14.11.2002
Chef tot - Betrieb auch?
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Wenn ein Unternehmer überraschend stirbt, kann das auch für sein Unternehmen letale Folgen haben -wenn nicht rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden.
Zum einen geht es um die Regelung, wer der Nachfolger im Unternehmen ist, zum anderen darum, welche unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen sich an das Ableben des Chefs für das Unternehmen knüpfen. Bei einem Einzelunternehmen ist diese Frage durch eine letztwillige Verfügung (Testament, Kodizill) zu regeln. Man kann verfügen, wer das Unternehmen erben soll.
Im Fall einer Personengesellschaft (OHG, OEG, KG, KEG) ist zwar der Gesellschaftsanteil grundsätzlich vererbbar, doch ist der jeweilige Gesellschaftsvertrag dahingehend zu prüfen, inwieweit Regelungen für das Ableben eines Gesellschafters getroffen wurden. In der Regel wird eine Personengesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, die verbleibenden Gesellschafter können mit Gesellschafterbeschluss die Fortsetzung der Gesellschaft und somit des Unternehmens beschließen.
Als Unternehmer sollte man also bei der Prüfung der Frage, was im Fall des Ablebens passieren wird, als erstes den Gesellschaftsvertrag ansehen und gegebenfalls überprüfen und ändern lassen. Bei Kapitalgesellschaften wird auch auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen sein, eine Vererblichkeit der Anteile ist auch bei dieser Gesellschaftsform möglich. Bei Kapitalgesellschaften ändert sich jedenfalls durch das Ableben zunächst nichts an der Gesellschaft selbst und es bedarf keines Beschlusses, die Gesellschaft fortzusetzen.
Folgen des Ablebens des Unternehmers
Zunächst kommt es zu einem Übergang des Unt ernehmens im Erbweg, wie oben kurz dargestellt. Wenn das Unternehmen in einem Mietobjekt angesiedelt ist, kann dieser Unternehmensübergang zu einer Mietzinserhöhung und zwar auf den "angemessenen Mietzins" kommen.
Es gibt nach der derzeit gültigen Rechtslage im Falle der Mietzinserhöhung eine sogenannte "Fünfzehntel-Regelung". Dies bedeutet, dass nicht auf einmal der Mietzins angehoben werden darf, sondern nur kleinweise im Lauf von 15 Jahren jedes Jahr um ein Fünfzehntel. Damit soll es nicht zu Här tefällen kommen, bei denen durch einen Erbfall und ein darauf erfolgendes einmaliges Anheben der Miete die Finanzierbarkeit des Unternehmens praktisch über Nacht nicht mehr gegeben ist. Um so einer Mietzinserhöhung v orzubeugen, könnte bei Mietvertragsabschluss schon ein Weitergaberecht mit dem Vermieter vereinbart werden oder aber zumindest eine Regelung in den Mietvertrag aufgenommen werden, wonach schon vorweg für diesen Fall eine Erhöhung nur bis zu einem bestimmten Betrag (wertgesichert) oder aber um einen festgelegten Prozentsatz erfolgen darf.
Zu prüfen ist auch, ob es Versicherungsverträge gibt, die beim Ableben des Unternehmers eine Absicherung für das Unternehmen bringen können. Es ist hier an eine Betriebsunt erbrechung- bzw. - ausfallsversicherung zu denken. Arbeitsrechtlich ändert sich grundsätzlich nichts, mit der Ausnahme, dass unter Umständen im Falle der Beendigung des Unternehmens durch den Tod des Unternehmers keine Abfertigung zu bezahlen ist!
Weiters ist zu überlegen, ob das Unternehmen auf einer privaten Liegenschaft des Unternehmers errichtet ist. In einem solchen Fall muss eventuell auch bezüglich der Liegenschaft eine letztwillige Verfügung getroffen werden, um das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten zu bringen, wenn künftig der Eigentümer der Liegenschaft nicht mit dem Unternehmer identisch sein sollte.
Nicht zuletzt ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Gewerbeberechtigungen an der Person des Unternehmers hängen können. Unter Umständen muss daher auch die Frage der künftigen Gewerbeberechtigung geprüft werden, damit die Fortführung des Unternehmens klaglos erfolgen kann.
Auch bezüglich etwaiger bestehender Patent-, Marken-, Muster- und Urheberrechte , die für die Fortführung des Unternehmens wichtig sein könnten, ist durch entsprechende Verfügungen frühzeitig Vorkehrung zu treffen. In der Regel können solche Rechte auch mit letztwilligen Verfügungen übertragen werden. Im Einzelfall ist sicher eine genaue Analyse erforderlich, um die Weichen für das Unternehmen richtig zu stellen. Nicht zuletzt sind auch steuerliche Aspekte in die Überlegungen einzubeziehen.

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