14.11.2002
Mittel gegen Steuerlast: Arbeitnehmerveranlagung
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Über Wirkung und unerwünschte Nebenwirkungen lesen Sie folgenden Text oder fragen Sie Ihren Steuerberater.
Geschäftsführer, leitende Angestellte und deren Mitarbeiter stellen sich alljährlich die Frage, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen und - wenn ja - wie lange sie dafür Zeit haben. Wir informieren Sie über alle wichtigen Bestimmungen und sagen Ihnen, wie lange Sie sich wirklich Zeit lassen können. Die wichtigste Nachricht gleich vorweg: Alle Lohnsteuerpflichtigen, die von sich aus für 2001 eine Steuererklärung abgeben müssen, haben jedenfalls bis 15. Mai 2002 Zeit!
Erwarten Sie eine Steuergutschrift, dann müssen Sie sich meist selbst darum kümmern! Wie beim früheren Jahresausgleich gibt es auch bei der Arbeitnehmerveranlagung jene Fälle, bei denen das Finanzamt von sich aus tätig wird, und jene, bei denen der Steuerpflichtige selbst aktiv werden muss. Als Grundregel kann man sich merken: Wenn man vom Finanzamt eine Steuergutschrift zu erwarten hat, muss man sich meist selbst darum kümmern!
WANN MÜSSEN SIE ALS LOHNSTEUERPFLICHTIGER VON SICH AUS EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEBEN?
Lohnsteuerpflichtige sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn auf sie einer der folgenden Fälle zutrifft und überdies das gesamte zu veranlagende Jahreseinkommen (also nach Abzug aller Absetzposten) im Jahr 2001 mehr als 120.000 Schilling ausmacht:
• Sie haben im Jahr 2001 neben Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte (etwa aus einem Werkvertrag, aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit, wie zum Beispiel Autorenhonorare, oder aus Vermietung etc.) von mehr als 10.000 Schilling bezogen.
• Sie haben im Jahr 2001 zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter oder Pensionen erhalten.
• Sie haben im Jahr 2001 zu Unrecht den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag beansprucht.
Die gesetzliche Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2001 war der 31. März 2002 (eigentlich Dienstag, der 2. April 2002, da der 31. März 2002 ein Ostersonntag und der 1. April 2002 Ostermontag war). Allerdings: Im erstgenannten Fall (Nebeneinkünfte von mehr als 10.000 Schilling Formular E 1) gibt es per Erlass eine allgemeine Fristverlängerung bis 15. Mai 2002, in den anderen Fällen (Formular L 1) sogar bis 30. September 2002.
WANN MUSS DAS FINANZAMT TÄTIG WERDEN?
Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung für 2001, wenn
• pauschal versteuerte Krankengelder oder bestimmte Bezüge von Wehrpflichtigen bezogen wurden oder
• vom Arbeitgeber einbehaltene Pflichtbeiträge von der Sozialversicherungsanstalt (wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage) rückerstattet worden sind oder
• auf Grund eines Freibetragsbescheides bei der Lohnverrechnung ein Steuerfreibetrag (z. B. für Werbungskosten oder Sonderausgaben) berücksichtigt worden ist.
WANN SOLLTEN SIE DIE STEUERVERANLAGUNG SELBST BEANTRAGEN?
In folgenden Fällen besteht der dringende Verdacht, dass man vom Finanzamt etwa aus folgenden Gründen Geld bekommen könnte:
• Schwankende Bezüge: Die Gehaltsbezüge waren im abgelaufenen Jahr unregelmäßig hoch (zum Beispiel durch Überstunden), oder es wurde in einzelnen Monaten kein Gehalt bezogen; es wurde daher - auf das ganze Jahr bezogen - zu viel an Lohnsteuer einbehalten.
• Geltendmachen von Steuerabzugsposten: Sie haben Ausgaben getätigt, die steuerlich absetzbar sind (zum Beispiel Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen), aber mangels eines Freibetragsbescheides für 2001 (weil diese Ausgaben erstmals 2001 angefallen sind oder weil in der Vergangenheit auf einen Freibetragsbescheid verzichtet worden ist) bisher steuerlich nicht berücksichtigt worden sind.
