14.11.2002
Ferialjobs – was Sie beachten sollten
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Alle Jahre wieder stellt sich die Frage, wenn Kinder während der Ferien ihr Taschengeld aufbessern wollen und Erfahrungen im Berufsleben sammeln, wie viel sie in den Ferien verdienen "dürfen". Im Folgenden eine Übersicht für vorsichtige Eltern.
Familienbeihilfe
Generell gilt für Kinder unter 18 Jahre, dass sie während des ganzen Jahres beliebig viel verdienen dürfen, ohne dass die Eltern den Anspruch auf Familienbeihilfe verlieren. Vorsicht ist erst ab Beginn des Jahres geboten, das auf den 18. Geburtstag des Kindes folgt. Seit 2001 ist nämlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr das monatliche Einkommen, sondern das Jahreseinkommen maßgebend, unabhängig davon, ob es in den Ferien oder außerhalb der Ferien erzielt wird. Wird die Einkommensgrenze von E 8.725 pa überschritten, geht für das gesamte Jahr der Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch auf den Kinderabsetzbetrag verloren. Da sich die Grenze von E 8.725 auf das zu versteuernde Einkommen (nach Abzug von SV-Beiträgen, sonstigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) bezieht, können bei Gehaltseinkünften insgesamt brutto E 10.760 pa (ohne Sonderzahlungen) verdient werden, ohne dass die Familienbeihilfe zurückgezahlt werden muss.
Erfreulich und deshalb extra erwähnt sei, dass endbesteuerte Einkünfte (wie z.B. Zinsen oder Dividenden aus inländischen Aktien) nicht auf die Einkommensgrenze anzurechnen sind.
Sozialversicherung
Im Sozialversicherungsrecht (und auch im Arbeitsrecht) wird zwischen sogenannten "echten" Ferialpraktikanten einerseits und Ferialangestellten oder -arbeitern anderseits unterschieden. Letztere werden als ganz normale Dienstnehmer behandelt. Es gelten daher folgende Bestimmungen:
• Bis zu einem monatlichen Bruttobezug von derzeit E 301,54 (ATS 4.149) (Geringfügigkeitsgrenze) müssen nur die Beiträge zur Unfallversicherung bezahlt werden oder gegebenenfalls der pauschalierte DG-Beitrag von 17,8 %.
• Ab einem Bruttogehalt von monatlich mehr als E 301,54 besteht - wie bei jedem Dienstverhältnis - Vollversicherungspflicht (insbesondere in der Kranken- und Pensionsversicherung) mit DN-Beiträgen von 17,65 % (18,2 % bei Arbeitern) und DG-Beiträgen von 21,65% (21,8 % bei Arbeitern).
Echte Ferialpraktikanten - als solche gelten Schüler und Studenten, die ein vorgeschriebenes Praktikum vor allem zu Lernzwecken absolvieren - haben eine Sonderstellung: Der DN-Anteil ermäßigt sich auf 14,8 % , der DG-Anteil auf 18,5 %.
Häufig werden Ferialjobs als freie Dienstverträge ausgeübt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind in diesem Fall billiger als bei den echten Dienstverhältnissen: 13,5 % AN-Anteil und 17,2 % AG-Anteil ergeben einen Gesamtbeitrag von nur 30,7 % (anstatt 39,3 % bei Angestellten bzw 40 % bei Arbeitern). Auch hier sind Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbeitragsgrundlage von monatlich E 3.270 fällig.
Lohn- und Einkommensteuer, Umsatzsteuer
Bis zu einem Bruttogehalt von rund E 900 fällt infolge verschiedener Steuerabsetzbeträge überhaupt keine Lohnsteuer an. Wenn bei einem höheren Bezug Lohnsteuer abgezogen wird, kann der Student nach Ablauf des Jahres bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Falls das lohnsteuerpflichtige Jahreseinkommen nicht mehr als rund E 10.760 beträgt, wird die gesamte Lohnsteuer für die laufenden Bezüge rückerstattet.
Wird die Ferialbeschäftigung in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt (z.B. auch Werkvertrag oder freier Dienstvertrag), muss ab einem Jahreseinkommen (Bruttoeinnahmen abzüglich der mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben) von E 6.975 (ATS 96.000) eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Für ausländische Ferialpraktikanten, die bei einem österreichischen Betrieb nicht länger als sechs Monate arbeiten, gibt es in bestimmten Fällen sogar Steuerbefreiungen. Sonst gilt für alle beschränkt Steuerpflichtigen, dass sie eine Steuererklärung über ihre inländischen Einkünfte abgeben müssen, wenn sie mehr als E 3.630 (ATS 50.000) pa verdient haben.
Eine Ferialbeschäftigung als Selbstständiger (z.B. im Werkvertrag) unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer (im Regelfall 20%). Tatsächlich besteht eine Umsatzsteuerpflicht erst ab einem Jahresumsatz (= Einnahmen) von mehr als E 26.400 (ATS 360.000). Liegen die Einnahmen darunter, so führt die unechte Steuerbefreiung (sogenannte "Kleinunternehmerregelung")zu einer Bruttovereinnahmung des Honorars, allerdings zum Verlust des Vorsteuerabzugs. In der Praxis wird dies bei Ferialjobs nicht wesentlich ins Gewicht fallen, da ohnedies kaum vorsteuerhängige Aufwendungen anfallen. Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings - trotz Steuerbefreiung - bereits ab einem Jahresumsatz von mehr als E 7.500 (ATS 100.000) abgegeben werden.Familienbeihilfe
Kinder unter 18 Jahre: unbeschränkt
Kinder über 18 Jahre: E 8.725 pa
(de facto E 10.760 vor Abzug allfälliger SV-Beiträge, Werbungs-kosten, etc.)
Lohnsteuer/Einkommensteuer
Geringfügigkeitsgrenze: E 301,54 pm
DN-Anteil: 17,65%
DG-Anteil: 21,65%
Höchstbemessungs-grundlage: E 3.270 pm
Erklärungspflicht ab:
E 6.975 pa
Umsatzsteuer
"Kleinunternehmer-regelung": bis brutto E 26.400 pa
20% Umsatzsteuer
Erklärungspflicht ab: E 7.500 pa

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