07.04.2003
Mehr Bildung heißt weniger Steuer

Alle Jahre wieder kurz nach Jahresende fragen sich Unternehmer wie Arbeitnehmer, ob auch wirklich alle Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns /steuerpflichtigen Gehalts berücksichtigt wurden. Wenn nicht, so haben Arbeitnehmer bis zu 5 Jahre Zeit, dies im Wege der Arbeitnehmerveranlagung nachzuholen. Für Unternehmer und Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften wird es schon ein bisschen knapper  einer langjährigen Übung folgend wird aber der grundsätzliche Termin 31.3. des Folgejahres auch heuer wieder auf 15.5.2003 für die Steuererklärungen 2002 verlängert. Zwölf Monate mehr haben jene Unternehmer Zeit, die im Rahmen der Quotenvereinbarung der Wirtschaftstreuhänder von diesen vertreten werden.
Von Eva Pernt, Wirtschaftstreuhänderin in Wien. Sie erreichen sie unter Tel. (01) 310 00 13, Adressat
Tipps für Arbeitnehmer
Welche sind die häufigsten Werbungskosten?
Neben den Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten sind es häufig anteilige Kosten für das Arbeitszimmer, Reisespesen, Kilometer-Geld und andere Ausgaben, die Sie zur Erreichung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen benötigen. Dazu eine übersichtliche Checkliste (siehe unten "ABC der Werbungskosten").
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten
Besonders Investitionen in ihre Fortbildung, Ausbildung und ab 2003 Umschulung werden auch steuerlich gefördert.
1) Zunächst sind es die Kosten der Fortbildung, die im jeweils ausgeübten Beruf dazu dienen, auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden  also den Job zu behalten. Kennzeichen dafür ist, dass es sich um die Verbesserung der Kenntnisse im bisher ausgeübten Beruf handelt.
2) Ausbildungskosten sind grundsätzlich Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die erst eine Berufsausübung ermöglichen. Eine Abzugsfähigkeit für Ausbildungskosten trifft seit 2000 für jene Kosten zu, die im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen. Die Verwandtschaft der Berufe basiert auf der Verkehrsauffassung (zB Friseurin und Kosmetikerin, nicht aber Koch und Programmierer). Dabei geht die Finanz davon aus, dass Bildungsmaßnahmen, die grundsätzlich kaufmännische Kenntnisse (zB EDV-Einstiegskurs, Europäischer Computerführerschein, Buchhaltung) vermitteln, stets im Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)Tätigkeit stehen.
3) Neu ist mit 2003 die Absetzbarkeit von Umschulungsmaßnahmen. Darunter versteht man grundsätzlich Aufwendungen, die derart umfassend sind, dass ein Einstieg in einen neuen Beruf möglich ist, der mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist (zB Programmierer und Koch). Ein Hinweis für die Abzugsfähigkeit ist insbesondere wenn die Aufwendungen aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von einer Arbeitsstiftung gefördert werden. Einzelne Kurse werden nicht ausreichend sein.
So kann z.B. die Anerkennung von Fremdsprachenkursen unterschiedlich beurteilt werden: Aus- oder Fortbildungskosten liegen vor, wenn im ausgeübten Beruf die Sprachkenntnisse erworben werden (z.B. Grundkenntnisse für Kellnerin, Sekretärin, Verkäuferin, Spezialkenntnisse für Mediziner). Selbstverständlich kann der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen auch Teil einer umfassenden Umschulungsmaßnahme sein.
Welche Kosten kommen für Fort- und Ausbildung oder Umschulung in Betracht?
1) unmittelbare Kosten wie Kursgebühren, Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur und PC (anlässlich einer Computerausbildung);
2) Fahrtkosten zur Stätte der Aus- und Fortbildung oder Umschulung im tatsächlich angefallenem Ausmaß (Fahrtenbuch: km-Geld, Bahnkarte);
3) Diäten (Taggelder) in Höhe von max. Euro 26,40 ;
4) Kosten für auswärtige Nächtigung (inkl Frühstück) bis zur gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze von derzeit Euro 81,45 im Inland.