• Verlustausgleich: Aus anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkünften ist im Jahr 2001 ein Verlust entstanden (zum Beispiel aus einer nebenberuflichen Schriftstellertätigkeit, weil im Jahr 2001 nur Ausgaben angefallen sind und die Einnahmen erst im Jahr 2002 fließen werden; oder weil bei einer vermieteten Eigentumswohnung im Jahr 2001 anstatt Mieteinnahmen nur Renovierungskosten angefallen sind), der von Gehaltsbezügen steuermindernd abgesetzt werden kann.
• KESt-Rückvergütung: Das Einkommen ist so niedrig, dass bei der Veranlagung für Zinsen (und allfällige Dividenden) weniger Steuer bezahlt werden muss als über den 25-prozentigen KESt-Abzug der Bank. Für eine solche "Antragsveranlagung" haben Sie (großzügigerweise!) fünf Jahre Zeit. Sie kann daher für 2001 noch bis 31. Dezember 2006 beantragt werden.
WAS SIND NUN WICHTIGE STEUERABZUGSPOSTEN?
Neben den erwähnten Verlusten aus anderen Einkünften können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung vor allem folgende Steuerabzugsposten geltend gemacht werden:
• Sonderausgaben,
• Werbungskosten und
• außergewöhnliche Belastungen.
Besonders günstig auf Ihre Steuerentlastung wirken sich die Werbungskosten aus. Das sind all jene beruflich veranlassten Steuerabsetzposten der Lohn- und Gehaltsempfänger, sozusagen die "Betriebsausgaben der Unselbstständigen". Im folgenden wichtige Hinweise für deren steuerlichen Anerkennung und eine Liste der wichtigsten Werbungskosten.
BELEGE SAMMELN, SAMMELN, SAMMELN…
Grundvoraussetzung für den Abzug von Werbungskosten ist, dass Sie während des Jahres fleißig Belege gesammelt haben. Nach Anerkennung der Spesen durch das Finanzamt sollten Sie die Belege aber noch nicht wegwerfen: Die Steuervorschriften verlangen, dass Belege im Regelfall mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden (insbesondere für den Fall einer späteren Nachprüfung).
Wer keine Belege sammelt, kann sich noch überlegen, ob er eine der Pauschalierungsmöglichkeiten nutzen kann. Trotzdem zahlt sich das Sammeln von Belegen aus. Da man nämlich generell jedes Jahr neu wählen kann, ob man sich pauschalieren lässt oder nicht, sollte man die Höhe seiner tatsächlichen Werbungskosten kennen, um beurteilen zu können, was wirklich vorteilhafter ist.
• Auf die berufliche Veranlassung kommt es an. Ausgaben für den Haushalt und den Unterhalt der Familie sowie für die Lebensführung sind Privatausgaben. Diese könne Sie selbst dann nicht als Werbungskosten abziehen, wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und zur Förderung des Berufes erfolgen.(z. B. ist die Essenseinladung für den Chef auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zu einer Gehaltserhöhung führt). Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, sind in der Regel nicht abzugsfähig und dürfen auch nicht aliquotiert werden (= "Aufteilungsverbot").
Beispiele: Armbanduhr, Autoradio (auch wenn das Auto teilweise beruflich verwendet wird), Ballbesuch, Bilder, Blumengeschenke, Fernseher, Fitnessstudio, Film- und Fotokamera, Führerschein, Haushaltsgeräte, Hörgerät, Kleidung, Kunstwerke, allgemeine Literatur, Rundfunkgebühr, Reinigungskosten für Berufskleidung, Sprachkurse, Sportgeräte, Strafen, Videoanlage, Videorecorder, Waffen, Wecker.
• Zusätzliche Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit: Bei Reisekosten, Arbeitszimmern, Familienheimfahrten und Geschäftsessen ist der Werbungskostenabzug neben der beruflichen Veranlassung auch noch durch weitere Voraussetzungen eingeschränkt.
• Anteilige Berücksichtigung der Ausgaben: Ausgaben im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern, wie zum Beispiel Computer, Telefon, Internet, Fax, Pkw, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung entsprechend aufzuteilen.
