14.11.2002
Wer will stiften gehen?
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Das Stiftungswesen und damit die Sicherung von Vermögenswerten im Familienverband hat durch die Einführung der Privatstiftung im Jahr 1993 einen starken positiven Impuls erfahren. Die attraktiven steuerlichen Rahmenbedingungen der österreichischen Privatstiftung haben einerseits dazu beigetragen "abwanderungsgefährdete" große Vermögenswerte in Österreich zu halten und anderseits auch im Ausland ansässige potentielle Stifter mit ihrem Vermögen nach Österreich zu holen.
Mit dem Sparpaket 2001 wurden diese Rahmenbedingungen allerdings nach heftiger, häufig polemisch geführter Diskussion in mehreren Punkten deutlich verschlechtert, insbesondere für KMU's.
WORIN BESTEHEN NUN DIE STEUERLICHEN ANREIZE DER STIFTUNG?
Zu Beginn fällt bei der Übertragung von Vermögen an eine Stiftung einmalig eine Erbschafts- und Schenkungssteuer in Höhe von 5% (bis 31. 12. 2000 nur 2,5%) des Vermögenswertes an (bei Liegenschaften maximal 8,5% vom 3-fachen Einheitswert bzw bis 31. 12. 2000 6,5% vom 1-fachen Einheitswert) an. Das ist soweit alles. Denn was die einen als Nachteil einer Stiftung sehen, nämlich die Entschlagung des Vermögens, kann durchaus auch als Vorteil gewertet werden. Da das Vermögen nun der Stiftung gehört und nicht mehr im Rahmen von Schenkungen oder Erbgängen weitergegeben wird, fällt in Hinkunft (d h solange die Stiftung besteht) keine weitere Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr an, auch nicht bei Tod des Stifters oder bei Änderungen unter den Begünstigten.
Wie hoch die Ersparnis sein kann zeigt ein Vergleich mit einem "normalen" Erb-oder Schenkungsfall. Bei größeren Transaktionen kann selbst bei nächsten Verwandten (z.B. im Verhältnis Eltern - Kinder) die Erbschafts- und Schenkungssteuer bis zu 15 %, bei entfernt oder gar nicht Verwandten sogar bis zu 60 % betragen.
Dagegen kennt etwa Deutschland die sogenannte "Erbersatzsteuer". Alle 30 Jahre wird ein fiktiver Erbgang für das Stiftungsvermögen unterstellt und löst damit für die Stiftung eine entsprechende Steuerlast aus.
Bei der laufenden Ertragsbesteuerung bestehen für Stiftungen trotz der seit 1.1.2001 wirksamen Änderungen, welche auf die Minimierung des Steuerstundungseffektes abzielen, nach wie vor mehrere Steuervorteile:
• So wird zwar für bestimmte (bisher steuerfreie) Einkünfte eine sogenannte "Zwischensteuer" von 12,5 % erhoben. Diese Zwischensteuer fällt aber nur dann an, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte höher als die im selben Jahr geleisteten Zuwendungen an die Begünstigten sind.
• Spekulationsgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist in der Stiftung steuerfrei (z.B. bei Kapitalanlagen, die keine wesentliche Beteiligung darstellen, derzeit nach 1 Jahr, bei Liegenschaften nach 10 Jahren).
• Weiterhin steuerfrei bleiben Dividenden (von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften, wie z.B. AG oder GmbH).
• Mit ihren übrigen steuerpflichtigen Einkünften unterliegt die Stiftung der Körperschaftsteuer in Höhe von 34 %.
Auf der Ebene der Begünstigten fallen dann noch 25% KESt an. Denn immer wenn die Stiftung Zuwendungen an Begünstigte tätigt, muss sie vom Zuwendungsbetrag zusätzlich 25 % KESt einbehalten und an das Finanzamt abführen. Diese Steuerpflicht besteht für alle Zuwendungen (auch bei Auflösung der Stiftung), unabhängig davon, ob sie aus der vom Stifter gewidmeten Vermögenssubstanz oder aus den Erträgen des Stiftungsvermögens stammen. Die "Zwischensteuer" in Höhe von 12,5 % für bestimmte Einkünfte entfällt aber bzw. wird angerechnet, wenn entsprechend hohe Zuwendungen getätigt werden (siehe nebenstehendes Beispiel).
NEU: ANRECHNUNG DER "ZWISCHENSTEUER"
Die Zwischensteuer kann in der Folge unter bestimmten Bedingungen auf die in späteren Jahren von den Zuwendungen zu entrichtende 25 % KESt angerechnet werden (bzw fällt sie insoweit gar nicht an, als im selben Jahr steuerpflichtige Zuwendungen getätigt werden). Sie ist daher letztlich eine Art teilweiser Vorwegnahme der zukünftigen 25 % KESt für Zuwendungen und soll den Zinseszinsvorteil von Stiftungen bei der KESt zumindest teilweise abschöpfen.