Beispiele, wie sich Umschulungskosten steuerlich auswirken
Fall 1: Es bestehen Einkünfte aus einer nicht verwandten Tätigkeit. So liegen laufende Werbungskosten vor. Die Umschulungskosten werden gleich im Jahr der Verausgabung als Werbungskosten berücksichtig und mindern die Steuerbelastung.
Fall 2: Es wird keine Tätigkeit mehr ausgeübt (zB Mutter in Karenz). So stellen die Umschulungskosten vorweggenommene Werbungskosten dar, und werden erst dann, wenn aus der neuen Tätigkeit Einkünfte erzielt werden, als Werbungskosten berücksichtigt.
Werbungskostenpauschale von 132 Euro
Ohne Nachweis einzelner Werbungskosten wird bei aktiven Arbeitnehmern der allgemeine Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von Euro 132 (ATS 1.800) jährlich bei der Berechnung der Lohnsteuer in Abzug gebracht. Wird der Pauschbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen (automatisch) mehrmals abgezogen, so wird das im Zuge der (Arbeitnehmer-)Veranlagung korrigiert. Da die meisten der konkret nachgewiesenen Werbungskosten auf das Werbungskostenpauschale angerechnet werden, wirken sich Werbungskosten erst dann steuermindernd aus, wenn sie den Betrag von Euro 132.- übersteigen.Tipp für Unternehmer
Auch der Unternehmer wird für die Förderung von Bildungsmaßnahmen seiner Mitarbeiter steuerlich unterstützt. Dazu gibt es neben dem bisher schon bekannten (externen) Bildungsfreibetrag (BIF I) in Höhe von 20% der externen Kosten für Aus  und Fortbildungsmaßnahmen neuerdings auch eine Gleichstellung für interne Maßnahmen (BIF II). Damit sind nun auch interne Schulungskosten steuerlich durch einen 20%igen Freibetrag begünstigt. Allerdings ist dabei eine Höchstgrenze von Euro 2.000.- pro Tag zu beachten. Für all jene Unternehmer, die zur Zeit in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage sind, empfiehlt sich alternativ zum BIF I die Bildungsprämie. Diese wird anstelle eines zusätzlichen Abzugspostens beim steuerpflichtigen Gewinn cashwirksam (quasi bar) auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben. In die gleiche Kerbe schlägt die neue Lehrlingsausbildungsprämie in Höhe von Euro 1.000.- pro Jahr, welche alternativ zur Lehrlingsfreibetrag beantragt werden kann.Aktenkoffer, Aktentasche: sind bei weitaus überwiegender beruflicher Nutzung absetzbar.
Arbeitsessen sind nur zur Hälfte absetzbar. Voraussetzung ist neben der eindeutigen Werbewirkung, dass auf der Rechnung die Namen der Gäste sowie der Anlass vermerkt werden.
Arbeitskleidung kann nur dann abgesetzt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung (wie Uniformen) oder um Arbeitsschutzkleidung handelt.
Arbeitsmittel sind steuerlich absetzbar, wenn sie überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden, nicht jedoch Wirtschaftsgüter, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen (z.B. Videorekorder, Radio, Fernseher, Zeitungen, Lexika, Reiseführer).
Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Dann können die darauf entfallenden Ausgaben (einschließlich Einrichtung) abgesetzt werden, wenn erstens ein Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und es zweitens tatsächlich und (fast) ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein Angestellter ohne Nebentätigkeit kann sein Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn er mehr als die Hälfte der Arbeitszeit darin verbringt (Teleworker). Wer eine selbständige Nebentätigkeit ausübt, deren Mittelpunkt typischerweise in einem Arbeitszimmer liegt (Schriftsteller, Gutachter, Maler), kann die Kosten bei den Einkünften aus der Nebentätigkeit absetzten.
Betriebsratsumlagen werden zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, können aber nur im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Computer: Bei in der Privatwohnung aufgestellten PCs muss das Ausmaß der beruflichen Nutzung glaubhaft gemacht werden. Die Finanz geht davon aus, dass die private Nutzung mindestens 40 % beträgt (außer es kann eine niedrigere private Nutzung nachgewiesen werden). Im selben Ausmaß sind auch die „Betriebskosten“ abzugsfähig, wie Disketten oder Handbücher. Bei PCs wird von einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren ausgegangen (verteilte Absetzung). Maus, Drucker oder Scanner gelten als eigenständige Wirtschaftsgüter und können (bis zu Euro 400) sofort zur Gänze abgesetzt werden.