WERBUNGSKOSTENPAUSCHALE VON S 1800,-
Ohne Nachweis einzelner Werbungskosten wird bei aktiven Arbeitnehmern der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1800 Schilling (132 Euro) jährlich bei der Berechnung der Lohnsteuer in Abzug gebracht. Wird der Pauschalbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen (automatisch) mehrmals abgezogen, so wird das im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung korrigiert. Da die meisten der konkret nachgewiesenen Werbungskosten auf das Werbungskostenpauschale angerechnet werden, wirken sich Werbungskosten erst dann steuermindernd aus, wenn sie den Betrag von 1800 Schilling (132 Euro) übersteigen.
ZEITPUNKT DES ABZUGES
Wichtig ist, dass Werbungskosten nur in dem Jahr abgesetzt werden können, in dem sie tatsächlich bezahlt worden sind (Abflussprinzip). Ausnahme sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (bis zu 15 Tage) vor Beginn oder nach Ende des betroffenen Kalenderjahres geleistet werden (beispielsweise Miete, Zinsen). Diese gelten als in dem Kalenderjahr gezahlt, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Auch Vorauszahlungen von Werbungskosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie bezahlt werden. Ein schon im Dezember 2001 bezahlter Fortbildungskurs, der erst im März 2002 stattfindet, kann daher bei der Arbeitnehmerveranlagung 2001 abgesetzt werden. Werden Werbungskosten mithilfe eines Kredits finanziert, so ist bereits die fremdfinanzierte Ausgabe und nicht erst die Rückzahlung des Kredits steuerlich absetzbar.AKTENKOFFER, AKTENTASCHE sind bei weitaus überwiegender beruflicher Nutzung absetzbar.
ARBEITSESSEN sind nur zur Hälfte absetzbar. Voraussetzung ist neben der eindeutigen Werbewirkung, dass auf der Rechnung die Namen der Gäste sowie der Anlass vermerkt werden.
ARBEITSKLEIDUNG kann nur dann abgesetzt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung (wie Uniformen) oder um Arbeitsschutzkleidung handelt.
ARBEITSMITTEL sind steuerlich absetzbar, wenn sie überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden, nicht jedoch Wirtschaftsgüter, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z. B. Videorekorder, Radio, Fernseher, Zeitungen, Lexika, Reiseführer).
ARBEITSZIMMER muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Dann können die darauf entfallenden Ausgaben (einschließlich Einrichtung) abgesetzt werden, wenn erstens ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und es zweitens
tatsächlich und (fast) ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Angestellter ohne Nebentätigkeit kann sein Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn er mehr als die Hälfte der Arbeitszeit darin verbringt (Teleworker). Wer eine selbstständige Nebentätigkeit ausübt, deren Mittelpunkt typischerweise in einem Arbeitszimmer liegt (Schriftsteller, Gutachter, Maler), kann die Kosten bei den Einkünften aus der Nebentätigkeit absetzten.
BETRIEBSRATSUMLAGEN werden zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, können aber nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
COMPUTER: Bei in der Privatwohnung aufgestellten PCs muss das Ausmaß der beruflichen Nutzung glaubhaft gemacht werden. Die Finanz geht davon aus, dass die private Nutzung mindestens 40 Prozent beträgt (außer es kann
eine niedrigere private Nutzung nachgewiesen werden). Im selben Ausmaß sind auch die "Betriebskosten" abzugsfähig, wie Disketten oder Handbücher. Bei PCs wird von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ausgegangen (verteilte Absetzung). Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können (bis zu 5000 Schilling) zur Gänze abgesetzt werden.
DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG: Wenn man aus beruflich veranlassten Gründen außerhalb des Familienwohnsitzes einen eigenen Haushalt am Dienstort begründen muss, sind die dadurch verursachten Mehrkosten bis zu einem gewissem Umfang abzugsfähig.
FACHLITERATUR ist als Werbungskosten absetzbar. Allgemeine Nachschlagewerke, Belletristik oder etwa Wanderkarten sind keine Fachliteratur.
FAHRTEN WOHNUNG-ARBEITSSTÄTTE: Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrabsetzbetrag (4.000 Schilling) abgegolten. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei km beträgt.
FAMILIENHEIMFAHRTEN: Kosten für Familienheimfahrten vom Zweitwohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind abzugsfähig, wenn sie den Betrag von 34.560 Schilling jährlich nicht übersteigen und die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (siehe dort).
