14.11.2002
Hochwasser - Hilfe durch die Steuer
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Bisher sah das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) - im § 6 Abs 2 - vor, dass der Betriebsveräußerer für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche und Pensionsanwartschaften, die erst später schlagend werden, zeitlich unbegrenzt haftet.
Von MMag. Dr. Hubert W. Fuchs, Jurist u. Betriebswirt bei Hübner & Hübner. Sie erreichen ihn unter (01) 811 75-35, e hubert.fuchs@huebner.at
Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Endloshaftung wurde in der jüngsten Novelle zum AVRAG (BGBl I 52/2002) beseitigt. Der novellierte § 6 Abs 2 AVRAG sieht zwei Haftungsfristen vor, eine fünfjährige und eine einjährige. Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang. Die Haftung ist wie bisher mit jenem Betrag beschränkt, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht.
Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang. Auch hier haftet der Veräußerer wie bisher nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
Neu eingeführt wurde eine betragsmäßig weitergehende Beschränkung, sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Abfertigungs- bzw. Pensionsrückstellungen mit der erforderlichen Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel (etwa Rückdeckungsversicherungen) auf den Erwerber übertragen werden. In diesem Fall haftet der Veräußerer nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet bereits ein Jahr nach dem Betriebsübergang.
Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat diese Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest für fünf Jahre in seinem Vermögen zu halten. Sie dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf in dieser Zeit auf die Verpflichtung des Erwerbers zur Wertpapierdeckung nicht angerechnet werden. Das AVRAG sieht allerdings keine Sanktion für eine vorzeitig erfolgte Veräußerung bzw. für das Nichtinformieren der Arbeitnehmer durch den Veräußerer vor. Es empfiehlt sich für den Betriebsveräußerer, den Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten.
Weiters beinhaltet die Novellierung zum AVRAG im § 3a eine weitgehende Informationspflicht des Veräußerers oder des Erwerbers gegenüber den Arbeitnehmern von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung. Demnach sind die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren.
Die neuen Bestimmungen des AVRAG traten mit 1. Juli 2002 in Kraft und gelten für Betriebsübergänge nach dem 30. Juni 2002. Die zeitliche Beschränkung der Haftung auf fünf Jahre beginnt auch für Betriebsübergänge vor dem 1. Juli 2002 zu laufen. Für solche "alten" Betriebsübergänge endet die Haftungsfrist am 30. Juni 2007.
wurde die Haftung zeitlich und der Höhe nach begrenzt.

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