die der Zahlungsfähigkeit und der jeweiligen Forderungsbesicherung angemessen ist.
Bei fristgerechter Zahlung dieser Abschlagszahlungen erlöschen die Restschulden,
Exekutionstitel verlieren ihre Gültigkeit.
Auch Bürgen sind danach von ihrer Haftung befreit.
2) Konkurs mit Kostenvorschuss:
Antrag beim Bezirksgericht (am Wohnsitz des Schuldners) von Schuldner selbst oder einem/mehreren Gläubigern.
Kostenvorschuss (100 bis 1.000 €) vom Schuldner bezahlt,
der ein Vermögensverzeichnis (Formular zum Download unter www.help.gv.at ) ausfüllen muss.
3) Konkurs ohne Kostenvorschuss:
Kann man die Kosten nicht aufbringen, muss man strengere Voraussetzungen erfüllen
(außergerichtliches Verfahren gescheitert oder nicht möglich, Vermögensverzeichnis, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen).
Verfahren:
Frist für Konkursantrag - spätestens 60 Tage nach Zahlungsunfähigkeit;
dauert mindestens zwei bis sechs Monate,
zur ersten Verhandlung muss man selbst kommen
(etwa zwei Monate nach Konkurseröffnung; Prüfung der Berechtigung der Gläubigerforderungen).
Zahlungsplan/Abschöpfungsverfahren:
Man muss den Gläubigern eine Zahlungsquote anbieten,
die im Hinblick auf die Einkommenslage der nächsten fünf Jahre zumutbar scheint. Bezahlt werden kann in Raten innerhalb von maximal sieben Jahren. Wird die Quote von der Gläubigermehrheit (Kapitalmehrheit von 75 Prozent) akzeptiert und vereinbarungsgemäß bezahlt, erlöschen die übrigen Schulden.
Verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage während der Zahlungsfrist ohne Verschulden des Schuldners, muss er binnen 14 Tagen nach Mahnung der Gläubigers eine Änderung des Zahlungsplanes und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen.
Wird der Zahlungsplan von den Gläubigern abgelehnt, kann man ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen.
Hier erhalten die Gläubiger keine vorbestimmte Quote und müssen auch nicht zustimmen, es entscheidet allein das Gericht.
Man muss sieben Jahre lang einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und pfändbare Teile des Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der die Beträge jährlich an die Gläubiger verteilt.
Erbschaften und Schenkungen werden zugunsten der Gläubiger verwertet.
Wurden eine Quote von mindestens 10 Prozent der Forderungen erreicht und alle Verfahrenskosten bezahlt,
erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung - der nicht bezahlte Teil der Schulden wird erlassen.
Konkursaufhebung:
Zwangsausgleich:
Schuldner verspricht Gläubigern die Bezahlung eines bestimmten Schuldenanteils innerhalb einer bestimmten Zeit vor - Mindestquote 20 Prozent, zahlbar binnen zwei Jahren,
oder Mindestquote 30 Prozent, zahlbar längstens binnen fünf Jahren.
Muss von der Gläubigermehrheit (Kapitalmehrheit von 75 Prozent) angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Verfahrenskosten sind zu bezahlen.
Ausbezahlter Zwangsausgleich befreit Schuldner gegenüber den Gläubigern von den restlichen Schulden und den Zinsen seit der Konkurseröffnung.
Bei Scheitern des Abschöpfungsverfahrens ist der Schuldner zehn Jahre für ein neuerliches Zwangsausgleichs- oder Zahlungsplanverfahren und 20 Jahre für ein neuerliches Abschöpfungsverfahren gesperrt.
Dies hat zur Folge, dass die alten Schulden samt Zinsen wieder aufleben und der Schuldner von neuem exekutiert werden kann.
Quelle: www.help.gv.at
www.schuldnerberatung.at (Webportal der gemeinnützigen österreichische Schuldnerberatungen)
www.privatkonkurs.at
www.ksv.at

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