FORTBILDUNGSKOSTEN: Im Gegensatz zu den nur eingeschränkt absetzbaren Ausbildungskosten und nicht absetzbaren Ausgaben für ein ordentliches Universitätsstudium sind Fortbildungskosten von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Fachhochschulen abzugsfähig, sofern ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit besteht. Als Werbungskosten gelten vor allem die unmittelbaren Kosten (Kursgebühren, Skripten), Fahrtkosten (auch in Form von Kilometergeldern), Tagesgelder (sofern eine Reise vorliegt), Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Frühstück) bis zu bestimmten Höchstsätzen (oder Dienstreisepauschale).
GEWERKSCHAFTSBEITRÄGE sind in angemessener, statutengemäßer Höhe abzugsfähig.
INTERNET: Kosten für die beruflich veranlasste Nutzung des Internets mit dem privaten Anschluss sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, und zwar sowohl die Online-Gebühren als auch die Provider-Gebühr. Wenn keine Aufzeichnungen geführt werden, ist dieser Anteil zu schätzen. Zusätzlich sind Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. kostenpflichtige Fachseiten) voll abzugsfähig.
KRAFTFAHRZEUG: Die maximalen steuerlich anerkannten Anschaffungskosten für ein Auto betragen 467.000 Schilling. Wenn man mit dem eigenen Auto oder Leasingfahrzeug dienstlich unterwegs ist, kann man die amtlichen Kilometergelder (bis zu 30.000 Kilometer pro Jahr) oder die
tatsächlichen Kosten absetzen. Zum Nachweis der beruflichen Nutzung ist vor allem beim Ansatz von Kilometergeldern ein Fahrtenbuch zu führen.
MOBILTELEFON: Mobiltelefone können zu Werbungskosten führen, wenn ihre Anschaffung durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. In diesem Fall können auch die Gesprächsgebühren angesetzt werden, wobei ein allfälliger
Privatanteil auszuscheiden ist.
REISEKOSTEN: Eine Dienstreise liegt vor, wenn man sich aus beruflichen Anlässen mindestens 25 Kilometer vom normalen Arbeitsort für die Dauer von mehr als drei Stunden (fünf Stunden im Ausland) entfernt. Prinzipiell abzugsfähige Reisekosten sind Tagesgelder (max. 360 Schilling pro Tag), Nächtigungsgelder (max. 200 Schilling) oder tatsächliche Nächtigungskosten und Fahrtkosten.
STEUERBERATUNGSKOSTEN können - wenn beruflich veranlasst -Werbungskosten sein. Falls sie nicht anerkannt werden, sind sie auf jeden Fall - betraglich unbeschränkt (!) - als Sonderausgaben absetzbar.
STRAFEN: Geldstrafen können bei einem ursächlichen Zusammenhang
mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann absetzbar sein, wenn sie nur auf geringes Verschulden zurückzuführen sind; so z. B. bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeugs zu Ladevorgängen.
TELEFON: Kosten für beruflich veranlasste Telefonate mit dem privaten Telefon sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, und zwar sowohl die Gesprächsgebühren selbst als auch die Grundgebühr.
ZEITUNGEN: Aufwendungen für Zeitungen, Wochen- und Monatsmagazine sind nicht abzugsfähig. Von bestimmten Berufsgruppen (Journalisten, Politiker) abgesehen, gilt das auch beim Bezug mehrerer Medien.
• Zunächst sollten Sie überprüfen, ob Sie überhaupt eine Erklärung abgeben müssen oder ob der Ball beim Finanzamt liegt (siehe unten).
• Für alle jene Lohnsteuerpflichtigen, die das Formular E1 verwenden müssen, gewährt das Finanzministerium - einer jahrzehntelangen Übung folgend - generell eine Fristverlängerung bis 15. Mai 2002.
• Jene Glücklichen, die sich vor dem Finanzamt von einem Steuerberater vertreten lassen, können noch ruhiger schlafen: Die Wirtschaftstreuhänder haben im Rahmen ihrer Quotenregelungen für die Steuererklärungen 2001 Fristverlängerungen bis zum März 2003!
• In allen übrigen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung (sie oben Punkt 2 und 3) gilt per Erlass eine Fristverlängerung bis 30. September 2002.

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