Doppelte Haushaltsführung: Wenn man aus beruflich veranlassten Gründen außerhalb des Familienwohnsitzes einen eigenen Haushalt am Dienstort begründen muss, sind die dadurch verursachten Mehrkosten bis zu einem gewissem Umfang abzugsfähig.
Fachliteratur ist als Werbungskosten absetzbar. Allgemeine Nachschlagewerke, Belletristik oder etwa Wanderkarten sind keine Fachliteratur.
Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte: Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind durch den Verkehrabsetzbetrag (Euro 291) abgegolten. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales dann zu, wenn entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens 2 km beträgt.
Familienheimfahrten: Kosten für Familienheimfahrten vom Zweitwohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind abzugsfähig, wenn sie den Betrag von Euro 2.100 jährlich nicht übersteigen und die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen (siehe dort).
Fortbildungskosten: Als Werbungskosten gelten vor allem die unmittelbaren Kosten (Kursgebühren, Skripten), Fahrtkosten (auch in Form von Kilometergeldern), Tagesgelder (sofern eine Reise vorliegt), Kosten auswärtiger Nächtigungen (inklusive Frühstück) bis zu bestimmten Höchstsätzen (oder Dienstreise-Pauschale).
Gewerkschaftsbeiträge sind in angemessener, statutengemäßer Höhe abzugsfähig.
Internet: Kosten für die beruflich veranlasste Nutzung des Internets mit dem privaten Anschluss sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, und zwar sowohl die Online-Gebühren als auch die Provider-Gebühr. Wenn keine Aufzeichnungen geführt werden, ist dieser Anteil zu schätzen. Zusätzlich sind Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z.B. diverse kostenpflichtige Fachseiten) voll abzugsfähig.
Kraftfahrzeug: Die maximalen steuerlich anerkannten Anschaffungskosten für ein Auto betragen Euro 34.000. Wenn man mit dem eigenen Auto oder Leasingfahrzeug dienstlich unterwegs ist, kann man die amtlichen Kilometergelder (bis zu 30.000 Kilometer pro Jahr) oder die tatsächlichen Kosten absetzten. Zum Nachweis der beruflichen Nutzung ist vor allem beim Ansatz von Kilometergeldern ein Fahrtenbuch zu führen.
Mobiltelefon: Mobiltelefone können zu Werbungskosten führen, wenn ihre Anschaffung durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. In diesem Fall können auch die Gesprächsgebühren angesetzt werden, wobei ein allfälliger Privatanteil auszuscheiden ist.
Reisekosten: Eine Dienstreise liegt vor, wenn man sich aus beruflichen Anlässen mindestens 25 Kilometer vom normalen Arbeitsort für die Dauer von mehr als drei Stunden (fünf Stunden im Ausland) entfernt. Prinzipiell abzugsfähige Reisekosten sind Tagesgelder (max. Euro 26,40 pro Tag), Nächtigungsgelder (max. Euro 15) oder tatsächliche Nächtigungskosten und Fahrtkosten.
Steuerberatungskosten: Können  wenn beruflich veranlasst  Werbungskosten sein. Falls sie nicht anerkannt werden, sind sie auf jeden Fall  betraglich unbeschränkt (!)  als Sonderausgaben absetzbar.
Strafen: Geldstrafen können bei einem ursächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsquelle ausnahmsweise dann absetzbar sein, wenn sie nur auf geringes Verschulden zurückzuführen sind; so z.B. bei einem vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeugs zu Ladevorgängen.
Telefon: Kosten für beruflich veranlasste Telefonate mit dem privaten Telefon sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar, und zwar sowohl die Gesprächsgebühren selbst als auch die Grundgebühr.
Zeitungen: Aufwendungen für Zeitungen, Wochen- und Monatsmagazine sind nicht abzugsfähig. Von bestimmten Berufsgruppen (Journalisten, Politiker) abgesehen, gilt das auch beim Bezug mehrerer Medien.
Ausbildung: Erweiterung des Leistungsangebotes durch verwandte Berufe
Umschulung: Umstieg in anderen Beruf

DIE WIRTSCHAFT
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