DIE VERWALTUNGSKOSTEN SOLLTEN NICHT UNTERSCHÄTZT WERDEN
Bei Gründung einer Stiftung ist grundsätzlich mit folgenden Steuern und sonstigen Abgaben zu rechnen:
• 5% Erbschafts- und Schenkungssteuer des gewidmeten Vermögens (Zuschlag für Grundstücke von 3,5%),
• Firmenbuchgebühr,
• bei Übertragung von Liegenschaften 1% Grundbuchsgebühr.
Für die laufende Verwaltung einer Stiftung fallen alljährlich aber noch weitere Kosten an. Grundsätzlich ist die Stiftung zur doppelten Buchführung und der Erstellung eines Jahres-abschlusses inklusive Lagebericht verpflichtet, der durch den Stiftungsprüfer geprüft wird. Selbst wenn sich die Stiftungsorgane in Bescheidenheit hinsichtlich Ihrer Entschädigungs-ansprüche üben, so ist doch mit einem jährlichen Aufwand von rund ¤ 7.000,-- zu rechnen. Die steuerliche Abzugsfähig ist aber nicht in jedem Fall gesichert. Denn Aufwendungen der Stiftung sind grundsätzlich nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie unmittelbar mit steuerpflichtigen Einkünften, die der Körperschaftsteuer von 34 % unterliegen, zusammenhängen.
Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, wie z.B. Vorstandshonorare oder Beratungs- und Prüfungskosten, können anteilig bei den steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden. Dabei ist ein vernünftiger wirtschaftlicher Aufteilungsschlüssel zu Grunde zulegen.
Da Stiftungen in den meisten Fällen aber nur steuerfreie Einkünfte oder Einkünfte, die der Zwischensteuer von 12,5 % unterliegen, für die ebenfalls keine Werbungskosten (Ausnahme: Gewinne aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen) abgezogen werden dürfen, aufweisen, ist die Frage der steuerlichen Absetzbarkeit der Verwaltungskosten allerdings meist hinfällig.
stiftung?
Mit dem Kapitalmarktoffensive-
Gesetz wurde ab 2001 auch ein neuer Stiftungstypus geschaffen, die Belegschaftsbeteiligungs-
stiftung. Folgende Idee liegt dieser Stiftung zu Grunde: Von einem Unternehmen gewährte Mitarbeiterbeteiligungen werden in einer Stiftung gebündelt. Die Ausschüttungen des Unternehmens werden in der Folge über die Stiftung mit 25% KESt-Belastung an die begünstigten Arbeitnehmer ausbezahlt.
Durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, das als Belastung von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, kann bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung Erbschafts- und Schenkungssteuer gespart werden. Die dadurch erzielte Steuerersparnis ist endgültig, da der spätere Wegfall des Fruchtgenussrechtes durch den Tod des Berechtigten keine neuerliche Erbschaftssteuerpflicht auslöst.
Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Fruchtgenussrechte auch eingesetzt werden, um Einkommen- oder Kapitalertragsteuer zu sparen. Dabei ist auf etwaige Steuerfallen zu achten. So zB verliert ein Stifter, der sich bei einem der Stiftung gewidmeten Zinshaus das Fruchtgenussrecht zurückbehält, bei der Versteuerung der Vermietungseinkünfte die Möglichkeit der Absetzung der Abschreibung vom Gebäudewert. Bei Gestaltungsvarianten mit Fruchtgenussrechten sollte daher jedenfalls ein fachkundiger Berater beigezogen werden.
Um unnötige Steuerbelastungen zu vermeiden, sollte sich der Stifter bei der Widmung von Vermögenswerten, die er weiterhin privat nutzen will (z.B. private Wohnung), generell das (unentgeltliche) Nutzungsrecht vorbehalten. Dadurch kann - abgesehen von der Ersparnis an Erbschafts- und Schenkungssteuer - erreicht werden, dass die Nutzung durch den Stifter nicht als Stiftungszuwendung mit 25 % KESt besteuert wird.
• Erhöhung der "Eintrittsabgabe" (Erbschafts- und Schenkungssteuer) von 2,5% auf 5%,
• Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Übertragung von Liegenschaften auf den 3-fachen Einheitswert (das zusätzlich anfallende Grunderwerbsteueräquivalent beträgt 3,5% statt bisher 4%), ds insgesamt 8,5% vom 3-Fachen Einheitswert,
• Einführung einer "Zwischensteuer" für Zinsenerträge und Veräußerungsgewinne in Höhe von 12,5%,
• Spekulationsgewinn- besteuerung für Investmentfonds von 20% der Substanzgewinne
(Steuerbelastung beträgt 12,5% von 20% der Substanzgewinne, ds 2,5%),
• Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen ab 1%.

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