14.11.2002
Mittelstand finanzieren
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Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG genießen zahlreiche steuerliche Vorteile. Um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
1. Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft
• Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft kann nur in der Rechtsform einer AG gegründet werden und hat mindestens ein Grundkapital von 7,3 Millionen Euro aufzuweisen. Neben Aktien können bis zur Höhe des Grundkapitals auch Genussrechte ausgegeben werden. Die Gründer der AG müssen mindestens zu 75 Prozent Beteiligungsfondsgesellschaften oder Kreditinstitute sein. Die Gründer dürfen jedoch nachhaltig nur bis maximal 30 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Gründer ihre Beteiligung bis zum Ablauf des siebenten auf das Jahr der Gründung folgenden Jahres auf das gesetzliche Höchstausmaß reduziert haben.
• Der Geschäftsgegenstand der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft muss auf die Veranlagung des Eigenkapitals und der damit zusammenhängenden Nebenleistungen (z. B. betriebswirtschaftliche Beratung) beschränkt sein.
• Die Veranlagung der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft hat zu mindestens 75 Prozent im Inland zu erfolgen. Die Beteiligungsfinanzierung hat nachhaltig zu mindestens 70 Prozent im gewerblichen Sektor zu erfolgen; dieses Beteiligungsausmaß muss innerhalb von sieben Jahren ab der Gründung erreicht werden. Mindestens zwei Drittel der Beteiligungsveranlagung muss in Form von Substanzbeteiligungen erfolgen. Die Beteiligungsveranlagung hat schwerpunktmäßig in inländischen Klein- und Mittelbetrieben, deren überwiegende Tätigkeit im Inland liegt, zu erfolgen; Klein- und Mittelbetriebe im Sinn dieser Vorschrift sind Betriebe, deren Umsatz im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt des Eingehens dieser Beteiligung und im letzen vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschäftsjahr 220 Millionen Euro nicht überstiegen hat. Die Veranlagung des Eigenkapitals außerhalb des oben beschriebenen Finanzierungsbereiches hat ausschließlich in Form von Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten oder in Forderungswertpapieren zu erfolgen.
• Die AG hat das Vorliegen der Voraussetzungen jährlich durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Eine Verletzung der Voraussetzungen zieht den Verlust von Steuervorteilen nach sich.
2. Steuerliche Vorteile
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften genießen die folgenden steuerlichen Vorteile:
• Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind gemäß § 5 Z 14 KStG in den ersten fünf Jahren ihres Bestehens gänzlich und anschließend im Finanzierungsbereich von der Körperschaftsteuer befreit.
• Die Ausgabe von Aktien und Genussrechten sind von der Gesellschaftsteuer und alle Rechtsvorgänge im Bereich der Beteiligungsfinanzierung sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.
3. Vorteile für Anleger
Steuerliche Begünstigungen bestehen auch für Anleger an Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften: Ausschüttungen aus Aktien und aus Genussrechten, die von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausgegeben werden, sind bis zu einem Nennbetrag von 14.600 Euro (25.000 Euro laut Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2002) für natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 3 Z 3 EStG steuerfrei. Bei juristischen Personen kommt die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG zur Anwendung. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften stellen aus steuerlichen Gründen ein äußerst interessantes Vehikel für Venture-Capital-Gesellschaften dar.

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